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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
1B_466/2018
Urteil vom 24. Oktober 2018
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Fonjallaz, Eusebio,
Gerichtsschreiber Störi.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Winiger,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn,
Franziskanerhof, Barfüssergasse 28,
Postfach 157, 4502 Solothurn.
Gegenstand
Untersuchungshaft,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, vom 13. September 2018 (BKBES.2018.124).
Sachverhalt:
A.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn führt ein Strafverfahren gegen A.________ wegen Drohung, Tätlichkeiten und Beschimpfung zum Nachteil seiner Ehefrau sowie qualifizierten Raubes. Er befindet sich seit dem 26. Juli 2018 in Haft, nachdem er sich nach einem Raubüberfall auf ein Detailhandelsgeschäft in Obergösgen der Polizei stellte. A.________ wurde am 30. Juli 2018 in Untersuchungshaft versetzt.
Nachdem A.________ bei der Hafteinvernahme Verfolgungsgedanken und Verschwörungstheorien geäussert und sein Hausarzt auf eine mögliche Schizophrenie hingewiesen hatte, liess die Staatsanwaltschaft bei Dr. Hiersemenzel ein psychiatrisches Kurzgutachten einholen. Dieser kam am 8. August 2018 zum Schluss, A.________ sei psychisch schwer erkrankt, es bestehe eine unmittelbare Selbst- und Fremdgefährdung und ohne angemessene Behandlung müsse von einem deutlichen Rückfallrisiko ausgegangen werden.
Am 14. August 2018 verlängerte das Haftgericht die Untersuchungshaft gegen A.________ auf Antrag der Staatsanwaltschaft wegen Wiederholungsgefahr bis zum 22. Oktober 2018.
Am 13. September 2018 wies das Obergericht des Kantons Solothurn die Beschwerde von A.________ gegen die Verlängerung der Untersuchungshaft ab.
B.
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________, diesen Entscheid aufzuheben und ihn aus der Haft zu entlassen. Eventuell sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Er ersucht ausserdem um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
C.
Staatsanwaltschaft und Obergericht verzichten auf Vernehmlassung.
Erwägungen:
1.
Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Haftentscheid des Obergerichts. Dagegen ist die Beschwerde in Strafsachen nach den Art. 78 ff. BGG gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch die Verweigerung der Haftentlassung in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und damit zur Beschwerde befugt (Art. 81 Abs. 1 BGG). Er macht die Verletzung von Bundesrecht geltend, was zulässig ist (Art. 95 lit. a BGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist.
2.
Untersuchungshaft kann unter anderem angeordnet werden, wenn ein dringender Tatverdacht in Bezug auf ein Verbrechen oder Vergehen sowie Wiederholungsgefahr besteht (Art. 221 Abs. 1 StPO).
2.1. Der Beschwerdeführer hat nach seinem Geständnis, das durch die Aussagen der überfallenen Verkäuferinnen und die Aufnahmen der Überwachungskamera bestätigt wird, am 26. Juli 2018 ein Geschäft in Obergösgen betreten und von der Kassierin Geld verlangt. Nachdem diese der Forderung nicht nachkam, zog er ein ungeöffnetes Sackmesser aus der Hosentasche, entnahm der Kasse Geld, entfernte sich vom Tatort und stellte sich noch gleichentags der Polizei. Damit ist der Beschwerdeführer offenkundig des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 StGB und damit eines Verbrechens im Sinn von Art. 10 Abs. 2 StGB dringend verdächtig. Ob sich der Verdacht, wovon die Staatsanwaltschaft vorläufig ausgeht, auf den qualifizierten Tatbestand von Art. 140 Ziff. 2 StGB bezieht, weil der Beschwerdeführer ein Sackmesser hervorzog, erscheint fraglich, da nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 117 IV 135; 6B_756/2010 vom 6. Dezember 2010 E. 3) ein ungeöffnetes Sackmesser keine gefährliche Waffe im Sinn des qualifizierten Raubtatbestands darstellt. Das kann hier offenbleiben, da das Obergericht den Tatverdacht nur auf den Grundtatbestand bezieht. Der Beschwerdeführer wendet zwar ein, er habe nicht in Bereicherungsabsicht gehandelt. Er werde seit längerem überwacht, seine elektronischen Geräte (Computer, Handy) würden systematisch gestört und gehackt und er werde von der mongolischen Mafia bedroht. Von der Polizei sei er nicht ernst genommen worden, weshalb er mit seiner Tat die Aufmerksamkeit der Behörden habe auf sich ziehen wollen, damit sie ihm helfen würden. Dieser Einwand gegen den subjektiven Tatbestand wird vom Strafrichter zu prüfen und zu würdigen sein, am Tatverdacht vermag er nichts zu ändern.
2.2. Wiederholungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO liegt vor, "wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat". Nach der Rechtsprechung kann sich Wiederholungsgefahr ausnahmsweise auch aus Vortaten ergeben, die dem Beschuldigten im hängigen Strafverfahren erst vorgeworfen werden, wenn die Freilassung des Ersttäters mit erheblichen konkreten Risiken für die öffentliche Sicherheit verbunden wäre. Erweisen sich die Risiken als untragbar hoch, kann vom Vortatenerfordernis sogar ganz abgesehen werden. Aufgrund einer systematisch-teleologischen Auslegung von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO kam das Bundesgericht zum Schluss, es habe nicht in der Absicht des Gesetzgebers gelegen, mögliche Opfer von schweren Gewaltdelikten einem derart hohen Rückfallrisiko auszusetzen (BGE 137 IV 13 E. 2-4; Urteil 1B_103/2013 vom 27. März 2013 E. 6.3 und 6.4). Die Verhütung weiterer schwerwiegender Delikte ist ein verfassungs- und grundrechtskonformer Massnahmenzweck: Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK anerkennt ausdrücklich die Notwendigkeit, Beschuldigte im Sinne einer Spezialprävention an der Begehung schwerer strafbarer Handlungen zu hindern (BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 85; 135 I 71 E. 2.2 S. 72 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung kann die Untersuchungshaft wegen Wiederholungsgefahr auch dem Verfahrensziel der Beschleunigung dienen, indem verhindert wird, dass sich der Strafprozess durch immer neue Delikte kompliziert und in die Länge zieht.
Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr ist indessen restriktiv zu handhaben (BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 85 f.; 135 I 71 E. 2.3 S. 73; je mit Hinweisen). Seine Anwendung über den gesetzlichen Wortlaut hinaus auf Ersttäter muss auf Ausnahmefälle beschränkt bleiben und setzt voraus, dass nicht nur ein hinreichender Tatverdacht besteht, sondern erdrückende Belastungsbeweise gegen den Beschuldigten vorliegen, die einen Schuldspruch als sehr wahrscheinlich erscheinen lassen. Zudem muss die Rückfallprognose ungünstig ausfallen (Urteil 1B_322/2014 vom 9. Oktober 2014 E. 3.2), und zwar in Bezug auf Delikte, die "die Sicherheit anderer erheblich" gefährden. Darunter fallen in erster Linie Gewalt-, aber auch schwere Betäubungsmitteldelikte (BGE 137 IV 84 nicht publ. E. 3.7), die unmittelbar gegen die psychische und physische Integrität ihrer Opfer gerichtet sind und damit deren Sicherheit beeinträchtigen können.
2.3. Der Beschwerdeführer ist nicht einschlägig vorbestraft. Er soll seine Ehefrau während Jahren kontrolliert und bedroht und sie zumindest einmal tätlich angegriffen haben, wobei sie ein Hämatom erlitt. Dazu kommt der Vorfall vom 26. Juli 2018, der zwar jedenfalls nach dem äusseren Ablauf wohl als Raub zu qualifizieren ist; immerhin hat der Beschwerdeführer dabei keine Gewalt angewendet, und sein Auftritt wurde von den überfallenen Verkäuferinnen eher als lächerlich denn als bedrohlich empfunden (Einvernahme C.________ vom 26. Juli 2018, Fragen 1, 3, 9, Einvernahme D.________ vom 26. Juli 2018, Frage 21). Auf dieser Grundlage Wiederholungsgefahr anzunehmen, erscheint grenzwertig. Allerdings ist der Beschwerdeführer, auch für Laien erkennbar, offenkundig psychisch stark angeschlagen; die Kantonspolizei hat der KESB insgesamt fünf "Fürsorgerische Informationsrapporte" wegen "vermuteter Hilfsbedürftigkeit" zugestellt. Auch die Begründung, die er für seine Tat vom 26. Juli 2018 lieferte - er habe dadurch in Kontakt mit einem Anwalt kommen wollen, der ihm helfen würde, sich gegen "die mongolische Mafia", die ihn systematisch überwache und bedrohe, zur Wehr zu setzen - deutet klarerweise auf eine psychische Problematik hin. In dieser verqueren bzw. kranken Logik erscheint es durchaus naheliegend, dass der Beschwerdeführer in Freiheit ein noch schwerwiegenderes Verbrechen begehen könnte, um endlich Unterstützung im Kampf gegen seine (eingebildeten) Verfolger zu finden. Insofern lässt sich die Annahme von Wiederholungsgefahr rechtfertigen.
2.4. Unter dem Titel der Verhältnismässigkeit war die Fortführung der Untersuchungshaft bis zum 22. Oktober 2018 nicht zu beanstanden; das gilt jedenfalls auch noch bis zum baldigen Eingang des psychiatrischen Gutachtens Ende Oktober 2018. Dann wird das weitere Vorgehen ohnehin zu überprüfen sein. Der Beschwerdeführer bringt zwar vor, eine Fürsorgerische Unterbringung (FU) wäre für seine Behandlung ausreichend und würde daher als mildere Ersatzmassnahme der Fortführung der Untersuchungshaft vorgehen. Die Frage stellt sich zurzeit nicht, da eine FU nicht angeordnet wurde und die Strafverfolgungsbehörden dafür auch nicht zuständig sind.
2.5. Der Beschwerdeführer macht geltend, Dr. E.________ habe mit seiner Eingabe an die Staatsanwaltschaft vom 23. Juli 2017, in der er u.a. auch auf eine vorbestehende Schizophrenie hingewiesen habe, sein Berufsgeheimnis verletzt, da er diesen nicht davon entbunden habe. Aufgrund dieser unverwertbaren Eingabe sei das Kurzgutachten Hiersemenzel eingeholt worden, welches damit unverwertbar sei, auch weil es sich explizit auf die Eingabe von Dr. E.________ berufe.
Ermöglicht ein Beweis, der nicht verwertet werden kann, weil er auf strafbare Weise - hier unter Verletzung des Berufsgeheimnisses von Art. 321 Abs. 1 StGB - erhoben wurde, die Beschaffung eines weiteren Beweises, so ist auch dieser nicht verwertbar, wenn er ohne vorgängige Beweiserhebung nicht möglich gewesen wäre (Art. 141 Abs. 4 StPO). Vorliegend waren sowohl die erheblichen psychischen Probleme des Beschwerdeführers als auch deren Zusammenhang mit dessen Delinquenz selbst für Laien offenkundig. Die Notwendigkeit der psychiatrischen Abklärung des Beschwerdeführers war für die Strafverfolgungsbehörden somit auch ohne Berücksichtigung des umstrittenen hausärztlichen Schreibens klar ersichtlich. Die Staatsanwaltschaft wäre daher auch ohne dessen Eingang verpflichtet gewesen, den Beschwerdeführer begutachten zu lassen. Das (ausstehende) Gutachten ist damit verwertbar, gleichgültig darum, ob Dr. E.________ das Berufsgeheimnis verletzte oder nicht. Das kann vorliegend offenbleiben.
3.
Die Beschwerde ist somit abzuweisen. Damit wird an sich der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er hat indessen ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung gestellt, welches gutzuheissen ist, da die Beschwerde nicht aussichtslos war und die Prozessarmut ausgewiesen scheint (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird gutgeheissen:
2.1. Es werden keine Kosten erhoben.
2.2. Rechtsanwalt Roland Winiger wird für das bundesgerichtliche Verfahren als unentgeltlicher Verteidiger eingesetzt und mit Fr. 1'500.-- aus der Gerichtskasse entschädigt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. Oktober 2018
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Merkli
Der Gerichtsschreiber: Störi