BGer 6B_956/2018 |
BGer 6B_956/2018 vom 29.10.2018 |
6B_956/2018 |
Urteil vom 29. Oktober 2018 |
Strafrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
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Verfahrensbeteiligte |
X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, Amt für Justizvollzug, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Bedingte Entlassung aus dem Massnahmenvollzug; Nichteintreten,
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Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 16. August 2018 (AK.2018.198-AK).
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Der Präsident zieht in Erwägung: |
1. Rechtsschriften haben unter anderem die Unterschrift zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). Da der Beschwerdeführer seine Beschwerdeeingabe nicht unterzeichnet hatte, wurde er mit eingeschriebener Verfügung vom 26. September 2018 in Anwendung von Art. 42 Abs. 5 BGG aufgefordert, den Mangel bis am 8. Oktober 2018 zu beheben, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe. Zudem wurde er darauf hingewiesen, dass eine Beschwerde an das Bundesgericht den Anforderungen von Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG zu genügen habe und er seine Beschwerdeeingabe bis zum Ablauf der Beschwerdefrist in diesem Sinne noch ergänzen könne. Die Verfügung konnte zugestellt werden (vgl. postalische Sendungsverfolgung; vgl. BGE 117 III 5 E. 1); der Beschwerdeführer reagierte darauf indessen nicht und behob den Mangel nicht innert Frist. Auf die Beschwerde ist daher im Verfahren nach Art. 108 BGG androhungsgemäss nicht einzutreten.
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2. Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 29. Oktober 2018
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
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