BGer 9C_656/2018 |
BGer 9C_656/2018 vom 29.10.2018 |
9C_656/2018 |
Urteil vom 29. Oktober 2018 |
II. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
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Bundesrichter Parrino, Bundesrichterin Moser-Szeless,
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Gerichtsschreiber Fessler.
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Verfahrensbeteiligte |
Beschwerdeführer,
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gegen
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Krankenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 9. August 2018 (730 17 162/209, 730 17 210/210).
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Nach Einsicht |
in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten des A.________ vom 17. September 2018 gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 9. August 2018,
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in Erwägung, |
dass nach Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form - unter Bezugnahme auf und in Auseinandersetzung mit den entscheidenden vorinstanzlichen Erwägungen (BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176; 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.) - darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
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dass die Eingabe vom 17. September 2018diesen Anforderungen nicht genügt,
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dass der Beschwerdeführer darin zwar Anträge stellt und in der Begründung Bezug auf die vorinstanzlichen Erwägungen nimmt, jedoch nicht substanziiert darauf eingeht, indem er lediglich die eigene Sichtweise wiedergibt, wie die Akten tatsächlich zu würdigen und welche rechtlichen Schlüsse daraus zu ziehen sind,
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dass die Dispositiv-Ziffer 1 des kantonalen Entscheids mit seiner nachträglichen Genehmigung zum Beitritt zur Beschwerdegegnerin per 1. Januar 2005 übereinstimmt und daher kein Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung dieser Feststellung ersichtlich ist,
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dass es in den mit Entscheid vom 28. November 2007 rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren 730 07 82 / 327 und 730 07 235 / 328 um die Übernahme von den Beschwerdeführer betreffenden Zahnbehandlungskosten im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung durch die Beschwerdegegnerin ging,
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dass es daher für die Frage, ob der Beschwerdeführer den von der Sozialberatung der Gemeinde seines Wohnsitzes für ihn vorgenommenen Wechsel des Versicherers (vgl. Überschrift zu Art. 7 KVG) zur Beschwerdegegnerin auf den 1. Januar 2005 nachträglich genehmigte, unerheblich ist, ob er damals in eigenem Namen aufgetreten war oder lediglich als Vertreter der Sozialhilfebehörde, wie er geltend macht,
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dass im Übrigen der Beschwerdeführer selber ausdrücklich festhält, bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch krankenpflegeversichert zu sein,
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dass dem Bundesgericht mit Bezug auf das von der Vorinstanz festgestellte Fehlverhalten der Sozialberatung der Gemeinde seines Wohnsitzes keine aufsichtsrechtlichen Befugnisse zukommen (vgl. Urteil 9C_395/2018 vom 30. Mai 2018),
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dass die Beschwerde offensichtlich keine hinreichende Begründung enthält (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens eine Aufwandentschädigung ausser Betracht fällt,
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dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist,
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erkennt das Bundesgericht: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 29. Oktober 2018
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Pfiffner
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Der Gerichtsschreiber: Fessler
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