BGer 2C_956/2018
 
BGer 2C_956/2018 vom 30.10.2018
 
2C_956/2018
 
Urteil vom 30. Oktober 2018
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Gerichtsschreiber Kocher.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Billag AG,
Bundesamt für Kommunikation.
Gegenstand
Fernsehempfangsgebühren; Kostenvorschuss,
Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 1. Oktober 2018 (A-5539/2018).
 
Erwägungen:
 
1.
1.1. A.________ hat Wohnsitz in U.________/ZH. Am 27. September 2018 erhob er beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde im Zusammenhang mit rundfunkrechtlichen Empfangsgebühren. Mit Zwischenverfügung A-5539/2018 vom 1. Oktober 2018 legte das Bundesverwaltungsgericht einen Vorschuss für die mutmasslichen Kosten des bundesverwaltungsgerichtlichen Verfahrens von Fr. 500.-- fest und forderte A.________ auf, diesen bis zum 22. Oktober 2018 zu leisten, ansonsten auf die Beschwerde unter Kostenfolge nicht eingetreten werde.
1.2. Mit Eingabe vom 25. Oktober 2018 erhebt A.________ beim Bundesgericht Beschwerde gegen die Zwischenverfügung vom 1. Oktober 2018. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Zwischenverfügung und ersucht um die Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege, wobei unklar bleibt, ob dies sich auf das vorinstanzliche und/oder das bundesgerichtliche Verfahren bezieht. Er streift in seiner kurzen Eingabe hauptsächlich seine finanziellen Verhältnisse. Soweit seinen Darlegungen gefolgt werden kann, spricht er von Sozialhilfeabhängigkeit, vom Bezug einer Invalidenrente (100-prozentige Erwerbsunfähigkeit) und einem rechtshängigen Antrag auf Zusprechung von Ergänzungsleistungen zur Invalidenrente. Er verweist auf das Urteil 2C_309/2017 und erachtet sich im Lichte dieses Urteils als diskriminiert.
1.3. Der Abteilungspräsident als Instruktionsrichter (Art. 32 Abs. 1 BGG [SR 173.110]) hat von Instruktionsmassnahmen abgesehen.
2. 
2.1. Das Bundesgericht prüft das Bundesgesetzesrecht von Amtes wegen (Art. 106 Abs. 1 BGG; BGE 143 V 19 E. 2.3 S. 23 f.) und mit uneingeschränkter (voller) Kognition (Art. 95 lit. a BGG; BGE 141 V 234 E. 2 S. 236). Bei aller Rechtsanwendung von Amtes wegen untersucht es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 142 V 395 E. 3.1 S. 397), aber nur die geltend gemachten Rügen (BGE 142 V 2 E. 2 S. 5), es sei denn, die rechtlichen Mängel lägen geradezu auf der Hand (BGE 142 I 99 E. 1.7.1 S. 106).
2.2. Praxisgemäss können selbständig eröffnete Zwischenentscheide, mit denen zwecks Sicherstellung der mutmasslichen Gerichtskosten ein Kostenvorschuss verlangt wird, einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken. Die Beschwerdemöglichkeit an das Bundesgericht steht offen, wenn die Zahlungsaufforderung mit der Androhung verbunden ist, im Säumnisfall auf die Klage oder das Rechtsmittel nicht einzutreten, und die betroffene Person geltend macht, mittellos zu sein (zum Ganzen BGE 142 III 798 E. 2.3.1 S. 802; dazu etwa Urteil 2C_948/2018 vom 26. Oktober 2018 E. 2.1).
 
3.
3.1. Der angefochtene Entscheid beruht im Kostenpunkt auf Bundesrecht (Art. 63 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG; SR 172.021]). Das Bundesgericht prüft dieses zwar, wie dargelegt, von Amtes wegen, geht aber nur den geltend gemachten Rügen nach. In seiner Eingabe, die nur wenige Zeilen umfasst, legt der Beschwerdeführer auch nicht ansatzweise dar, weshalb die Vorinstanz bei Festlegung eines Gerichtskostenvorschusses von Fr. 500.-- gegen Bundesgesetzesrecht verstossen haben könnte. Er verweist zwar auf das Urteil 2C_309/2017 und erachtet sich im Lichte dieses Urteils als diskriminiert (vorne E. 1.2). Dieses Zitat muss indes einem Versehen entspringen, geht es im damaligen Urteil doch um die kantonale Hundesteuer nach dem Recht des Kantons Waadt. Möglicherweise bezieht er sich auf die in dieser Sache ergangene Präsidialverfügung vom 13. April 2017, welche im bundesgerichtlichen Verfahren die Gewährung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege zum Inhalt hatte.
3.2. So oder anders reicht dies aber nicht aus, um nachzuweisen, dass und weshalb der Kostenvorschuss von Fr. 500.-- einen Verstoss gegen Bundesrecht setzen könnte. Selbst wenn berücksichtigt wird, dass eine Laienbeschwerde vorliegt, weshalb praxisgemäss keine allzu hohen formellen Anforderungen zu stellen sind (zuletzt etwa Urteil 2C_948/2018 vom 26. Oktober 2018 E. 2.3), entsprechen die Darlegungen den gering gehaltenen Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG offenkundig nicht. Denn die Eingabe streift mit keinem Wort die Frage der Auslegung und/oder Anwendung von Art. 63 Abs. 4 VwVG. Die Eingabe stellt eher eine Unmutsbekundung als eine Beschwerde im rechtlichen Sinn dar, zumal kein eigentlicher Antrag ersichtlich ist.
3.3. Wie es sich mit der Mittellosigkeit, die eine unverzichtbare Voraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils rechtlicher Natur (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) bildet, im Einzelnen verhält, muss unter diesen Umständen nicht weiter geprüft werden. Dem Beschwerdeführer ist es indes unbenommen, im (noch rechtshängigen) vorinstanzlichen Verfahren ein Gesuch um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege zu stellen. Bis dahin hat er dies - allem Anschein nach - noch nicht getan.
3.4. Mit Blick auf die offensichtlich fehlende Begründung der Beschwerde kann die Sache durch einzelrichterlichen Entscheid im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 42 Abs. 2 BGG entschieden werden.
 
4.
4.1. Nach dem Unterliegerprinzip sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens grundsätzlich dem Steuerpflichtigen aufzuerlegen (Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Mit Blick auf die Umstände kann von der Kostenverlegung abgesehen werden (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Damit wird das Gesuch um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege, so es auch für das bundesgerichtliche Verfahren gestellt worden sein sollte, gegenstandslos (BGE 144 V 120 E. 5 S. 126).
4.2. Der Eidgenossenschaft, die in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG).
 
 Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Für das bundesgerichtliche Verfahren werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 30. Oktober 2018
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Seiler
Der Gerichtsschreiber: Kocher