BGer 6B_1013/2018 |
BGer 6B_1013/2018 vom 15.10.2018 |
6B_1013/2018 |
Urteil vom 15. Oktober 2018 |
Strafrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
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Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Nichtanhandnahmeverfügung; Kostenauflage, Nichteintreten,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 31. August 2018 (SBE.2018.41).
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Der Präsident zieht in Erwägung: |
1. |
Das Obergericht des Kantons Aargau trat mit Entscheid vom 31. August 2018 auf eine Beschwerde nicht ein, weil sie den Begründungsanforderungen von Art. 396 Abs. 1 und Art. 385 Abs. 1 StPO nicht genügte und der Beschwerdeführer auch innert der ihm angesetzten Nachfrist keine den gesetzlichen Anforderungen genügende Beschwerdeschrift einreichte (Art. 385 Abs. 2 StPO). Das Obergericht trat auf die Beschwerde auch deswegen nicht ein, weil der Beschwerdeführer die von ihm verlangte Kostensicherheit innert Frist nicht leistete (Art. 383 Abs. 2 StPO).
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Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht.
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2. |
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt.
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3. |
Im vorliegenden Verfahren kann es nur um die Frage gehen, ob das Obergericht im kantonalen Beschwerdeverfahren zu Unrecht auf die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung nicht eingetreten ist. Damit befasst sich der Beschwerdeführer vor Bundesgericht indessen nicht. Er schildert vielmehr die materielle Seite der Angelegenheit aus seiner Sicht, wozu sich das Bundesgericht nicht äussern kann. Aus der Beschwerde ergibt sich mithin nicht, inwiefern das Obergericht mit seinem Nichteintretensentscheid gegen das geltende Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen haben könnte. Soweit der Beschwerdeführer die vom Obergericht auf Art. 428 Abs. 1 StPO gestützte Kostenauflage beanstandet, zeigt er ebenfalls nicht auf, was daran gegen Bundesrecht verstossen könnte. Die dem Beschwerdeführer mit der Nichtanhandnahmeverfügung auferlegten Kosten sind schliesslich nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens; die dagegen gerichteten Beanstandungen des Beschwerdeführers können daher durch das Bundesgericht nicht beurteilt werden. Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen nicht (Art. 42 Abs. 2 BGG). Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
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4. |
Auf eine Kostenauflage ist ausnahmsweise zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: |
1. |
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. |
Es werden keine Kosten erhoben.
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3. |
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 15. Oktober 2018
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
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