Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
2C_948/2018
Urteil vom 26. Oktober 2018
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Gerichtsschreiber Kocher.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Billag AG,
Bundesamt für Kommunikation, Abteilung Medien, Sekt. Radio- und Fernsehempfangsgebühren.
Gegenstand
Radio- und Fernsehempfangsgebühren; Kostenvorschuss,
Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 15. Oktober 2018 (A-5782/2018).
Erwägungen:
1.
1.1. A.________ (geb. 1959) hat Wohnsitz in U.________/BS. Am 3. Oktober 2018 erhob er beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde im Zusammenhang mit rundfunkrechtlichen Empfangsgebühren. Mit Zwischenverfügung A-5782/2018 vom 15. Oktober 2018 legte das Bundesverwaltungsgericht einen Vorschuss für die mutmasslichen Kosten des bundesverwaltungsgerichtlichen Verfahrens von Fr. 800.-- fest und forderte es A.________ auf, diesen bis zum 5. November 2018 zu leisten, ansonsten auf die Beschwerde unter Kostenfolge nicht eingetreten werde.
1.2. Mit Eingabe vom 17. Oktober 2017 erhob A.________ beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Zwischenverfügung vom 15. Oktober 2018. Er machte geltend, bei einem Vorschuss von Fr. 800.-- klafften Kosten und Nutzen weit auseinander, was im Übrigen den Akten ohne Schwierigkeiten entnommen werden könne. Er lege zudem seiner Eingabe eine Vollmacht des Vereins "Pleins feux sur les injustices", Solidaritätsverein für Privatpersonen, Münchenstein/BL, vom 17. Oktober 2018 bei. Er werde von diesem Verein in der streitbetroffenen Angelegenheit unterstützt.
1.3. Mit Schreiben vom 23. Oktober 2018 leitete das Bundesverwaltungsgericht die Eingabe zuständigkeitshalber an das Bundesgericht weiter.
1.4. Der Abteilungspräsident als Instruktionsrichter (Art. 32 Abs. 1 BGG [SR 173.110]) hat von Instruktionsmassnahmen abgesehen.
2.
2.1. Praxisgemäss können selbständig eröffnete Zwischenentscheide, mit denen zwecks Sicherstellung der mutmasslichen Gerichtskosten ein Kostenvorschuss verlangt wird, einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken. Die Beschwerdemöglichkeit an das Bundesgericht steht offen, wenn die Zahlungsaufforderung mit der Androhung verbunden ist, im Säumnisfall auf die Klage oder das Rechtsmittel nicht einzutreten, und die betroffene Person geltend macht, mittellos zu sein (zum Ganzen BGE 142 III 798 E. 2.3.1 S. 802; dazu etwa Urteil 2C_21/2018 vom 25. Januar 2018 E. 2.4). Wie es sich mit der Mittellosigkeit vorliegend im Einzelnen verhält, kann offenbleiben, ist auf die Beschwerde doch ohnehin nicht einzutreten.
2.2. Der angefochtene Entscheid beruht im Kostenpunkt auf Bundesrecht (Art. 63 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]). Das Bundesgericht prüft das Bundesgesetzesrecht von Amtes wegen (Art. 106 Abs. 1 BGG; BGE 143 V 19 E. 2.3 S. 23 f.) und mit uneingeschränkter (voller) Kognition (Art. 95 lit. a BGG; BGE 141 V 234 E. 2 S. 236). Bei aller Rechtsanwendung von Amtes wegen untersucht es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 142 V 395 E. 3.1 S. 397), aber nur die geltend gemachten Rügen (BGE 142 V 2 E. 2 S. 5), es sei denn, die rechtlichen Mängel lägen geradezu auf der Hand (BGE 142 I 99 E. 1.7.1 S. 106).
2.3. In seiner Eingabe, die nur wenige Zeilen umfasst, legt der Beschwerdeführer auch nicht ansatzweise dar, weshalb die Vorinstanz bei Festlegung eines Gerichtskostenvorschusses von Fr. 800.-- gegen Bundesgesetzesrecht verstossen haben könnte. Er lässt es mit dem Hinweis bewenden, dass Kosten und Nutzen "in keinem Verhältnis" stünden und beklagt sich darüber, dem Bundesverwaltungsgericht zunächst "viel Geld bezahlen" zu müssen, ehe dieses überhaupt entscheide. Er sieht dies als "Versuch einer weiteren Rechtsbeugung" im Verfahren gegen die Billag AG. Selbst wenn berücksichtigt wird, dass eine Laienbeschwerde vorliegt, weshalb praxisgemäss keine allzu hohen formellen Anforderungen zu stellen sind (zuletzt etwa Urteil 2C_853/2018 vom 28. September 2018 E. 3.3), entsprechen die Darlegungen den gering gehaltenen Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG offenkundig nicht. Die Eingabe stellt eher eine Unmutsbezeugung als eine Beschwerde im rechtlichen Sinn dar, zumal kein eigentlicher Antrag ersichtlich ist. Ebenso unklar bleibt, was der Beschwerdeführer mit dem Hinweis auf den ihn vertretenden Verein bezweckt, hat er die Eingabe doch eigenhändig und unter eigenem Namen eingereicht. Rechtliche Mängel des angefochtenen Entscheids liegen jedenfalls nicht auf der Hand.
2.4. Mit Blick auf die offensichtlich fehlende Begründung der Beschwerde kann die Sache durch einzelrichterlichen Entscheid im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 42 Abs. 2 BGG entschieden werden.
3.
3.1. Nach dem Unterliegerprinzip sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens grundsätzlich dem Steuerpflichtigen aufzuerlegen (Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ). Mit Blick auf die Umstände kann von der Kostenverlegung abgesehen werden (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).
3.2. Der Eidgenossenschaft, die in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Für das bundesgerichtliche Verfahren werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 26. Oktober 2018
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Seiler
Der Gerichtsschreiber: Kocher