BGer 5D_182/2017 |
BGer 5D_182/2017 vom 31.10.2018 |
5D_182/2017 |
Urteil vom 31. Oktober 2018 |
II. zivilrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter von Werdt, Präsident,
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Bundesrichter Marazzi, Schöbi,
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Gerichtsschreiberin Gutzwiller.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Stockwerkeigentümergemeinschaft B.________strasse xxx,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Anfechtung von Beschlüssen der Stockwerkeigentümerversammlung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
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des Kantons Aargau, Zivilgericht, 3. Kammer,
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vom 14. August 2017 (ZVE.2017.24 / BB / ce).
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Sachverhalt: |
A. |
A.a. A.________ hat als Stockwerkeigentümer bereits mehrfach gegen die Stockwerkeigentümergemeinschaft B.________strasse xxx, U.________, geklagt.
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A.b. Am 10. August 2015 lud die Verwaltung zu einer ausserordentlichen Stockwerkeigentümerversammlung "Fall A.________" am 9. September 2015 ein. Als Traktanden waren nebst anderem die Wahl von Vertretern, darunter C.________ (Ziff. 4.1) und D.________ (Ziff. 4.2), für eine Friedensrichterverhandlung am 10. September 2015 sowie die "Übernahme Kosten HEV durch STWEG nach Wertquoten" (Ziff. 5) aufgeführt.
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A.c. Mit Brief vom 25. August 2015 an die Verwaltung bat A.________ die übrigen Miteigentümer, C.________ und D.________ nicht zu wählen und der Kostenübernahme nach Wertquoten nicht zuzustimmen. Die Verwaltung stellte das Schreiben den übrigen Miteigentümern nicht zu.
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A.d. An der Versammlung vom 9. September 2015, an welcher A.________ teilnahm, wurden C.________ und D.________ als Vertreter für die Verhandlung gewählt. Die Versammlung erklärte sich mit der Übernahme und Belastung nach Wertquotenverteilung der Kosten einverstanden, die durch den Beizug des Hauseigentümerverbandes (HEV) "aufgrund der rechtlichen Situation und der Klagen und Einwendungen von Herrn A.________" entstanden waren bzw. entstehen würden.
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B. |
B.a. Mit Klage vom 4. April 2016 beantragte A.________ beim Bezirksgericht U.________, es seien die Ziff. 4.1, 4.2 und 5 des Beschlusses vom 9. September 2015 aufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Stockwerkeigentümergemeinschaft. Letztere liess sich trotz zweimaliger Aufforderung zur Einreichung einer Klageantwort nicht vernehmen. A.________ wiederum hielt mit Eingabe vom 7. Oktober 2016 an seinen Rechtsbegehren fest und verlangte, es seien der Verwaltungsauftrag sowie die Kostenabrechnung 2015/2016 der Stockwerkeigentümergemeinschaft zu edieren.
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B.b. Das Bezirksgericht wies die Klage mit Entscheid vom 9. Januar 2017 ab und erlegte A.________ die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- auf.
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C. |
C.a. Daraufhin erhob A.________ am 9. Mai 2017 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau. Er beantragte die Aufhebung des Entscheids vom 9. Januar 2017 und die Gutheissung seiner Klage, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu neuer Durchführung des Verfahrens und neuem Entscheid. Die vorinstanzlichen Gerichtskosten seien neu anzusetzen und der Stockwerkeigentümergemeinschaft aufzuerlegen.
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C.b. Mit Entscheid vom 14. August 2017 hiess das Obergericht die Beschwerde mit Bezug auf die erstinstanzlichen Gerichtskosten gut und setzte diese - zulasten von A.________ - neu auf Fr. 1'431.30 fest. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab und erlegte A.________ die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens auf. Der Entscheid wurde ihm am 28. August 2017 zugestellt.
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D. |
D.a. Mit Beschwerde vom 27. September 2017 wendet sich A.________ (Beschwerdeführer) an das Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des Entscheids vom 14. August 2017. Die Gerichtskosten der ersten Instanz von Fr. 2'000.-- sowie diejenigen der zweiten Instanz von Fr. 1'400.-- seien der Stockwerkeigentümergemeinschaft (Beschwerdegegnerin) aufzuerlegen und die Beschwerde vom 9. Mai 2017 sei gutzuheissen. Die erstinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- seien neu auf Fr. 1'100.-- festzulegen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zu ordnungsgemässer Durchführung des Verfahrens und neuem Entscheid zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin.
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D.b. Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten, jedoch keine Vernehmlassungen eingeholt.
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Erwägungen: |
1. |
1.1. Die Beschwerde richtet sich gegen den Endentscheid (Art. 117 i.V.m. Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht auf Rechtsmittel hin (Art. 114 i.V.m. Art. 75 BGG) über die Anfechtung von Beschlüssen der Stockwerkeigentümerversammlung (Art. 712m Abs. 2 i.V.m. Art. 75 ZGB) entschieden hat. Der Streitwert beläuft sich auf weniger als Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG), sodass nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) möglich ist. Der Beschwerdeführer ist grundsätzlich zur Beschwerde legitimiert (Art. 115 BGG) und hat diese fristgerecht erhoben (Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde nach Art. 113 ff. BGG ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen grundsätzlich zulässig.
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1.2. Anfechtungsobjekt bildet allein der vorinstanzliche Entscheid (Art. 114 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 BGG; BGE 142 I 155 E. 4.4.2 S. 156 mit Hinweis). Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten, soweit sie sich gegen die Beschlüsse der Stockwerkeigentümerversammlung vom 16. Juni 2015 bzw. 30. Juni 2016 richtet.
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1.3. Ebenfalls nicht eingetreten wird auf die in der Beschwerdebegründung enthaltenen Feststellungsbegehren, denn aus dem angefochtenen Entscheid ergibt sich nicht, dass diese Anträge bereits im kantonalen Beschwerdeverfahren gestellt worden wären (Art. 99 Abs. 2 BGG). Ohnehin weist der Beschwerdeführer diesbezüglich kein Feststellungsinteresse nach (vgl. Urteil 5A_54/2011 vom 23. Mai 2011 E. 1.3 mit Hinweisen).
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2. |
2.1. Bei der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte angerufen werden (Art. 116 BGG). Verfassungsmässige Prinzipien können nicht selbständig geltend gemacht werden (vgl. BGE 136 I 323 E. 1.2 S. 326; 134 I 153 E. 4.1 S. 156 f.; 133 I 185 E. 4 S. 191). Es gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 138 I 232 E. 3 S. 237), d.h. der Beschwerdeführer muss anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darlegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt sein sollen. Auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 133 II 396 E. 3.2 S. 399). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 118 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel können nicht berücksichtigt werden, es sei denn, erst der Entscheid der Vorinstanz habe dazu Anlass gegeben (Art. 117 i.V.m. Art. 99 Abs. 1 BGG).
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2.2. Die Beschwerdeschrift wird diesen Anforderungen nicht gerecht, soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des Legalitätsprinzips (Art. 5 Abs. 1 BV), des Prinzips von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV), des Gleichbehandlungsgebots (Art. 8 Abs. 1 BV), des Willkürverbots (Art. 9 BV) - soweit sich der Vorwurf nicht gegen die vorinstanzliche Kostenregelung (vgl. hinten E. 4) richtet - und des Rechts auf ein faires Verfahren (Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK, sinngemäss auch Art. 30 Abs. 1 BV) geltend macht. Er substanziiert seine Rügen nicht genügend. Die (willkürliche) Verletzung des Benutzungs- und Verwaltungsreglements der Stockwerkeigentümergemeinschaft kann er nicht rügen, da dieses kein Bundes- oder kantonales Recht darstellt. Sodann kommt den angerufenen Verfassungsgrundsätzen nebst der geltend gemachten Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. hinten E. 3) und des Willkürverbots (vgl. hinten E. 4) keine eigenständige Bedeutung zu. Ferner sind die mit der Beschwerdeschrift vorgetragenen neuen Beweismittel (Beilagen 14 und 18) und Tatsachen (wonach C.________ seine Tätigkeit als Verwalter erst am 1. September 2015 aufgenommen und die Verwaltung für die Durchführung der ordentlichen Stockwerkeigentümerversammlung zweimal "kassiert" habe) unzulässig. In der Beschwerde wird nicht dargetan, weshalb diese unechten Noven nicht bereits vor Vorinstanz hätten eingebracht werden können.
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3. Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) geltend. Zu prüfen sind nachfolgend lediglich diejenigen Gehörsrügen, welche genügend substanziiert wurden; auf die übrigen wird nicht eingetreten (vgl. vorne E. 2.1).
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3.1. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz vor, sein rechtliches Gehör verletzt zu haben, indem sie in ihren Erwägungen nicht begründet habe, weshalb sein Brief vom 25. August 2015 lediglich ein Votum darstelle und keine Ergänzung der Traktanden sei. Ein Votum sei ein "Ja" oder ein "Nein". Werde ein "Ja" oder ein "Nein" aber ausführlich begründet, dann stelle dies eine Ergänzung dar. Sinngemäss rügt er damit eine Verletzung der Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs. Aufgrund ihrer formellen Natur ist diese Rüge vorweg zu prüfen (vgl. BGE 142 II 218 E. 2.8.1 S. 226 mit Hinweisen).
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Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers erläuterte die Vorinstanz in ihrem Entscheid, weshalb der Brief vom 25. August 2015 nicht als Ergänzung der Traktanden zu verstehen sei (angefochtener Entscheid, E. 6.2 S. 12). Damit hat sie die Überlegungen genannt, von denen sie sich leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 142 III 433 E. 4.3.2 S. 436 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer verkennt den Gehalt der Begründungspflicht, wenn er glaubt, es genüge für eine Verletzung derselben, dass er die Begründung des angefochtenen Entscheids nicht versteht bzw. mit ihr nicht einverstanden ist. Eine Gehörsverletzung ist hier nicht auszumachen.
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3.2. Sodann erblickt der Beschwerdeführer darin, dass die Vorinstanz von ihm vorgetragene Noven nicht berücksichtigte, eine Verletzung seines Beweisführungsanspruchs als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs. Er machte vor Vorinstanz geltend, die Einberufung der Stockwerkeigentümerversammlung vom 9. September 2015 durch die Verwaltung sei ungültig gewesen, da Letztere am 16. Juni 2015 nicht gültig gewählt worden sei. Vor Bundesgericht moniert er, die Vorinstanz habe zu Unrecht die Tatsachen, welche sich auf die Nichtigkeit der Verwaltungswahl vom 16. Juni 2015 bezögen, nicht berücksichtigt.
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Die Vorinstanz erwog unter Hinweis auf das absolute Novenverbot im Beschwerdeverfahren (Art. 326 Abs. 1 ZPO), soweit in der Beschwerde über den Inhalt der Eingabe vom 7. Oktober 2016 an die Erstinstanz hinausgehende Ausführungen zur Wahl der Verwaltung gemacht würden, seien diese neu und nicht zu berücksichtigen (angefochtener Entscheid, E. 7.1 S. 13 f.). In der Folge ging sie materiell auf das Vorbringen, die Wahl sei ungültig gewesen, ein. In diesem Zusammenhang erwog sie, ein widerrechtlicher Beschluss entfalte so lange rechtliche Wirkungen, bis er im Verfahren nach Art. 75 ZGB aufgehoben werde. Selbst wenn der Beschwerdeführer die Wahl der Verwaltung angefochten haben sollte, ändere dies bis zu einem rechtskräftigen Entscheid darüber nichts daran, dass die Verwaltung gewählt sei, womit die Einladung zur Versammlung vom 9. September 2015 korrekt sei (angefochtener Entscheid, E. 7.2 S. 14). Der Vorwurf des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe das von ihm vorgetragene Argument der Ungültigkeit der Wahl der Verwaltung nicht berücksichtigt, ist demnach unbegründet.
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3.3. Schliesslich sieht der Beschwerdeführer sein rechtliches Gehör dadurch verletzt, dass die Vorinstanz eine durch die Erstinstanz begangene Gehörsverletzung nicht geheilt habe. Die Erstinstanz ging in ihrem Entscheid auf die Eingabe des Beschwerdeführers vom 7. Oktober 2016 in der Sache nicht ein, nachdem sie sie in der Prozessgeschichte noch erwähnt hatte. Die Vorinstanz erwog, soweit mit der Nichtbeachtung der Eingabe der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt worden sei, könne der Mangel im kantonalen Beschwerdeverfahren geheilt werden. Jedoch führe auch die rechtliche Beurteilung der in der Eingabe vom 7. Oktober 2016 vorgebrachten tatsächlichen Behauptungen zu keiner vom vorinstanzlichen Ergebnis abweichenden Beurteilung der Klage. Der Beschwerdeführer bringt vor, hätte die Vorinstanz die Eingabe tatsächlich berücksichtigt, so hätte sie die Beschwerde gutheissen müssen.
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Hier missversteht er den Vorgang der Heilung einer Gehörsverletzung. Letztere bedeutet nicht, dass materiell zugunsten jener Partei entschieden werden muss, deren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt wurde. Sie soll vielmehr formell in die Situation zurückversetzt werden, in der sie sich befände, wenn ihr Anspruch gewahrt worden wäre. Mit anderen Worten soll ihr die rechtliche Beurteilung mit freier Kognition ihrer zuvor unbeachtet gebliebenen Vorbringen ermöglicht werden (BGE 142 II 218 E. 2.8.1 S. 226 mit Hinweisen). Dem ist die Vorinstanz gerecht geworden, indem sie auf die in der Eingabe vom 7. Oktober 2016 geltend gemachten Tatsachen einging und diese einer rechtlichen Würdigung unterzog. Auch hier erweist sich die Rüge des Beschwerdeführers als unbegründet.
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4. Ferner gibt die Kostenregelung des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens Anlass zur Beschwerde. Der Beschwerdeführer rügt hier eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV).
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4.1. |
4.1.1. Die Erstinstanz hatte die Gerichtskosten auf Fr. 2'000.-- festgelegt. Im kantonalen Beschwerdeverfahren beantragte der Beschwerdeführer, diese Kosten seien neu anzusetzen. Er bezifferte sein Rechtsbegehren indes nicht. Die Vorinstanz erwog diesbezüglich, in der Beschwerdebegründung nenne er einen Streitwert von Fr. 4'830.--, woraus sich nach § 7 des Dekrets des Kantons Aargau vom 24. November 1987 über die Verfahrenskosten (VKD; SAR 221.150) ein Grundansatz der Gerichtsgebühr von Fr. 1'431.30 ergebe. Das Rechtsbegehren sei somit dahingehend auszulegen, dass er die Festlegung der Gerichtskosten auf maximal diesen Betrag verlange. Sie hiess die Beschwerde in diesem Punkt gut und setzte die erstinstanzlichen Gerichtskosten auf Fr. 1'431.30 fest.
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4.1.2. Der Beschwerdeführer verweist auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach Rechtsbegehren, die auf einen Geldbetrag lauten, zu beziffern sind, wobei es genügt, wenn aus der Beschwerdebegründung klar hervorgeht, in welchem Sinne der angefochtene Entscheid abgeändert werden soll (BGE 137 III 617 E. 6.2 S. 622; 134 III 235 E. 2 S. 236 f.; je mit Hinweisen). Er macht geltend, in seiner Beschwerdebegründung nicht nur den Streitwert genannt zu haben. Er habe auf S. 8, Rz. 12 seiner Rechtsschrift auch ausgeführt, gestützt auf einen Streitwert von Fr. 4'830.-- sei in Anwendung von § 7 Abs. 1 VKD eine Gerichtskostengebühr von Fr. 1'383.-- (Fr. 900.-- + Fr. 483.--) angemessen. Da das Verfahren nur eine geringe Aufwendung mit sich gebracht habe, sei gemäss § 7 Abs. 2
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4.1.3. In der Tat ist angesichts der unmissverständlichen Formulierung in der kantonalen Beschwerdeschrift nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz das Rechtsbegehren des Beschwerdeführers dahingehend auslegte, dass er eine Reduzierung der Gerichtsgebühr auf maximal Fr. 1'431.30 verlange. Das selektive und ausschliessliche Abstellen auf den vom Beschwerdeführer genannten Streitwert erweist sich unter diesen Umständen als willkürlich. Nachfolgend muss geprüft werden, ob der angefochtene Entscheid auch im Ergebnis willkürlich ist, denn es genügt nicht, wenn er es nur in der Begründung ist (BGE 141 III 564 E. 4.1 S. 566 mit Hinweisen).
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4.1.4. Gemäss § 7 Abs. 1 VKD beträgt bei einem Streitwert bis Fr. 6'500.-- der Grundansatz der Gerichtsgebühr Fr. 900.-- zuzüglich 11 % des Streitwerts. Vorliegend resultiert daraus ein Grundansatz von Fr. 1'431.30 (= Fr. 900.-- + Fr. 531.30 [11 % von Fr. 4'830.--]). Nach § 7 Abs. 3 VKD kann der Grundansatz um bis zu 50 % erhöht werden, sofern das Verfahren ausserordentliche Aufwendungen erfordert, und bei nur geringen Aufwendungen um bis zu 50 % vermindert werden. Der Beschwerdeführer erachtet den Aufwand für das erstinstanzliche Verfahren als gering, da seine Eingabe vom 7. Oktober 2016 nicht berücksichtigt und keine Hauptverhandlung durchgeführt worden sei und das Verfahren keine Schwierigkeiten mit sich gebracht habe. Seine Auffassung, der Verzicht auf die Durchführung einer Verhandlung rechtfertige einen Abzug von 20-25 %, mag zwar vertretbar sein. Doch auch das Absehen von einer Reduktion der Gerichtsgebühr ist angesichts der Tatsache, dass die Erstinstanz die Sache materiell prüfte und ihren Entscheid schriftlich begründete, durchaus tragbar. Im Ergebnis hält die Kostenregelung der Vorinstanz für das erstinstanzliche Verfahren somit vor dem Willkürverbot stand, denn es genügt nicht, dass eine andere als die getroffene Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar als zutreffender erscheinen mag (BGE 141 III 564 E. 4.1 S. 566 mit Hinweisen).
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4.2. |
4.2.1. Die Kosten des kantonalen Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'400.-- erlegte die Vorinstanz vollumfänglich dem Beschwerdeführer auf. Sie begründete dies unter Hinweis auf Art. 106 Abs. 1 ZPO damit, das Obsiegen im Kostenpunkt (betreffend die erstinstanzlichen Gerichtskosten) sei nur marginal.
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4.2.2. Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, er habe zur Hälfte obsiegt, weil in der Beschwerde eigentlich nur zwei Begehren ("plus das Eventualiter") gestellt worden seien. Die Vorinstanz habe Art. 106 Abs. 1 ZPO, wonach die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt werden, willkürlich angewandt, indem sie ihm die Gerichtskosten vollumfänglich auferlegt habe. Aus dem Gesetzestext dieser Bestimmung ergebe sich nicht, dass man der unterliegenden Partei die gesamten Gerichtskosten auferlegen könne, wenn sie "nur ein bisschen obsiegt" habe. Vielmehr hätte Art. 106 Abs. 2 ZPO, wonach die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt werden, wenn keine Partei vollständig obsiegt, angewandt werden sollen.
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4.2.3. Der Entscheid über die Kostenverlegung ist ein Ermessensentscheid (Urteile 4A_54/2018 vom 11. Juli 2018 E. 5.1
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4.2.4. Der Beschwerdeführer drang vor Vorinstanz mit seinen Rechtsbegehren weder im Haupt- (Anträge 1a, 1b, 1c) noch im Eventualstandpunkt (Antrag 2) durch. Lediglich im Kostenpunkt (Antrag 3) war seine Beschwerde erfolgreich, dies indes nur teilweise. Von einem hälftigen Obsiegen kann demnach nicht die Rede sein. Der Beschwerdeführer obsiegte sowohl hinsichtlich der Anzahl der gestellten Rechtsbegehren als auch deren Gewichtung vielmehr bloss in sehr geringem Umfang. Unter dem Gesichtspunkt der Willkür ist es deshalb nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz praxisgemäss die Kostenverteilung gleich wie bei vollständigem Unterliegen vornahm.
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5. Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde somit als unbegründet. Sie ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Der Beschwerdegegnerin ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 3. Kammer, und dem Bezirksgericht U.________ schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 31. Oktober 2018
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: von Werdt
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Die Gerichtsschreiberin: Gutzwiller
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