Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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6B_76/2018
Urteil vom 15. Oktober 2018
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Bundesrichterin Jametti,
Gerichtsschreiber Moses.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Advokat Dr. Christian von Wartburg,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Raufhandel, einfache Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand,
Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, vom 8. August 2017 (SB.2014.78).
Sachverhalt:
A.
Das Strafgericht des Kantons Basel-Stadt sprach X.________ am 6. Mai 2014 des Raufhandels, der mehrfachen einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand, der Drohung und der mehrfachen Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig. Es bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und einer Busse von Fr. 300.--. Dagegen erhob X.________ Berufung.
Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt bestätigte am 19. August 2015 das Urteil des Strafgerichts. Das Bundesgericht hob das Urteil des Appellationsgerichts am 20. Juli 2016 auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (Urteil 6B_1301/2015).
Das Appellationsgericht fällte am 8. August 2017 ein neues Urteil. Es stellte fest, dass der Schuldspruch des Strafgerichts wegen mehrfacher Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz und die entsprechende Busse von Fr. 300.-- in Rechtskraft erwachsen sind. Es erklärte X.________ der einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand zu Lasten von B.________ sowie des Raufhandels schuldig und bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten. Vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand zu Lasten von A.________ sprach es X.________ frei.
B.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, er sei von den Vorwürfen des Raufhandels und der einfachen Körperverletzung zum Nachteil von B.________ freizusprechen. Ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren.
Die Staatsanwaltschaft reichte keine Vernehmlassung ein. Das Appellationsgericht verzichtete darauf.
Erwägungen:
1.
Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz stütze sich beim Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand auf die Aussagen von C.________ anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 21. Oktober 2013. In diesem Rahmen habe C.________ noch erklärt, dass der Beschwerdeführer mit einer Pistole auf den Kopf von B.________ geschlagen habe. Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 29. Mai 2015 habe C.________ verneint, eine Waffe gesehen zu haben. Der Beschwerdeführer rügt, dass die Einvernahme vom 21. Oktober 2013 infolge Verletzung des Konfrontationsrechts nicht verwertbar sei. Dieser Mangel sei auch nicht durch die spätere Befragung im Rahmen der Berufungsverhandlung geheilt worden, zumal C.________ seine frühere Darstellung nicht bestätigt habe.
Das Konfrontationsrecht wurde dem Beschwerdeführer nicht bei der ersten, sondern nur bei der zweiten Befragung von C.________ gewährt. Die Vorinstanz erachtet die erste Befragung als verwertbar. Sie stützt sich dabei auf das Urteil des Bundesgerichts 1P.102/2006 vom 26. Juni 2006 E. 3.5, welches vor dem Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung am 1. Januar 2011 erging. Nach der neueren Rechtsprechung sind aber in einem solchen Fall die in der ersten Einvernahme gemachten Aussagen gemäss Art. 147 Abs. 4 StPO unverwertbar, wenn diese nicht im Rahmen einer späteren Konfrontation ausdrücklich wiederholt werden (BGE 143 IV 457 E. 1.6; Urteile 6B_321/2017 vom 8. März 2018 E. 1.5.2 und 6B_1035/2017 vom 20. Juni 2018 E. 1.3.3). Eine solche Wiederholung unterblieb vorliegend, womit die Vorinstanz nicht auf die Aussagen von C.________ vom 21. Oktober 2013 abstellen durfte.
2.
Der Beschwerdeführer rügt eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung in Bezug auf den Schuldspruch wegen Raufhandels. Er macht geltend, er habe sich lediglich gegen einen unrechtmässigen und gefährlichen Angriff von A.________ verteidigt. Die Vorinstanz erwägt, es sei ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer nur abgewehrt oder geschlichtet habe. Dies ergebe sich bereits daraus, dass er mit B.________ einen Kontrahenten niedergeschlagen habe, von dem er nicht einmal behaupte, angegriffen worden zu sein (Urteil, S. 13 f.). Bei der Feststellung, wonach der Beschwerdeführer B.________ niedergeschlagen haben soll, stützt sich die Vorinstanz auf die unverwertbaren Aussagen von C.________ vom 21. Oktober 2013. Der angefochtene Entscheid ist auch in diesem Punkt aufzuheben.
3.
Die Beschwerde ist gutzuheissen. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es erübrigt sich, auf die weiteren Rügen des Beschwerdeführers einzugehen.
Für das bundesgerichtliche Verfahren sind keine Kosten zu erheben ( Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG ). Der Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine angemessene Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 2 BGG). Diese ist praxisgemäss dem Rechtsvertreter auszurichten. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gegenstandslos.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 8. August 2017 wird aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Der Kanton Basel-Stadt hat dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Advokat Dr. Christian von Wartburg, eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- zu bezahlen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. Oktober 2018
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Der Gerichtsschreiber: Moses