BGer 9C_682/2018 |
BGer 9C_682/2018 vom 11.10.2018 |
9C_682/2018
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Urteil vom 11. Oktober 2018 |
II. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
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Gerichtsschreiberin Oswald.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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vertreten durch rüT Rechtsberatung-
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und Übersetzungsbüro Tekol Fatma,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Aargau,
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Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
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vom 14. August 2018 (VBE.2018.1).
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Nach Einsicht |
in die Beschwerde vom 28. September 2018 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 14. August 2018,
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in Erwägung, |
dass der Beschwerdeführer die Aufhebung von Rente und Hilflosenentschädigung als gesetzwidrig rügt,
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dass er zur Begründung auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustands sowie der Arbeitsfähigkeit verweist und als Beleg hierfür erstmals vor Bundesgericht einen Bericht des medizinischen Zentrums B.________ vom 13. August 2018 beibringt,
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dass dieser als unechtes Novum zum vorneherein unbeachtlich bleibt, da der Versicherte nicht aufzeigt, inwieweit erst der Entscheid der Vorinstanz zu seiner Auflage Anlass gegeben haben sollte (Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 133 III 393 E. 3 S. 395),
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dass sich seine Ausführungen zum Gesundheitszustand im Übrigen in appellatorischer Kritik an der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung erschöpfen, worauf das Bundesgericht nicht eintritt (BGE 144 V 50 E. 4.2 S. 53),
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dass der Beschwerdeführer zudem auf frühere Schreiben an die IV-Stelle verweist, was den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG nicht genügt, wonach ein Rechtsmittel unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (vgl. etwa Urteil 8C_709/2017 vom 27. April 2018 E. 4.2 Abs. 3),
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dass diese Mängel offensichtlich sind,
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dass die Beschwerdeschrift insgesamt nichts enthält, was darauf hindeutete, dass und inwiefern die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen (revisionsweise Aufhebung der Rente) rechtsfehlerhaft sein sollen,
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dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, womit das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos ist,
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erkennt der Einzelrichter: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 11. Oktober 2018
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Einzelrichter: Meyer
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Die Gerichtsschreiberin: Oswald
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