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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
1C_504/2018
Urteil vom 15. Oktober 2018
I. Öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Störi.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Kommunikation BAKOM,
Zukunftstrasse 44, 2501 Biel BE.
Gegenstand
Datenauskunftsbegehren/Rechtsverzögerung (unentgeltliche Prozessführung),
Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 6. September 2018 (A-3501/2018).
Erwägungen:
1.
Am 19. Juni 2018 hat das Bundesverwaltungsgericht A.________ im Beschwerdeverfahren gegen das BAKOM betreffend Datenauskunftsbegehren Frist angesetzt zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 800.--, unter der Androhung, dass bei Säumnis auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Das Bundesgericht ist auf die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde am 28. Juni 2018 nicht eingetreten, weil kein zulässiges Anfechtungsobjekt vorlag (Urteil 1C_306/2018).
Am 9. Juli 2018 ersuchte A.________ das Bundesverwaltungsgericht um unentgeltliche Prozessführung. Dieses wies das Gesuch am 6. September 2018 ab mit der Begründung, er habe unter Verletzung seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht seine Bedürftigkeit nicht nachgewiesen.
Mit Eingabe vom 28. September 2018 erhebt A.________ Beschwerde gegen diese Verfügung mit dem sinngemässen Antrag, sie aufzuheben und das Bundesverwaltungsgericht anzuweisen, das Verfahren zügig an die Hand zu nehmen.
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
2.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer öffentlich-rechtlichen Angelegenheit. Dagegen steht die Beschwerde nach Art. 82 ff. BGG offen; ein Ausnahmegrund ist nicht gegeben (Art. 83 BGG). Es ist allerdings Sache des Beschwerdeführers, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt (BGE 135 III 127 E. 1.6 S. 130; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2 S. 245 f.; je mit Hinweisen).
Das Bundesverwaltungsgericht hat im angefochtenen Entscheid zutreffend festgehalten, dass es Sache des Beschwerdeführers ist, seine wirtschaftliche Situation darzulegen und zu belegen, wenn er um unentgeltliche Prozessführung ersucht. Es hat nachvollziehbar dargelegt, weshalb der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht nur ungenügend nachkam und seine Vermögensverhältnisse für das Gericht dementsprechend unklar blieben, sodass es sein Gesuch aus diesem Grund abwies. Der Beschwerdeführer setzt sich damit nicht sachgerecht auseinander und legt nicht dar, dass er seine finanziellen Verhältnisse entgegen der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts ausreichend offen legte, um diesem die Beurteilung des Gesuchs zu ermöglichen. Er bringt nur vor, die Behandlung einer Beschwerde zur Durchsetzung des datenschutzrechtlichen Auskunftsrechts dürfe nicht von der Solvenz/Bonität des Beschwerdeführers abhängig gemacht werden, und das Bundesverwaltungsgericht sei nicht berechtigt, eine "Lebensführungskontrolle" auszuüben. Mit diesen Ausführungen vermag der Beschwerdeführer offenkundig nicht darzutun, dass die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie den Nachweis seiner Prozessarmut als nicht erbracht betrachtete und sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abwies. Auf die Beschwerde ist wegen Verletzung der gesetzlichen Begründungspflicht im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Auf die Erhebung von Gerichtskosten kann ausnahmsweise verzichtet werden.
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bundesamt für Kommunikation und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. Oktober 2018
Im Namen der I. Öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Merkli
Der Gerichtsschreiber: Störi