Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
4A_531/2018
Urteil vom 18. Oktober 2018
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Kölz.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt, Schlichtungsbehörde,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Schlichtungsverfahren, Ordnungsbusse,
Beschwerde gegen den Entscheid
des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, vom 23. Juli 2018 (BEZ.2018.25).
In Erwägung,
dass die Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts Basel-Stadt A.________ (Beschwerdeführer) mit Verfügung vom 8. Mai 2018 wegen unentschuldigten Nichterscheinens zur Schlichtungsverhandlung eine Ordnungsbusse von Fr. 250.-- auferlegte;
dass A.________ diese Verfügung beim Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt anfocht, welches seine Beschwerde mit Entscheid vom 23. Juli 2018 abwies, soweit es darauf eintrat;
dass A.________ mit Eingaben vom 22. September 2018 erklärt hat, diesen Entscheid mit Beschwerde in Zivilsachen anzufechten, sowie ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sowie diverse Anträge zum Verfahren vor der Schlichtungsbehörde stellte;
dass keine Vernehmlassungen eingeholt wurden;
dass die Anträge des Beschwerdeführers zum Verfahren vor der Schlichtungsbehörde nicht zulässig sind, weil sie nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids des Appellationsgerichts vom 23. Juli 2018 sind und das Bundesgericht als Beschwerdeinstanz für ihre Beurteilung daher nicht zuständig ist;
dass Beschwerden an das Bundesgericht hinreichend zu begründen sind, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 134 II 244 E. 2.1);
dass dafür in der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden muss, inwiefern dieser Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 140 III 115 E. 2 S. 116, 86 E. 2 S. 89), wobei eine Verletzung von Grundrechten vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und es die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen kann, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG);
dass das Appellationsgericht eingehend prüfte, ob die Schlichtungsbehörde dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 128 ZPO eine Ordnungsbusse auferlegen durfte und die Frage unter Berücksichtigung des Verhaltens des Beschwerdeführers im Schlichtungsverfahren nachvollziehbar bejahte;
dass es insbesondere erwog, der Beschwerdeführer habe mit seinen unbelegten und unglaubwürdigen Behauptungen versucht, die Pflicht zur Teilnahme an der Schlichtungsverhandlung zu unterlaufen, und sich dieser dann durch sein unentschuldigtes Fernbleiben auch erfolgreich entzogen, und weiter, die Schlichtungsbehörde habe den Beschwerdeführer wiederholt ausdrücklich auf eine allfällige Ordnungsbusse im Fall eines unentschuldigten Fernbleibens von der Schlichtungsverhandlung aufmerksam gemacht habe;
dass der Beschwerdeführer auf die Erwägungen des Appellationsgerichts nicht nachvollziehbar eingeht, sondern stattdessen frei seine eigene Sicht der Dinge schildert, dabei den Sachverhalt nach Belieben ergänzt und sich auf verschiedene Verfassungs- und Konventionsbestimmungen beruft, ohne allerdings auszuführen, inwiefern diese der Ausfällung einer Ordnungsbusse wegen Nichterscheinens zur Schlichtungsverhandlung entgegenstehen sollen;
dass die Begründung damit den erwähnten Anforderungen offensichtlich nicht genügt, weshalb auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist;
dass ausnahmsweise auf das Erheben von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das Gesuch des Beschwerdeführers um Befreiung von diesen Kosten gegenstandslos wird;
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. Oktober 2018
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Kölz