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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
6B_947/2018
Urteil vom 31. Oktober 2018
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
handelnd durch B.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme (Tätlichkeiten); Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 14. September 2018 (BK 18 299).
Der Präsident zieht in Erwägung:
1.
Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland nahm das gegen die im damaligen Zeitpunkt an der Schule in C.________ tätige Lehrerin X.________ angestrebte Strafverfahren wegen Tätlichkeiten zum Nachteil von A.________ am 4. Juli 2018 nicht an die Hand. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern mit Beschluss vom 14. September 2018 ab.
Dagegen gelangt A.________, handelnd durch seine Mutter, mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht.
2.
Der Privatkläger ist zur Beschwerde in Strafsachen nur legitimiert, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung seiner Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Richtet sich die Beschwerde gegen die Einstellung oder Nichtanhandnahme eines Verfahrens, hat der Privatkläger nicht notwendigerweise bereits vor den kantonalen Behörden Zivilansprüche geltend gemacht. In jedem Fall muss der Privatkläger indes im Verfahren vor Bundesgericht darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderung auswirken kann. Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen. Genügt die Beschwerde diesen nicht, kann darauf nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderung es geht (BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen).
Als Zivilansprüche im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG gelten solche, die ihren Grund im Zivilrecht haben und deshalb ordentlicherweise vor dem Zivilgericht durchgesetzt werden müssen. In erster Linie handelt es sich um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung nach Art. 41 ff. OR. Nicht in diese Kategorie gehören Ansprüche, die sich aus öffentlichem Recht ergeben. Öffentlich-rechtliche Ansprüche, auch solche aus öffentlichem Staatshaftungsrecht, können nicht adhäsionsweise im Strafprozess geltend gemacht werden und zählen nicht zu den Zivilansprüchen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG (Urteil 6B_530/2013 vom 13. September 2013).
3.
Der Beschwerdeführer äussert sich nicht zur Legitimation und zur Frage der Zivilforderung. Er legt nicht dar, um welche Ansprüche es konkret gehen könnte, dass und weshalb diese zivilrechtlicher Natur im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG sein sollten und inwiefern sich der angefochtene Entscheid darauf auswirken könnte. Aufgrund des in Frage stehenden Vorwurfs ist auch nicht ohne weiteres ersichtlich, woraus sich Ansprüche gegebenenfalls ergeben könnten und inwiefern diese zivilrechtlicher und - in Anbetracht der Adressatin der Strafanzeige - nicht vielmehr öffentlichrechtlicher Natur sind. Auf die Beschwerde kann mangels Begründung der Legitimation in der Sache nicht eingetreten werden.
4.
Indessen ist der Beschwerdeführer berechtigt, die Verletzung der ihm zustehenden Verfahrensrechte zu rügen. Zulässig sind Rügen formeller Natur, die von der Prüfung der Sache getrennt werden können. Nicht zu hören sind Rügen, die im Ergebnis auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids abzielen (BGE 141 IV 1 E. 1.1; 138 IV 248 E. 2; je mit Hinweisen).
Soweit der Beschwerdeführer in seiner Eingabe auf seine Grundrechte (z.B. Eigentumsgarantie) hinweist, genügt seine Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht. Die verlangte Rückgabe des Messers, welches dem Beschwerdeführer durch die Schule abgenommen worden sein soll, ist hier abgesehen davon ebenso wenig wie die Strafanzeige gegen die Schule Verfahrensgegenstand. Das Obergericht musste darauf entsprechend nicht eingehen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist gestützt auf die Vorbringen in der Beschwerde nicht ersichtlich.
5.
Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Somit wird das gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos.
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 31. Oktober 2018
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill