BGer 8C_518/2018 |
BGer 8C_518/2018 vom 16.10.2018 |
8C_518/2018
|
Urteil vom 16. Oktober 2018 |
I. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
|
Bundesrichterin Heine, als Einzelrichterin,
|
Gerichtsschreiberin Kopp Käch.
|
Verfahrensbeteiligte |
A.________,
|
Beschwerdeführer,
|
gegen
|
Kantonsrat Zürich,
|
Geschäftsleitung, Haus zum Rechberg, Hirschengraben 40, 8001 Zürich,
|
vertreten durch den Regierungsrat des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, 8001 Zürich,
|
Beschwerdegegner.
|
Gegenstand
|
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),
|
Beschwerde gegen die Änderung des Sozialhilfegesetzes des Kantons Zürich vom 23. April 2018 (abstrakte Normenkontrolle).
|
Nach Einsicht |
in die Beschwerde vom 30. Juli 2018 (Poststempel) gegen die Änderung des Sozialhilfegesetzes des Kantons Zürich vom 23. April 2018 und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege,
|
in die Verfügung vom 3. September 2018, mit welcher das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen und gleichzeitig eine Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 1'000.- eingeräumt wurde,
|
in die Verfügung vom 3. Oktober 2018, mit welcher A.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 15. Oktober 2018 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,
|
in Erwägung, |
dass die als Gerichtsurkunden versandten Verfügungen vom 3. September und 3. Oktober 2018 mit dem postalischen Vermerk "nicht abgeholt" an das Bundesgericht zurückgelangt sind,
|
dass die vom Beschwerdeführer trotz entsprechender Einladung nicht bei der Post abgeholte Verfügung vom 3. Oktober 2018 gemäss Art. 44 Abs. 2 BGG spätestens als am 11. Oktober 2018 rechtsgültig zugestellt gilt,
|
dass der Beschwerdeführer den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat,
|
dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
|
erkennt die Einzelrichterin: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
|
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
|
3. Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.
|
Luzern, 16. Oktober 2018
|
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
|
des Schweizerischen Bundesgerichts
|
Die Einzelrichterin: Heine
|
Die Gerichtsschreiberin: Kopp Käch
|