BGer 2C_926/2018 |
BGer 2C_926/2018 vom 18.10.2018 |
2C_926/2018 |
Urteil vom 18. Oktober 2018 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Seiler, Präsident,
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Gerichtsschreiber Kocher.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Einwohnergemeinde U.________,
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Regierungsstatthalteramt Emmental,
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Amthaus, Dorfstrasse 21, 3550 Langnau im Emmental.
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Gegenstand
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Wasser-, Abwasser- und Kehrichtgebühren 2017,
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Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichter, vom 12. September 2018 (100.2018.291U).
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Erwägungen: |
1. |
1.1. A.________ (nachfolgend: der Gebührenpflichtige) hat Wohnsitz in V.________, Einwohnergemeinde U.________/BE. Mit Verfügung vom 10. April 2018 setzte die Einwohnergemeinde ihm gegenüber die Gebühren für Frischwasser, Abwasser und Kehricht des Jahres 2017 fest. Dagegen ergriff der Gebührenpflichtige die Beschwerde an das Regierungsstatthalteramt Emmental, welches diese mit Entscheid vom 25. Juli 2018 abwies.
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1.2. Am 31. August 2018 erhob der Gebührenpflichtige in dieser Angelegenheit Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern. Mit einzelrichterlichem Entscheid 100.2018.291U vom 12. September 2018 trat die Verwaltungsrechtliche Abteilung auf die Eingabe nicht ein, was sie damit begründete, dass die 30-tägige Beschwerdefrist am Mittwoch, 1. August 2018, eingesetzt und am Donnerstag, 30. August 2018, geendet habe. Entsprechend sei die Eingabe vom 31. August 2018 (Postaufgabe) verspätet erfolgt, was der Gebührenpflichtige im Übrigen auch gar nicht bestreite, sondern darum ersuche, seiner Beschwerde sei trotzdem "Gehör zu schenken". Da es sich bei der gewahrten Frist aber um eine gesetzliche Sachurteilsvoraussetzung handle, sei auf die Eingabe nicht einzutreten und dem Gebührenpflichtigen eine Pauschalgebühr von Fr. 500.-- aufzuerlegen.
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1.3. Mit kurzer Eingabe vom 12. Oktober 2018 gelangt der Gebührenpflichtige an das Bundesgericht und ersucht sinngemäss um Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Sein Anliegen scheint dahinzugehen, dass er zu den Abgabeperioden 2015 und 2016 schon mehrfach um eine "transparente Rechnung" ersucht habe, da die Rechnung zur Abgabeperiode 2017 "gar nicht stimmen kann". Das einzige was er von der Einwohnergemeinde U.________/BE wolle, sei, "dass sie ihren Fehler einsehen und mir eine neue korrekte Rechnung schicken, aber die wollen nicht".
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1.4. Der Abteilungspräsident als Instruktionsrichter (Art. 32 Abs. 1 BGG [SR 173.110]) hat von Instruktionsmassnahmen abgesehen.
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2.
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2.1. Die Voraussetzungen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten liegen unter Vorbehalt des Nachfolgenden vor (Art. 82 lit. a, Art. 83
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2.2. Angefochten ist ein Nichteintretensentscheid. Der Streitgegenstand kann im Laufe eines Rechtsmittelverfahrens zwar eingeschränkt (
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2.3. Folglich hätte der Gebührenpflichtige vor Bundesgericht in detaillierter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid aufzuzeigen gehabt, dass die Vorinstanz bei Auslegung und/oder Anwendung des massgebenden kantonalen Verfahrensrechts verfassungsrechtlich unhaltbar zum Schluss gelangt sei, die Frist sei versäumt (qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 143 II 283 E. 1.2.2 S. 286). Er bringt in diesem Zusammenhang indes einzig vor, er sei der irrigen Auffassung erlegen, dass die Frist "über den 1. August stillsteht". Damit beruft er sich auf Rechtsunkenntnis, was aber von vornherein unbehelflich ist ("Nichtwissen schützt nicht"; Urteile 1C_174/2016 vom 24. August 2016 E. 2.2; 2C_951/2014 vom 16. April 2015 E. 3.1.1), zumal er sich mit der einzig entscheidenden verfassungsrechtlichen Haltbarkeit des angefochtenen Entscheids in keiner Weise auseinandersetzt.
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2.4. Auch wenn zugunsten des Abgabepflichtigen zu berücksichtigen ist, dass eine Laienbeschwerde vorliegt, weshalb praxisgemäss keine allzu hohen formellen Anforderungen zu stellen sind (zuletzt etwa Urteil 2C_853/2018 vom 28. September 2018 E. 3.3), genügt die Beschwerde vom 12. Oktober 2018 diesen Erfordernissen offenkundig nicht. Die appellatorischen Ausführungen lassen die im Zentrum stehende Verfassungsfrage unberührt, sodass die Rügen nicht zu hören sind. Es fragt sich ohnehin, ob der Rechtsmittelweg das zutreffende Instrumentarium sei, um dem eigentlichen Begehren ("transparente Rechnungen 2015 und 2016" zwecks Überprüfung der Rechnung 2017; vorne E. 1.3) zu entsprechen. Eher dürfte es angebracht sein, das Anliegen im Gespräch mit der Einwohnergemeinde zu klären, um Unklarheiten in Bezug auf künftige Rechnungen zu beseitigen.
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2.5. Die Beschwerde enthält damit offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 42 Abs. 2 BGG), weshalb darauf im vereinfachten Verfahren durch einzelrichterlichen Entscheid des Abteilungspräsidenten nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
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3. |
3.1. Nach dem Unterliegerprinzip sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens grundsätzlich dem Abgabepflichtigen aufzuerlegen (Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Mit Blick auf die Umstände kann von der Kostenverlegung abgesehen werden (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).
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3.2. Dem Kanton Bern, der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Für das bundesgerichtliche Verfahren werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 18. Oktober 2018
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Seiler
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Der Gerichtsschreiber: Kocher
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