BGer 4D_60/2018 |
BGer 4D_60/2018 vom 12.10.2018 |
4D_60/2018 /WTH |
Urteil vom 12. Oktober 2018 |
I. zivilrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Widmer.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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B.________,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Ausweisung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 6. September 2018 (BEZ.2018.39).
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In Erwägung, |
dass die Parteien am 10. April 2018 vor der Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten Basel-Stadt einen Vergleich schlossen, in dem vereinbart wurde, dass das Mietverhältnis über die vom Beschwerdeführer beim Beschwerdegegner gemietete 1-Zimmer-Wohnung an der Strasse X.________ in U.________ definitiv und ohne Erstreckungsmöglichkeit am 31. Juli 2018 endigt;
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dass die Einzelrichterin des Zivilgerichts Basel-Stadt den Beschwerdeführer mit Entscheid vom 20. August 2018 anwies, die beim Beschwerdegegner gemieteten Räumlichkeiten (1-Zimmer-Wohnung, unmöbliert, Strasse X.________) bis spätestens Donnerstag, 30. August 2018 zu räumen; wenn der Beschwerdeführer nicht innert dieser Frist ausgezogen sei, sei auf Antrag des Beschwerdegegners die Räumung zu vollziehen;
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dass das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt eine vom Beschwerdeführer gegen den Entscheid vom 20. August 2018 erhobene Beschwerde am 6. September 2018 abwies;
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dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Oktober 2018 beim Bundesgericht Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts vom 6. September 2018 erhob;
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dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
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dass das Appellationsgericht im angefochtenen Entscheid unter anderem verneinte, dass gegen die Einzelrichterin des Zivilgerichts der Anschein der Befangenheit bestehe, weil der Bruder des Beschwerdegegners als "einflussreiche Persönlichkeit der FDP Basel-Stadt" versucht haben könnte, die von der FDP nominierte Gerichtspräsidentin zu beeinflussen;
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dass das Appellationsgericht sodann verneinte, dass der Beschwerdeführer aus einer E-Mail des Beschwerdegegners vom 17. Juli 2018 habe ableiten dürfen, der Beschwerdegegner habe ihm entgegen der klaren und deutlichen Vereinbarung vom April 2018 eine Erstreckung des Mietverhältnisses über den 31. Juli 2018 hinaus gewähren wollen;
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dass die vorliegende Beschwerde den vorstehend dargestellten Anforderungen an die Begründung offensichtlich nicht genügt, indem der Beschwerdeführer darin keine hinreichend begründeten Rügen gegen den angefochtenen Entscheid erhebt, in denen er rechtsgenügend unter Bezugnahme auf diese Erwägungen darlegen würde, welche Rechte die Vorinstanz mit ihrem darauf gestützten Entscheid inwiefern verletzt haben soll;
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dass somit auf die Beschwerde wegen offensichtlich unzureichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);
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dass der Beschwerdeführer ausser der Aufhebung des Entscheids vom 6. September 2018 auch beantragt, es sei eine Vollzugsanordnung der Präsidentin des Zivilgerichts vom 3. Oktober 2018 aufzuheben, mit der die Räumung des Mietobjekts auf den 18. Oktober 2018 anberaumt wurde;
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dass dieser Antrag nur als sinngemässes Begehren behandelt werden kann, der Beschwerde die aufschiebenden Wirkung zu gewähren, zumal eine Beschwerde beim Bundesgericht von vornherein nur gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts (Art. 75 Abs. 1 BGG) zulässig ist und es sich bei der Präsidentin des Zivilgerichts nicht um eine solche Instanz handelt;
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dass das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung indessen mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache selber gegenstandslos wird;
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dass die Gerichtskosten dem Ausgang des Verfahrens entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
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dass der Beschwerdegegner keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 BGG);
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erkennt die Präsidentin: |
1. |
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. |
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. |
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 12. Oktober 2018
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Kiss
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Der Gerichtsschreiber: Widmer
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