Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img] |
|
|
8C_721/2018
|
|
|
Urteil vom 31. Oktober 2018
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle Bern, Scheibenstrasse 70, 3014 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. September 2018 (200 18 457 IV).
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 18. Oktober 2018 (Poststempel) gegen den Nichteintretensentscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. September 2018,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid auf die gegen die Verfügung vom 14. Mai 2018 der IV-Stelle Bern gerichtete Beschwerde nicht eingetreten ist, weil der einverlangte Kostenvorschuss nicht innert gesetzter Nachfrist geleistet worden sei,
dass die Beschwerdeführerin die ausgebliebene Zahlung nicht in Abrede stellt,
dass sie ebenso wenig die korrekte Zustellung der Zahlungsverpflichtungen bestreitet,
dass sie statt dessen um Nachsicht ersucht, weil sie wegen verschiedener widriger Umstände von der Zahlungsverpflichtung tatsächlich erst mit der Eröffnung des Nichteintretensentscheids Kenntnis erhalten habe,
dass sie damit aber nicht näher darlegt, inwiefern das kantonal-gerichtliche Nichteintreten rechtsfehlerhaft sein soll,
dass, soweit sie damit um Wiederherstellung der Zahlungsfrist ersucht, dies grundsätzlich von der fristansetzenden Behörde, hier dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, zu beurteilen wäre,
dass eine Fristwiederherstellung indessen angesichts des Zeitablaufs ausser Frage steht, muss doch ein solches Gesuch nicht nur innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses gestellt, sondern zugleich auch die versäumte Rechtshandlung nachgeholt sein (hier die Bezahlung des angesetzten Kostenvorschusses; Art. 43 Abs. 2 VRPG/BE; vgl. auch Art. 41 ATSG),
dass dies zu einem Nichteintreten im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG führt,
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen aussichtsloser Beschwerdeführung abzuweisen ist (Art. 64 Abs.1 in fine BGG),
dass indessen in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 31. Oktober 2018
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel