BGer 8C_458/2018
 
BGer 8C_458/2018 vom 23.10.2018
 
8C_458/2018
 
Urteil vom 23. Oktober 2018
 
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Wirthlin, Bundesrichterin Viscione,
Gerichtsschreiber Hochuli.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Melina Tzikas,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente),
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 18. Mai 2018 (IV.2017.00584).
 
Sachverhalt:
A. A.________, geboren 1994, meldete sich am 23. Januar 2012 unter Hinweis auf das Geburtsgebrechen gemäss Ziff. 403 GgV Anhang bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach ersten Abklärungen erteilte ihm die IV-Stelle des Kantons Zürich Kostengutsprache für die erstmalige berufliche Ausbildung zum Praktiker Automobil vom 12. August 2013 bis 11. August 2015. Diese Ausbildung schloss er erfolgreich ab. Für eine weitergehende aufbauende Ausbildung reichten die schulischen Fähigkeiten nicht aus. Sodann sprach ihm die IV-Stelle für die Dauer vom 30. November 2015 bis 28. Februar 2016 einen Arbeitsversuch in der Garage und Spritzwerk B.________ GmbH (nachfolgend: Arbeitgeberin) zu. Die IV-Stelle verlängerte diese berufliche Massnahme bis zum 29. Mai 2016. Als Ziele wurden eine Festanstellung im ersten Arbeitsmarkt, eine Festigung der fachlichen Kompetenzen und eine sukzessive Steigerung der Arbeitsfähigkeit - ausgehend von einer 60%igen Arbeitsfähigkeit - vereinbart. Weil es innert angemessener Frist nicht gelang, den Versicherten in den Arbeitsmarkt zu integrieren, schloss die IV-Stelle diese Massnahme am 27. Mai 2016 ab. In der Folge sprach sie ihm nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens ab 1. Mai 2016 eine halbe Invalidenrente zu (Verfügung vom 6. April 2017).
B. Die hiegegen erhobene Beschwerde des A.________ wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab (Entscheid vom 18. Mai 2018).
C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, ihm seien unter Aufhebung des angefochtenen Gerichtsentscheids die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine ganze Invalidenrente, zuzusprechen. Zudem ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung.
Während die IV-Stelle auf Beschwerdeabweisung schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) auf eine Vernehmlassung.
 
Erwägungen:
 
1.
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).
1.2. Offensichtlich unrichtig bedeutet dabei willkürlich (BGE 133 II 249 E. 1.2.2 S. 252). Sachverhaltsrügen unterliegen deshalb dem qualifizierten Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG). Dazu genügt es nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 137 II 353 E. 5.1 S. 356). Dass die von der Vorinstanz gezogenen Schlüsse nicht mit der Darstellung der beschwerdeführenden Partei übereinstimmen, belegt keine Willkür. Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid geht das Bundesgericht nicht ein (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253; 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen; Urteil 8C_504/2017 vom 9. März 2018 E. 2.2).
2. Strittig ist, ob die Vorinstanz die von der IV-Stelle am 6. April 2017 mit Wirkung ab 1. Mai 2016 zugesprochene halbe Invalidenrente zu Recht bestätigt hat.
2.1. Gemäss angefochtenem Entscheid blieb der Rentenbeginn per 1. Mai 2016 unbestritten. Zudem steht fest, dass med. pract. C.________, Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) der IV-Stelle des Kantons Zürich, den Versicherten am 14. August 2012 untersuchte. Gestützt auf die von ihr erhobenen Testergebnisse diagnostizierte sie bei einem gesamthaften Intelligenzquotienten (IQ) von 56 eine leichte Intelligenzminderung (ICD-10 F70). Der seit Januar 2009 behandelnde Hausarzt Dr. med. D.________ hielt am Ende der von der Invalidenversicherung zugesprochenen erstmaligen beruflichen Ausbildung zum Praktiker Automobil fest, dass die kognitiven Einschränkungen des Beschwerdeführers zwar nicht therapierbar seien. Er sei aber in Bezug auf seine Tätigkeit im Lehrbetrieb maximal motiviert und könne täglich problemlos während acht Stunden arbeiten. Die Einschränkung der Leistungsfähigkeit sei im Lehrbetrieb nachzufragen. Nach der insoweit unbestrittenen medizinischen Sachverhaltsfeststellung benötigt der Versicherte bei der Suche nach einer für ihn geeigneten Anstellung Unterstützung. Zudem ist er auf einen erhöhten Einarbeitungsaufwand angewiesen (Bericht vom 9. Dezember 2016 der RAD-Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin Dr. med. E.________).
2.2. Strittig und zu prüfen ist demgegenüber, ob der Beschwerdeführer auf Grund seiner Einschränkungen gemäss Abschlussbericht des Lehrbetriebsverbundes Stiftung F.________ vom 11. Juni 2015 bei ganztägiger Präsenz im ersten Arbeitsmarkt eine Leistungsfähigkeit von 56 % erwerblich verwerten kann. Er bestreitet dies insbesondere unter Berufung auf die Angaben seiner Arbeitgeberin, wo er vom 30. November 2015 bis 29. Mai 2016 auf Vermittlung der IV-Stelle hin einen Arbeitsversuch absolvierte, und wo er seither erwerbstätig ist.
3. Die Vorinstanz hat die massgebenden Bestimmungen und Grundsätze über die Begriffe der Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG) und der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 Abs. 1 ATSG), den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 und 2 IVG) und die Ermittlung des Invaliditätsgrades nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG; BGE 142 V 178 E. 2.5.7 S. 188; 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30; 139 V 592 E. 2.3 S. 593; 129 V 222) zutreffend dargelegt. Dasselbe gilt für den zeitlich massgebenden Sachverhalt (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243), die Aufgabe des Arztes bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195; 132 V 93 E. 4 S. 99) und die allgemeinen beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352). Darauf wird verwiesen.
 
4.
4.1. Rechtsprechungsgemäss ist in der Regel die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit umso eingehender abzuklären und nachzuweisen, je restriktiver das medizinische Anforderungsprofil umschrieben ist (Urteil 9C_253/2017 vom 6. Juli 2017 E. 2.2.1 mit Hinweis). Unverwertbarkeit ist erst anzunehmen, wenn die zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich wäre, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt (vgl. Art. 7 Abs. 1 und 16 ATSG) praktisch nicht kennen würde und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vorneherein als ausgeschlossen erschiene (BGE 138 V 457 E. 3.1 S. 459 f.; Urteil 9C_712/2017 vom 12. Januar 2018 E. 4.2.2 mit mit Hinweisen).
4.2. Der ausgeglichene Arbeitsmarkt ist gekennzeichnet durch ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage nach Arbeitskräften und weist einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten auf (BGE 110 V 273 E. 4b S. 276). Das gilt sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes (SVR 2008 IV Nr. 62 S. 203, 9C_830/2007 E. 5.1 mit Hinweis; ZAK 1991 S. 318, I 350/89 E. 3b). Dabei ist nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten auszugehen. Es können nur Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind (SVR 2008 IV Nr. 62 S. 203, 9C_830/2007 E. 5.1 mit Hinweis). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können (Urteil 9C_95/2007 vom 29. August 2007 E. 4.3 mit Hinweisen). Von einer Arbeitsgelegenheit kann aber dort nicht gesprochen werden, wo die zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich und das Finden einer entsprechenden Stelle daher zum vorneherein als ausgeschlossen erscheint (ZAK 1991 S. 318, I 350/89 E. 3b; Urteil 8C_434/2017 vom 3. Januar 2018 E. 7.2.1).
4.3. Eine (in grundsätzlicher oder masslicher Hinsicht) fehlende Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit kann nur angenommen werden, wenn sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststeht (SVR 2016 EL Nr. 1 S. 1, 9C_265/2015 E. 3.2.1 mit Hinweisen).
 
5.
5.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt und bei der Beweiswürdigung das Willkürverbot (Art. 9 BV) verletzt. Er beruft sich auf den RAD-ärztlichen Bericht vom 14. August 2012 und den Bericht des Hausarztes vom 31. Mai 2012. Demnach bestehe eben gerade "keine verwertbare Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt". Es müsse auf die Angaben der Arbeitgeberin aus ihren Erfahrungen während des Arbeitsversuches zwischen 30. November 2015 und 29. Mai 2016 abgestellt werden. Daraus folge, dass im ersten Arbeitsmarkt keine verwertbare Arbeitsfähigkeit bestehe.
5.2. Von einer Verletzung des Willkürverbots kann mit Blick auf die vorinstanzliche Beweiswürdigung keine Rede sein.
5.2.1. Der Beschwerdeführer beschränkt sich in medizinischer Hinsicht insbesondere mit Verweisen auf ältere Arztberichte aus dem Jahre 2012. Er macht selber unter Berufung auf den hausärztlichen Bericht vom 31. Mai 2012 geltend, anlässlich einer schulpsychologischen Untersuchung sei schon ungefähr 2009 eine Lernschwäche entdeckt worden. Den Eltern sei bereits damals zur IV-Anmeldung des Versicherten geraten worden, was diese jedoch abgelehnt hätten. Infolge dieser Umstände konnte die Invalidenversicherung erst ab 2012 aktiv werden. Am 30. Mai 2013 erteilte sie dem Beschwerdeführer eine Kostengutsprache für die erstmalige berufliche Ausbildung zum Praktiker Automobil in der Stiftung F.________ (mit dem Partnerbetrieb der Garage G.________ AG). Die vom 12. August 2013 bis 11. August 2015 dauernde Ausbildung schloss er erfolgreich ab. Gemäss vorinstanzlicher Sachverhaltsfeststellung konnte der Versicherte während dieser Ausbildung praktische Kompetenzen erwerben. Der Lehrbetrieb berichtete am 28. Februar 2014, dass der Beschwerdeführer die Arbeitsqualität und Fachkompetenz stetig ein wenig steigern konnte und in Bezug auf die Selbstständigkeit Fortschritte machte. Weiter stellte das kantonale Gericht gestützt auf die Berichte des Lehrbetriebes fest, dass der Versicherte stets sehr zuverlässig und motiviert gearbeitet und im persönlichen Kontakt mit Arbeitskollegen und Kunden zu keinerlei Beanstandungen Anlass gegeben habe. In der Folge fielen auch die späteren medizinischen Berichte positiver aus. Obwohl der Hausarzt die kognitiven Einschränkungen weiterhin für nicht therapierbar hielt, attestierte er dem Beschwerdeführer anlässlich der Kontrolluntersuchung vom 17. August 2015 eine maximale Arbeitsmotivation. Zudem könne er problemlos täglich acht Stunden arbeiten. Übereinstimmend schätzte auch die RAD-Ärztin Dr. med. E.________ die praktische Leistungsfähigkeit des Versicherten trotz des niedrigen Intelligenzquotienten angesichts der erfreulichen Entwicklung während der Ausbildung so ein, dass er bei praktischen Aufgaben vorzugsweise im Automobilbereich nach einem erhöhten Einarbeitungsaufwand eine Leistungsfähigkeit von 50 % erreichen könne. Nach mehreren Berufsjahren sei sogar noch eine gewisse Steigerung zu erhoffen.
5.2.2. In Bezug auf die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen ersten Arbeitsmarkt hat das kantonale Gericht die gegensätzlichen Einschätzungen seitens des Lehrbetriebes (vgl. insbesondere den Abschlussbericht vom 11. Juni 2015) einerseits und der Arbeitgeberin andererseits eingehend gewürdigt. Der Einsatz bei der Arbeitgeberin begann als Arbeitsversuch mit dem Ziel einer Festanstellung im ersten Arbeitsmarkt, einer Festigung der fachlichen Kompetenzen und einer sukzessiven Steigerung der Arbeitsfähigkeit ausgehend von 60 %. Die IV-Stelle leistete Kostengutsprache für ein Job-Coaching während dieses Arbeitsversuchs vom 30. November 2015 bis 29. Mai 2016. Nach unbestrittener Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gestaltete sich die Zusammenarbeit zwischen dem Job-Coach und der Arbeitgeberin sehr schwierig. Laut Bericht des Job-Coachs vom 8. Januar 2016 lehnte die Arbeitgeberin das Hilfsangebot (wöchentliche Job-Coachings mit vereinzelten Sequenzen von praktischer Arbeitsbegleitung im Betrieb) zur Steigerung der Arbeitsfähigkeit ab. Gemäss angefochtenem Entscheid akzeptierte die Arbeitgeberin Unterstützungsvorschläge (z.B. die Erstellung von Checklisten für bestimmte Arbeitsabläufe oder das Anbringen von Zeichnungen an Kästen zwecks Erleichterung des Auffindens von Arbeitsutensilien) des Job-Coachs nicht, dies mit der Begründung, sie beabsichtige, die Einschränkungen des Versicherten gegenüber den anderen Angestellten möglichst geheim zu halten.
5.2.3. Was der Beschwerdeführer hiegegen vorbringt, ist unbegründet. Er zeigt nicht auf und es ist nicht ersichtlich, inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig und damit willkürlich sei. Es reicht nicht aus, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder seine eigene Beweiswürdigung zu erläutern (vgl. E. 1.2; vgl. auch BGE 143 V 19 E. 2.2 S. 23 mit Hinweis). Der Versicherte beschränkt sich im Wesentlichen mit appellatorischer Kritik am angefochtenen Entscheid, indem er sich auf einzelne Angaben der Arbeitgeberin vom 21. Januar und 2. März 2016 beruft, ohne die gegenteiligen Aussagen seitens des zuständigen IV-Sachbearbeiters und des Job-Coachs aus denselben Gesprächen zu berücksichtigen. Zwar bestreitet der Beschwerdeführer, dass die Arbeitgeberin ihn während des Arbeitsversuchs nicht genügend unterstützt habe. Doch geht aus dem Protokoll zur Standortbestimmung vom 2. März 2016 ausdrücklich hervor, dass die Arbeitgeberin konkrete Unterstützungsvorschläge des Job-Coachs als unnütz abgelehnt hat.
5.2.4. Nach dem Gesagten hat das kantonale Gericht gestützt auf eine umfassende Beweiswürdigung mit Blick auf den massgebenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (E. 4.2 hievor) ohne Verletzung des Willkürverbots auf die Verwertbarkeit der attestierten Arbeitsfähigkeit von 50 % in leidensangepasster Tätigkeit erkannt. Dass Verwaltung und Vorinstanz bei gegebener Aktenlage nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad (E. 4.3 hievor) auf die Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit zu schliessen vermochten, ist jedenfalls nicht als bundesrechtswidrig zu beanstanden.
5.3. Gegen die auf dieser verwertbaren Restarbeitsfähigkeit basierende, vorinstanzlich bestätigte Bemessung des Invaliditätsgrades von 52 % erhebt der Versicherte zu Recht keine Einwände. Demnach bleibt es bei der mit angefochtenem Entscheid bestätigten Verfügung vom 6. April 2017, womit die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Mai 2016 eine halbe Invalidenrente zugesprochen hat.
6. Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 65 Abs. 4 lit. a in Verbindung mit Art. 66 Abs. 1 BGG). Die unentgeltliche Rechtspflege (im Sinne der vorläufigen Befreiung von den Gerichtskosten und der unentgeltlichen Verbeiständung) kann gewährt werden, da die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 64 Abs. 1 und Abs. 2 BGG). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4 BGG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Bundesgerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu in der Lage ist.
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwältin Melina Tzikas wird als unentgeltliche Anwältin bestellt.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, indes vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen.
4. Der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'800.- ausgerichtet.
5. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 23. Oktober 2018
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Der Gerichtsschreiber: Hochuli