BGer 6B_1012/2018
 
BGer 6B_1012/2018 vom 23.10.2018
 
6B_1012/2018
 
Urteil vom 23. Oktober 2018
 
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiber Held.
 
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Einsprache gegen Strafbefehl (versuchte einfache Körperverletzung usw.),
Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, vom 14. August 2018 (BES.2018.142).
 
Erwägungen:
 
1.
Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt sprach gegen den Beschwerdeführer wegen versuchter einfacher Körperverletzung und Drohung mit Strafbefehl vom 10. November 2017 eine bedingte Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30 und eine Busse von Fr. 400.- aus, respektive eine Ersatzfreiheitsstrafe von vier Tagen im Falle schuldhafter Nichtbezahlung der Busse.
Zu der auf den 17. Juli 2018 auf seine Einsprache hin terminierten erstinstanzlichen Hauptverhandlung erschien der Beschwerdeführer nicht. Das Strafgericht des Kantons Basel-Stadt schrieb die Einsprache mit Verfügung vom gleichen Tag ohne Kostenfolge als zurückgezogen ab. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt am 14. August 2018 kostenpflichtig ab.
Der Beschwerdeführer gelangt mit Eingabe vom 4. Oktober 2018 ans Bundesgericht und wendet sich gegen den Entscheid des Appellationsgerichts.
 
2.
Rechtsschriften haben ein Begehren, d.h. einen Antrag, und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt nach Auffassung des Beschwerdeführers Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei für die Anfechtung des Sachverhalts und die Rüge der Verletzung von Grundrechten qualifizierte Begründungsanforderungen gelten (Art. 106 Abs. 2 BGG).
 
3.
Die Eingabe des Beschwerdeführers genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht. Der Beschwerdeführer setzt sich mit den Erwägungen der Vorinstanz nicht ansatzweise auseinander. Er beschränkt sich darauf, allgemeine Kritik an der Justiz des Kantons Basel-Stadt zu üben sowie den der Verurteilung zugrunde liegenden Lebenssachverhalt und die Umstände seines Nichterscheinens zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung aus seiner Sicht zu schildern. Inwiefern der Beschluss vom 14. August 2018 in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht fehlerhaft, mithin gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte, zeigt er nicht auf und ist auch nicht ersichtlich.
 
4.
Mangels einer tauglichen Begründung kann auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht eingetreten werden. Von einer Kostenauflage ist ausnahmsweise abzusehen (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG).
 
 Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. Oktober 2018
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Der Gerichtsschreiber: Held