Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
2C_369/2018
Urteil vom 29. Oktober 2018
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichter Zünd,
Bundesrichter Haag,
Gerichtsschreiberin Mayhall.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Schütz,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.
Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, vom 14. März 2018 (VB.2018.00007).
Sachverhalt:
A.
A.________ (Jahrgang 1973) ist kosovarischer Staatsangehöriger. Er reiste am 31. Juli 2012 in die Schweiz ein und heiratete am 21. August 2012 eine hier aufenthaltsberechtigte deutsche Staatsangehörige, woraufhin ihm eine bis 27. April 2017 befristete Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde. Am 23. Juni 2013 zog er seine drei Söhne B.A.________ (Jahrgang 1995), C.A.________ (Jahrgang 1997) und D.A.________ (Jahrgang 1999) aus einer früheren Beziehung nach. Den drei Söhnen wurde eine bis 27. April 2017 gültige Aufenthaltsbewilligung erteilt. Mit Urteil vom 19. November 2015 stellte das Bezirksgericht Hinwil fest, dass die Eheleute zum Getrenntleben berechtigt sind und seit dem 1. Oktober 2015 getrennt leben. Am 29. September 2016 widerrief das Migrationsamt des Kantons Zürich die Aufenthaltsbewilligungen von A.________ und B.A.________ und setzte ihnen eine Ausreisefrist an.
B.
Mit Entscheid vom 30. November 2017 hiess die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich den von B.A.________ gegen die Verfügung vom 29. September 2016 erhobenen Rekurs teilweise gut, wies die Sache zur weiteren Abklärung von dessen Integration und zum Neuentscheid an das Migrationsamt zurück und wies ihn soweit A.________ betreffend ab. Mit Urteil vom 14. März 2018 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die von A.________ und B.A.________ gegen diesen Entscheid vom 30. November 2017 geführte Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 30. April 2018 an das Bundesgericht beantragt A.________, in Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. April 2018 sei kostenfällig festzustellen, dass er Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung habe, und das Migrationsamt einzuladen sei, seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Er ersucht um unentgeltliche Vertretung und Verbeiständung im vorinstanzlichen und im bundesgerichtlichen Verfahren.
Die Vorinstanz schliesst auf Abweisung der Beschwerde soweit Eintreten. Die kantonale Sicherheitsdirektion verzichtet auf eine Vernehmlassung. Mit Verfügung vom 3. Mai 2018 hat das präsidierende Mitglied der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.
Erwägungen:
1.
1.1. Der Beschwerdeführer hat frist- und formgerecht (Art. 100 Abs. 1, Art. 42 BGG ) eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiär eine Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) gegen einen kantonal letztinstanzlichen Endentscheid (Art. 86 Abs. 1 lit. d, Art. 90 BGG ) auf dem Gebiet des Ausländerrechts erhoben. Nach Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide über ausländerrechtliche Bewilligungen ausgeschlossen, auf deren Erteilung weder das Bundes- noch das Völkerrecht einen Rechtsanspruch einräumen. Einzutreten ist auf Beschwerden, die sich gegen eine Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung richten, sofern in vertretbarer Weise ein Anspruch auf eine Verlängerung geltend gemacht wird; ob der Anspruch besteht, ist Gegenstand der materiellen Beurteilung (BGE 136 II 177 E. 1.1 S. 179 f.; Urteil 2C_635/2016 vom 17. März 2017 E. 1.2). Der Beschwerdeführer macht in vertretbarer Weise geltend, gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20) einen Verlängerungsanspruch zu haben, weshalb seine Beschwerde zulässig ist. Gegen den Wegweisungsentscheid steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde offen (Art. 83 lit. c Ziff. 4, Art. 113 BGG ; Urteil 2C_926/2011 vom 12. Oktober 2012 E. 1, nicht publiziert in BGE 139 I 31). Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde einzig geltend macht, die kantonalrechtliche Anordnung sei offensichtlich unverhältnismässig (Art. 5 Abs. 2 BV) und verstosse damit gleichzeitig gegen das Willkürverbot (Art. 9 BV), fehlt ihm das für dieses Rechtsmittel erforderliche rechtlich geschützte Interesse (Art. 115 lit. b BGG) an der Beschwerdeführung (BGE 133 I 185 E. 6.1 S. 198, anders für die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, vgl. BGE 134 I 153 E. 4.1 S. 156 f.). Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist nicht einzutreten.
1.2. Der Beschwerdeführer, der am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat und mit seinen Anträgen unterlegen ist, hat ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Urteils. Er ist zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG).
1.3. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 und Art. 96 BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280 mit Hinweis). Die Verletzung von Grundrechten sowie von kantonalem und interkantonalem Recht untersucht es in jedem Fall nur insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 139 I 229 E. 2.2 S. 232; 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254; Urteil 2C_124/2013 vom 25. November 2013 E. 1.6).
1.4. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). In der Beschwerdeschrift ist unter Einhaltung der qualifizierten Rügepflicht darzulegen, dass die Vorinstanz den Sachverhalt offensichtlich unrichtig (d.h. willkürlich, vgl. zu Art. 97 BGG BGE 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62; 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f.) oder in Verletzung von Rechtsvorschriften (Art. 97 Abs. 1 BGG) nicht oder unrichtig festgestellt hat (Urteil 2C_1196/2013 vom 21. Februar 2014 E. 1.7) und der Mangel für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann.
2.
Der Beschwerdeführer rügt, er habe gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG einen Anspruch auf Verlängerung seiner mittlerweile abgelaufenen Aufenthaltsbewilligung. Im Zeitpunkt, in welchem die Ehegatten begonnen hätten, getrennt zu leben, habe die Ehegemeinschaft unbestrittenermassen drei Jahre und einen Monat gedauert. Die Vorinstanz habe demgegenüber auf den Ehewillen der Ehefrau abgestellt, und dabei einseitig auf die Erklärungen der Ehefrau abgestellt, die vom Beschwerdeführer in das Verfahren eingebrachten Indizien - wie die SMS-Korrespondenz - für den Beschwerdeführer nachteilig gewürdigt und die eingereichten Referenzschreiben von Familienmitgliedern sowie eines Nachbarn wegen fehlender Tauglichkeit für den Nachweis eines Ehewillens unberücksichtigt gelassen, weshalb die Beweiswürdigung den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletze und willkürlich (Art. 9 BV) sei. Dem Beschwerdeführer sei bis anhin kein faires Verfahren gewährt worden (Art. 6 Ziff. 1 EMRK). Aus den Akten lasse sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer in jeder Hinsicht erfolgreich integriert sei, weshalb das Bundesgericht gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung bejahen könne, andernfalls sei die Streitsache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Des Weiteren rügt der Beschwerdeführer, die verweigerte Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung verletze Art. 8 EMRK. Die Vorinstanz habe verkannt, dass seine familiäre Beziehung zu seinen erwachsenen Kindern deswegen vom Schutzbereich von Art. 8 EMRK erfasst werde, weil diese sich noch in Ausbildung befinden würden und finanziell von ihm abhängig seien. Die Vorinstanz habe sich mit der Rüge der Verletzung von Art. 8 EMRK nicht auseinandergesetzt, wodurch sie seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt habe.
2.1. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Anhang I FZA (SR 0.142.112.681) haben die Familienangehörigen einer Person, die Staatsangehörige einer Vertragspartei ist und ein Aufenthaltsrecht hat, das Recht, bei ihr Wohnung zu nehmen. Es handelt sich dabei um ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht des Ehegatten, das dazu bestimmt ist, durch Ermöglichung des gemeinsamen Familienlebens die Wirksamkeit der Freizügigkeit der EU-Angehörigen sicherzustellen und das nur so lange dauert, als das originäre Aufenthaltsrecht des EU-Angehörigen besteht (BGE 139 II 393 E. 2.1 S. 395; 137 II 1 E. 3.2 S. 5 f.; 130 II 113 E. 7 S. 124 ff.). Nach der Rechtsprechung setzt dieses Recht grundsätzlich nur das formale Bestehen einer Ehe voraus, doch steht es unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs; fehlt der Wille zur Gemeinschaft und dient das formelle Eheband ausschliesslich (noch) dazu, die ausländerrechtlichen Zulassungsvorschriften zu umgehen, fällt der Anspruch dahin (BGE 139 II 393 E. 2.1 S. 395; 130 II 113 E. 9 S. 129 ff.). Der drittstaatsangehörige Ehegatte eines EU-Angehörigen verliert dadurch seinen Status als Familienangehöriger im Sinne von Art. 3 Anhang I FZA und damit auch sein abgeleitetes Aufenthaltsrecht nach dieser Bestimmung. Die abgeleitete Bewilligung des Drittstaatsangehörigen kann in diesem Fall mangels Fortdauerns der Bewilligungsvoraussetzungen gestützt auf Art. 23 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Mai 2002 über die Einführung des freien Personenverkehrs, VEP (SR 142.203) i.V.m. Art. 62 lit. d AuG (Nichteinhalten einer mit der Verfügung verbundenen Bedingung) widerrufen oder nicht (mehr) verlängert werden, da das Freizügigkeitsabkommen diesbezüglich keine eigenen abweichenden Bestimmungen enthält (BGE 139 II 393 E. 2.1 S. 395; Urteil 2C_222/2017 vom 29. November 2017 E. 3.1, zur Publikation vorgesehen).
2.2. Anhang I FZA vermittelt in diesen Fällen kein Aufenthaltsrecht des getrennt lebenden Ehegatten mehr, so dass diese Situation an sich nicht mehr im Anwendungsbereich des FZA und dessen Art. 2 liegt. Bei den weitergehenden landesrechtlichen Ansprüchen nach Art. 50 AuG handelt es sich aber um solche, die aus dem früheren Familienleben abgeleitet werden und insofern noch einen Bezug zum freizügigkeitsrechtlichen Familiennachzug aufweisen, aufgrund dessen der Aufenthalt ursprünglich bewilligt wurde. Es geht gewissermassen um Nachwirkungen des Familiennachzugsanspruchs des EU-Angehörigen. Auch wenn für die früheren Ehegatten kein freizügigkeitsrechtlicher Aufenthaltsanspruch mehr besteht, rechtfertigt es sich daher, Art. 2 FZA auf solche Situationen anzuwenden und in diesem Sinne die ehemaligen Ehegatten von EU-Angehörigen gleich zu behandeln wie die ehemaligen Ehegatten von Schweizer Bürgern, mithin Art. 50 AuG auch dann anzuwenden, wenn der Ex-Ehegatte nur eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und nicht eine Niederlassungsbewilligung besass. Indessen ist der Anwendungsbereich von Art. 2 FZA in jedem Fall abhängig von einem Aufenthaltsanspruch des EU-angehörigen Ex-Gatten; hat dieser kein Anwesenheitsrecht in der Schweiz mehr, entfällt logischerweise auch das Diskriminierungsverbot für die Regelung seiner familiären Beziehungen (BGE 144 II 1 E. 4.7 S. 10 f.). Angesichts dessen, dass die vom Beschwerdeführer getrennt lebende Ehefrau deutscher Staatsangehörigkeit gemäss der Aktenlage im Zeitpunkt des angefochtenen Urteils über eine EU/EFTA-Aufenthaltsbewilligung verfügte, ist nachfolgend zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer rügegemäss ein Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG zusteht.
3.
3.1. Ausländische Ehegatten von Schweizerischen Staatsangehörigen haben unter Vorbehalt von Art. 51 Abs. 1 AuG Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit ihrem Partner zusammenwohnen (Art. 42 Abs. 1 AuG). Der Bewilligungsanspruch besteht trotz Auflösens bzw. definitiven Scheiterns der Ehegemeinschaft fort, wenn diese mindestens drei Jahre gedauert und die betroffene ausländische Person sich hier erfolgreich integriert hat (Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG; BGE 136 II 113 E. 3.3.3). Eine (relevante) Ehegemeinschaft liegt vor, solange die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille besteht (BGE 138 II 229 E. 2 S. 231; 137 II 345 E. 3.1.2 S. 347). Dabei ist im Wesentlichen auf die Dauer der nach aussen wahrnehmbaren ehelichen Wohngemeinschaft abzustellen (BGE 137 II 345 E. 3.1.2 S. 347). Mit Blick auf Art. 49 AuG, der den Ehegatten bei weiterdauernder Familiengemeinschaft gestattet, aus "wichtigen Gründen" getrennt zu leben, was auch bei vorübergehenden Schwierigkeiten in der Ehe kurzfristig der Fall sein kann (vgl. Art. 76 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]), ist jeweils aufgrund sämtlicher Umstände im Einzelfall zu bestimmen, ab welchem Zeitpunkt die eheliche Gemeinschaft als definitiv aufgelöst zu gelten hat.
3.2. Feststellungen über den Ehewillen sind tatsächliche Feststellungen (BGE 128 II 145 E. 2.3 S. 152), die das Bundesgericht nur auf offensichtliche Unrichtigkeit und auf Rechtsverletzungen hin (Art. 97 Abs. 1 BGG) überprüft (Urteil 2C_391/2015 vom 8. Dezember 2015 E. 2.2). In die vorinstanzliche Beweiswürdigung greift es nur ein, wenn diese willkürlich ist (BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9; Urteile 2C_279/2017 vom 25. September 2017 E. 2.2; 2C_1141/2015 vom 18. Juli 2016 E. 2.2; 4A_56/2013 vom 4. Juni 2013 E. 2). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Sachgericht offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche willkürlich ausser Acht lässt (vgl. BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9; 120 Ia 31 E. 4b S. 40).
3.3. Die Vorinstanz hat erwogen, die Eheleute hätten das Zusammenleben unbestrittenermassen erst Ende September 2015 aufgegeben, weshalb aufgrund der nach aussen wahrnehmbaren Wohngemeinschaft von einer Ehedauer von drei Jahren und einem Monat auszugehen sei. Sie hat jedoch die Aussagen der Ehefrau, wonach deren Ehewillen bereits Ende des Jahres 2014 endgültig erloschen und auch eine mit Blick auf das Wohl der Kinder unternommene Ehetherapie im Juni 2015 gescheitert sei, was die Therapeutin bestätigte, als plausibel erachtet, und daraus geschlossen, dass die Ehefrau mit dem Beschwerdeführer ab Juni 2015 bis September 2015 eine Art Wohngemeinschaft gebildet und keinen Ehewillen mehr gehabt habe. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift hat die Vorinstanz die SMS-Nachrichten nicht unberücksichtigt gelassen, sondern diese dahingehend gewürdigt, dass diese nicht von vermehrten gemeinsamen, sondern vielmehr von getrennten Unternehmungen der Eheleute zeugten. Die Vorinstanz hat somit in ihrer Beweiswürdigung nicht nur einseitig auf die Aussagen der Ehefrau abgestellt, sondern auch die Aussage der Therapeutin und die SMS-Korrespondenz gewürdigt. Unter diesen Umständen und unter Berücksichtigung des kurz darauf erfolgten Getrenntlebens erscheint es nicht als geradezu unhaltbar, den Sachverhalt als genügend erstellt und durch die ins Recht gelegten Schreiben der Schwester der Ehefrau und zweier Nachbarn als nicht mehr umstossbar zu erachten, weshalb mangels Erheblichkeit für den Verfahrensausgang offen bleiben kann, ob diese Schreiben als Beweis der inneren Tatsache des Ehewillens der Ehefrau tauglich waren oder nicht. Die Rüge, die Vorinstanz habe den Sachverhalt willkürlich oder in Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) festgestellt, ist ebenso unbegründet wie diejenige der Verletzung des Anspruchs auf ein gerechtes Verfahren (Art. 6 Ziff. 1 EMRK), weshalb von einer Ehegemeinschaft von weniger als drei Jahren auszugehen ist. Dem Beschwerdeführer steht mangels Erfüllens der Voraussetzungen kein auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG gestützter Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung zu.
4.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist nicht ersichtlich, was der Beschwerdeführer aus den Urteilen des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 23. Februar 2010 C-310/08
Ibrahim und C-480/08
Teixeira gegen Vereinigtes Königreich für sich ableiten möchte. Diese Urteile betreffen den Art. 12 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft (ABl. L 257 vom 19. Oktober 1968 S. 2 ff.) nachgebildeten Art. 3 Abs. 6 Anhang I FZA, wonach die
Kinder eines Staatsangehörigen einer Vertragspartei unabhängig davon, ob dieser im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Erwerbstätigkeit ausübt, eine solche ausgeübt hat oder erwerbslos ist, unter den gleichen Bedingungen am allgemeinen Unterricht sowie an der Lehrlings- und Berufsausbildung teilnehmen dürfen wie die Staatsangehörigen des Aufnahmestaates. Die Ansprüche nach Art. 3 Abs. 6 Anhang I FZA sind nach dem klaren Wortlaut des Vertrags auf die "Kinder eines Staatsangehörigen einer Vertragspartei" beschränkt, ebenso die Ansprüche nach Art. 12 der zitierten Verordnung, welcher dem Art. 3 Abs. 6 Anhang I FZA zugrunde liegt. Auch das Urteil
Baumbast (Randnr. 49 ff., 63 sowie Tenor Ziff. 1) und die nachfolgenden Urteile des EuGH (vom 23. Februar 2010 C-480/08
Teixeira, Randnr. 36 f.; vom 23. Februar 2010 C-310/08
Ibrahim, Randnr. 29 ff.;
Secretary of State, Randnr. 19 und 52 ff.; vgl. auch BGE 142 II 35 E. 4.2 S. 41 f.; BGE 139 II 393 E. 3.2 S. 396 f.) sprechen in diesem Zusammenhang immer nur von Kindern eines Staatsangehörigen einer Vertragspartei (BGE 144 II 1 E. 3.3.2 S. 6 f.). Die Kinder des Beschwerdeführers sind unbestrittenermassen nicht zugleich die Kinder der vom Beschwerdeführer getrennt lebenden deutschen Ehefrau, weshalb der Beschwerdeführer aus diesen Bestimmungen keine Ansprüche für sich ableiten kann.
5.
Dem Beschwerdeführer steht auch gestützt auf Art. 8 EMRK kein Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung zu.
5.1. Gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK hat jede Person das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. Die EMRK verschafft jedoch keinen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt oder auf einen Aufenthaltstitel in einem bestimmten Staat. Nach einem gefestigten Grundsatz des Völkerrechts haben die Staaten das Recht, die Einwanderung und den Aufenthalt von Nicht-Staatsangehörigen auf ihrem Territorium zu regeln. Art. 8 EMRK hindert die Konventionsstaaten nicht daran, die Anwesenheit auf ihrem Staatsgebiet zu regeln und den Aufenthalt ausländischer Personen unter Beachtung überwiegender Interessen des Familien- und Privatlebens gegebenenfalls auch wieder zu beenden. Es ist in erster Linie Sache des Gesetzgebers, im Rahmen einer demokratischen und pluralistischen Auseinandersetzung darüber zu befinden, inwiefern und unter welchen Voraussetzungen es sich im Rahmen der Ausländer- und Einwanderungspolitik rechtfertigt, Bewilligungsansprüche einzuräumen Unter dem Aspekt des Familienlebens ist Art. 8 EMRK berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 2C_105/2017 vom 8. Mai 2018 E. 3.2, mit zahlreichen Hinweisen). Der sich hier aufhaltende Familienangehörige muss nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen, was praxisgemäss der Fall ist, wenn er das Schweizer Bürgerrecht besitzt, ihm die Niederlassungsbewilligung gewährt wurde oder er über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht (BGE 2C_105/2017 vom 8. Mai 2018 E. 3.3, mit zahlreichen Hinweisen).
5.2. Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 144 II 1 E. 6.1 S. 12 f.; 137 I 113 E. 6.1 S. 118; 135 I 143 E. 1.3.2 S. 146 mit Hinweisen). Zutreffend ist, dass bei einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis erwachsener Kinder die Beziehung zu den Eltern vom Schutzbereich von Art. 8 EMRK erfasst wird (BGE 137 I 154 E. 3.4.2 S. 159 mit Hinweis) und diese Abhängigkeit nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) auch finanzieller Natur sein kann (Urteile des EGMR
Kwakye-Nti und Dufie gegen Niederlande vom 7. November 2000, Nr. 31519/96;
S. und S. gegen Grossbritannien vom 10. Dezember 1984, Nr. 10375/83). Angesichts dessen, dass die Kinder des Beschwerdeführers über eine nach den allgemeinen Bestimmungen des AuG erteilte Aufenthaltsbewilligung und damit nicht über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz im Sinne der Rechtsprechung verfügen, tangiert die Beendigung des Aufenthalts ihres Vaters die konventionsrechtliche Garantie von Art. 8 EMRK nicht (oben, E. 5.1). Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet und ist abzuweisen.
6.
Bei diesem Verfahrensausgang wären die Gerichtskosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung im bundesgerichtlichen Verfahren ist indes gutzuheissen. Die Beschwerde kann insbesondere angesichts dessen, dass die Anspruchsvoraussetzungen von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG in guten Treuen als strittig erachtet werden konnten, nicht als aussichtslos bezeichnet werden. Der aufforderungsgemäss nachgewiesene Überschuss, welcher dem Beschwerdeführer und seinen sich in Ausbildung befindenden erwachsenen Kindern unter Berücksichtigung ihres Grundbedarfs zuzüglich eines Zuschlags sowie Wohnkosten, Krankenkassenprämien, Berufs- und Transportkosten verbleibt, reicht nicht aus, die Kosten des durch den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers verursachten Gerichts- und Anwaltskosten innert angemessener Frist (BGE 118 Ia 369 E. 4a S. 370 f.) von vorliegend einem Jahr zu bezahlen (FRANK EMMEL, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, N. 13 zu Art. 117 ZPO). Für das bundesgerichtliche Verfahren sind somit keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 64 Abs. 1 BGG), ist dem Beschwerdeführer angesichts der Komplexität der sich stellenden Tat- und Rechtsfragen Rechtsanwalt Thomas Schütz als unentgeltlicher Rechtsvertreter beizugeben (Art. 64 Abs. 2 BGG) und ist diesem aus der Gerichtskasse ein amtliches Honorar auszurichten. Die Beschwerde erweist sich insofern als begründet, dass der Beschwerdeführer in Aufhebung des angefochtenen Urteils um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung im vorinstanzlichen Verfahren ersucht. Die Dispositivziffern 3 und 5 des angefochtenen Urteils sind aufzuheben, und die Sache wird zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung im vorinstanzlichen Verfahren an die Vorinstanz zurückgewiesen (Art. 107 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird teilweise gutgeheissen. Dispositivziffern 3 und 5 des Urteils des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 14. März 2018 werden aufgehoben, und die Sache wird zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung im vorinstanzlichen Verfahren an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung im bundesgerichtlichen Verfahren wird gutgeheissen.
2.1. Für das bundesgerichtliche Verfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.
2.2. Für das bundesgerichtliche Verfahren wird dem Beschwerdeführer Thomas Schütz als unentgeltlicher Rechtsvertreter beigegeben. Rechtsanwalt Thomas Schütz wird für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 2'500.-- ausgerichtet.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. Oktober 2018
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Seiler
Die Gerichtsschreiberin: Mayhall