BGer 4A_567/2018
 
BGer 4A_567/2018 vom 24.10.2018
 
4A_567/2018
 
Urteil vom 24. Oktober 2018
 
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Kölz.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Gesellschaft B.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Carmen De la Cruz,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Urheberrecht,
Beschwerde gegen den Entscheid des
Obergerichts des Kantons Thurgau, Präsident,
vom 21. September 2018 (PO.2017.4).
 
In Erwägung,
dass der Präsident des Obergerichts des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 21. September 2018 die Klage der Gesellschaft B.________ (Beschwerdegegnerin) schützte und die A.________ AG (Beschwerdeführerin) verurteilte, ihr Fr. 182.45 sowie zweimal Fr. 61.50, jeweils zuzüglich Zins, zu bezahlen;
dass die A.________ AG mit Eingabe an das Bundesgericht vom 22. Oktober 2018 erklärt hat, diese Verfügung mit Beschwerde anzufechten;
dass keine Vernehmlassungen eingeholt wurden;
dass Beschwerden an das Bundesgericht hinreichend zu begründen sind, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 134 II 244 E. 2.1);
dass dafür in der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden muss, inwiefern dieser Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 140 III 115 E. 2 S. 116, 86 E. 2 S. 89);
dass das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und es die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen kann, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG);
dass die Vorinstanz in ihrem Entscheid detailliert darlegte, unter welchen Voraussetzungen die Beschwerdegegnerin berechtigt ist, Vergütungsansprüche geltend zu machen, und ausdrücklich das Argument der Beschwerdeführerin entkräftete, sie stelle keine Kopien von Dokumenten her, die urheberrechtlich geschützt seien;
dass sie sodann feststellte, die Beschwerdeführerin habe nach den unbestrittenen Angaben der Beschwerdegegnerin das Erhebungsformular nicht retourniert und sei deshalb eingeschätzt worden;
dass sie weiter erwog, die Schätzung sei von der Beschwerdeführerin nicht moniert worden, weshalb sie als anerkannt gelte;
dass die Beschwerdeführerin nicht auf diese Begründung des Obergerichts eingeht, sondern bloss behauptet, die Einschätzung sei "aus der Luft gegriffen" worden, und weiter, sie habe "nie eine offizielle Anfrage erhalten", ohne aufzuzeigen, inwiefern die Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unrichtig sein oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen sollen;
dass sie überdies den Sachverhalt ergänzt, ohne darzulegen, weshalb sie hierzu berechtigt sein soll, so insbesondere, wenn sie ausführt, aus welchen Gründen sie ihrer Auffassung nach nicht abgabepflichtig sei;
dass die Begründung damit den erwähnten Anforderungen offensichtlich nicht genügt, weshalb auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist;
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten gemäss Art. 66 Abs. 1 BGG der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind;
 
erkennt die Präsidentin:
 
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau, Präsident, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. Oktober 2018
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Kölz