BGer 9C_735/2018
 
BGer 9C_735/2018 vom 31.10.2018
 
9C_735/2018
 
Urteil vom 31. Oktober 2018
 
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Attinger.
 
Verfahrensbeteiligte
IV-Stelle Basel-Landschaft,
Hauptstrasse 109, 4102 Binningen,
Beschwerdeführerin,
gegen
A.________,
vertreten durch Advokat Nicolai Fullin,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid
des Kantonsgerichts Basel-Landschaft
vom 10. August 2018 (720 17 376 / 217).
 
In Erwägung,
dass das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Entscheid vom 10. August 2018 die Beschwerde von A.________ in dem Sinne guthiess, als es die Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft vom 10. Oktober 2017 betreffend Revision der Invalidenrente aufhob und die Streitsache zur ergänzenden medizinischen Abklärung und anschliessenden neuen Verfügung an die Verwaltung zurückwies (Dispositiv-Ziffer 1 des genannten Entscheids in Verbindung mit den diesbezüglichen Erwägungen),
dass die IV-Stelle Beschwerde ans Bundesgericht führt,
dass der als Vor- oder Zwischenentscheid im Sinne des BGG zu qualifizierende (BGE 142 V 26 E. 1.1 S. 28, 551 E. 3.2 S. 555; 133 V 477 E. 4.2 S. 481), nicht die Zuständigkeit oder ein Ausstandsbegehren (vgl. Art. 92 BGG) betreffende kantonale Rückweisungsentscheid vom 10. Oktober 2017 nur unter den in Art. 93 Abs. 1 BGG genannten alternativen Voraussetzungen selbständig anfechtbar ist,
dass nach dieser Gesetzesvorschrift die Beschwerde gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide zulässig ist, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a), oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b von Art. 93 Abs. 1 BGG),
dass entgegen der Auffassung der beschwerdeführenden IV-Stelle ein die Verwaltung treffender nicht wiedergutzumachender Nachteil mangels materiellrechtlicher Vorgaben seitens des kantonalen Gerichts nicht auszumachen ist (vgl. BGE 141 V 255 E. 1.1 S. 257, 330 E. 1.2 S. 332; 140 V 282, 321 E. 3.7.1 und 3.7.2 S. 327; 133 V 477 E. 5.2 S. 483 ff.),
dass sich mit einer spekulativen Annahme über den künftigen Verfahrensausgang ein irreversibler Nachteil jedenfalls nicht dartun lässt,
dass dasselbe auch für den Einwand gilt, wonach "in Zukunft in keinem Fall mehr" auf die Beurteilung des RAD abgestellt werden könne, wenn dessen Einschätzung "selbst in klaren Fällen" wie dem vorliegenden vom kantonalen Gericht in Zweifel gezogen werde,
dass überdies weder dargetan wird noch sonst ersichtlich ist (sondern lediglich behauptet wird), dass mit dem anbegehrten Verzicht auf ergänzende medizinische Abklärungen ein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG eingespart würde (vgl. dazu BGE 134 II 142 E. 1 S. 143; 133 II 409 E. 1.2 S. 411; 133 IV 215 E. 1.1 S. 217; Urteil 8C_464/2017 vom 20. Dezember 2017 E. 2.2.2.2., nicht publ. in: BGE 144 V 35, aber in: SVR 2018 FZ Nr. 1 S. 1; Petra Fleischanderl, Die Anfechtbarkeit von Vor- und Zwischenentscheiden gemäss Art. 92 f. BGG, insbesondere im Sozialversicherungsrecht, SZS 2013 S. 331 f.),
dass nicht ausser Acht gelassen werden darf, dass die Schlussfolgerung einer Vorinstanz, wonach der rechtserhebliche Sachverhalt nicht genügend abgeklärt sei, eine Tatfrage darstellt, welche durch das Bundesgericht nur eingeschränkt überprüfbar ist (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG),
dass eine derartige vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung in der Regel nicht offensichtlich unrichtig sein dürfte, womit die Beschwerde ebenso regelmässig abzuweisen wäre und der damit bezweckte Nutzen doch nicht einträte,
dass es sich deshalb rechtfertigt, auf Beschwerden gegen vorinstanzliche Rückweisungsentscheide, mit denen einzig eine ergänzende Sachverhaltsabklärung angeordnet wird und die - wie hier - nicht auf einer falschen Rechtsanwendung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen, grundsätzlich nicht einzutreten (SVR 2016 IV Nr. 4 S. 11, 9C_703/2015 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteile 9C_234/2007 vom 3. Oktober 2007 und 8C_901/2008 vom 4. Februar 2009 E. 3.2),
dass nach dem Gesagten auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
 
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 31. Oktober 2018
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Pfiffner
Der Gerichtsschreiber: Attinger