BGer 1B_465/2018
 
BGer 1B_465/2018 vom 02.11.2018
 
1B_465/2018
 
Urteil vom 2. November 2018
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Karlen, Chaix,
Gerichtsschreiber Stohner.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Philippe Currat,
gegen
Bundesanwaltschaft,
Taubenstrasse 16, 3003 Bern,
Kantonales Zwangsmassnahmengericht des Kantons Bern,
Hodlerstrasse 7, 3011 Bern.
Gegenstand
Verlängerung der Untersuchungshaft; Abweisung des Haftentlassungsgesuchs; amtliche Verteidigung im Beschwerdeverfahren,
Beschwerde gegen den Beschluss des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer,
vom 28. August 2018 (BH.2018.5, BP.2018.60).
 
Sachverhalt:
A. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Berner Jura-Seeland, eröffnete am 26. Januar 2017 gegen A.________, der in der Schweiz Asyl beantragt und mehrere Wochen in einem Durchgangszentrum für Asylsuchende gewohnt hatte, eine Strafuntersuchung wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 264a StGB), eventuell anderer noch zu bestimmender Verbrechen. Er wird verdächtigt, als ehemaliger Innenminister der Republik Gambia unter dem Regime von Yahya Jammeh zwischen 2006 und September 2016 für Folterhandlungen in Gambia durch ihm unterstellte Polizeikräfte, ihm unterstelltes Gefängnispersonal oder diesen nahestehende Gruppen (namentlich die sog. "Junglers") verantwortlich zu sein.
Am 28. Januar 2017 ordnete das Regionale Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-Seeland Untersuchungshaft bis zum 25. April 2017 an. Am 3. Februar 2017 übernahm die Bundesanwaltschaft die Strafuntersuchung. Die gegen die Anordnung der Untersuchungshaft von A.________ erhobene Beschwerde wies die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts am 24. Februar 2017 ab. Dieser Beschluss blieb unangefochten.
In der Folge wurde die Untersuchungshaft vom Kantonalen Zwangsmassnahmengericht des Kantons Bern jeweils auf Antrag der Bundesanwaltschaft mehrfach verlängert. Zwei Beschwerden, die A.________ gegen Beschlüsse der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, die die Haftverlängerungen bestätigten, erhob wies das Bundesgericht mit Urteilen vom 16. August 2017 (BGE 143 IV 316) und vom 7. Dezember 2017 (Urteil 1B_417/2017) ab. Auf eine weitere Beschwerde von A.________ trat es nicht ein (Urteil 1B_9/2018 vom 29. Januar 2018).
Mit Entscheiden vom 29. Januar 2018 und vom 30. Juli 2018 verlängerte das Kantonale Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft auf Antrag der Bundesanwaltschaft jeweils um weitere sechs Monate. Der erste Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
Gegen die Verlängerung der Untersuchungshaft bis zum 25. Januar 2019 mit Entscheid vom 30. Juli 2018 gelangte A.________ mit Beschwerde an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts. Mit Beschluss vom 28. August 2018 wies diese die Beschwerde ab.
B. Mit Eingabe vom 8. Oktober 2018 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt, den Beschluss des Bundesstrafgerichts vom 28. August 2018 aufzuheben und ihn umgehend aus der Haft zu entlassen. Zudem sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren.
Das Bundesstrafgericht hält an der Begründung des angefochtenen Beschlusses fest, ohne ausdrücklich Anträge zu stellen. Die Bundesanwaltschaft beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Das Kantonale Zwangsmassnahmengericht hat sich nicht vernehmen lassen. Der Beschwerdeführer hält an seinem Standpunkt fest.
 
Erwägungen:
 
1.
1.1. Haftentscheide der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts sind mit Beschwerde in Strafsachen (Zwangsmassnahmenbeschwerde) grundsätzlich anfechtbar (Art. 79 i.V.m. Art. 80 Abs. 1 BGG). Beim Entscheid der Vorinstanz handelt es sich um einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid, der einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken kann. Der Beschwerdeführer ist nach Art. 81 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt. Das Bundesgericht kann nach Art. 107 Abs. 2 BGG bei Gutheissung der Beschwerde in der Sache selbst entscheiden. Der Antrag auf Haftentlassung ist daher zulässig.
1.2. Der Beschwerdeführer führt in französischer Sprache Beschwerde, doch besteht kein Grund, von der Regel von Art. 54 Abs. 1 BGG abzuweichen, wonach das Urteil des Bundesgerichts in der Sprache des angefochtenen Entscheids (hier: Deutsch) ergeht.
1.3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dies setzt voraus, dass sich der Beschwerdeführer wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt. Zwar wendet das Bundesgericht das Recht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Das bedingt aber, dass auf die Beschwerde überhaupt eingetreten werden kann, diese also wenigstens die Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG erfüllt.
Strengere Anforderungen gelten, wenn die Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der willkürlichen Anwendung von kantonalem Recht und Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung oder Beweiswürdigung) geltend gemacht wird. Dies prüft das Bundesgericht nicht von Amtes wegen, sondern nur insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Beschwerdeschrift muss die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze inwiefern durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen. Wird eine Verletzung des Willkürverbots geltend gemacht, muss anhand der angefochtenen Subsumtion im Einzelnen dargelegt werden, inwiefern der Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 135 III 127 E. 1.6 S. 130; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2 S. 245 f.; je mit Hinweisen).
Der Beschwerdeführer wiederholt über weite Strecken seinen bereits im vorinstanzlichen Verfahren vertretenen Standpunkt, ohne auf die Argumentation der Vorinstanz einzugehen. Die Beschwerde an das Bundesgericht stimmt in wesentlichem Umfang wörtlich mit jener an die Vorinstanz überein. Insofern erfüllt sie die dargelegten Begründungsanforderungen nicht.
Unter diesem Vorbehalt ist auf die Beschwerde einzutreten.
2. Untersuchungshaft ist nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem ein besonderer Haftgrund (Flucht-, Kollusions- oder Wiederholungsgefahr) gegeben ist (Art. 221 Abs. 1 StPO; zur Präventivhaft vgl. Art. 221 Abs. 2 StPO). Die Untersuchungshaft muss verhältnismässig sein (Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).
 
3.
3.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, es bestehe kein dringender Tatverdacht; die Kollusions- und Fluchtgefahr wird von ihm nicht bestritten. Konkret macht er geltend, es fehle an der schweizerischen Gerichtsbarkeit für Handlungen vor dem 1. Januar 2011. Soweit ihm Handlungen ab dem 1. Januar 2011 vorgeworfen würden, seien die Tatbestandselemente von Art. 264a Abs. 1 lit. f StGB nicht erfüllt.
3.2. Nach Art. 264a Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft, wer im Rahmen eines ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen die Zivilbevölkerung z.B. einem unter seinem Gewahrsam oder seiner Kontrolle stehenden Menschen grosse Leiden oder eine schwere Schädigung des Körpers oder der physischen oder psychischen Gesundheit zufügt (lit. f) oder eine Person weiblichen Geschlechts vergewaltigt oder eine Person zur Duldung einer sexuellen Handlung von vergleichbarer Schwere nötigt (vgl. lit. g).
Gemäss Art. 264k StGB wird nach der gleichen Strafandrohung wie der Täter der Vorgesetzte bestraft, der weiss, dass eine ihm unterstellte Person eine Tat nach Art. 264-264j StGB begeht oder begehen wird, und der nicht angemessene Massnahmen ergreift, um diese Tat zu verhindern (Abs. 1 Satz 1). Verhindert der Vorgesetzte die Tat fahrlässig nicht, so ist die Sanktion Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Abs. 1 Satz 2; siehe zum Ganzen BGE 143 IV 316 E. 4 S. 319 ff.; vgl. auch Urteil 1B_417/2017 vom 7. Dezember 2017 E. 5).
3.3. Im Gegensatz zum erkennenden Sachgericht hat das Bundesgericht bei der Überprüfung des allgemeinen Haftgrunds des dringenden Tatverdachts (Art. 221 Abs. 1 Ingress StPO) keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Macht eine inhaftierte Person geltend, sie befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für ein Verbrechen oder Vergehen und eine Beteiligung der beschwerdeführenden Person an dieser Tat vorliegen, die Justizbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt dabei der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das untersuchte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (eingehend BGE 143 IV 316 E. 3.1. und 3.2 S. 318 f.).
3.4. In seinem den Beschwerdeführer betreffenden Urteil vom 16. August 2017 bejahte das Bundesgericht den dringenden Tatverdacht. Dabei hob es die besondere Bedeutung des unabhängigen Berichts des UN-Sonderberichterstatters über Folter, Juan E. Méndez, vom 16. März 2015 (UN-Folterbericht) sowie des unabhängigen Berichts des UN-Sonderberichterstatters über aussergewöhnliche, willkürliche oder im Schnellverfahren beschlossene Hinrichtungen, Christof Heyns, vom 11. Mai 2015, hervor. Aus dem UN-Folterbericht ergebe sich, dass in der Zeit des Regimes von Yahya Jammeh Strafverfolgungsbehörden und Sicherheitskräfte in Gambia im rechtsfreien Raum hätten operieren können und Folter ein gängiges Mittel zur Einschüchterung der Bevölkerung sowie Unterdrückung der Opposition gewesen sei. Auch wenn die Bundesanwaltschaft noch intensiv ermittle, bestünden bereits zum gegenwärtigen Zeitpunkt konkrete Hinweise auf ein systematisches Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung, allen voran politische Oppositionelle bzw. Kritiker des Regimes von Yahya Jammeh. Mit Blick auf die hohe Funktion, welche der Beschwerdeführer als Innenminister und rechte Hand von Yahya Jammeh im Regierungsapparat Gambias bekleidet habe, sei es nicht von vornherein ausgeschlossen, wenn nicht gar naheliegend, dass er Einfluss auf die (Folter-) Handlungen der "National Intelligence Agency (NIA) " und der "Junglers" habe nehmen können (vgl. zum Ganzen BGE 143 IV 316 E. 5 und E. 6.1-6.4 S. 324 ff.).
Mit Urteil vom 7. Dezember 2017 schloss das Bundesgericht, diese Verdachtsmomente hätten nach wie vor Bestand, weshalb eine Haftentlassung allein schon aus diesen Gründen ausser Betracht falle (Urteil 1B_417/2017 vom 7. Dezember 2017 E. 6).
Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde nichts vor, was diese Beurteilung in Frage stellen würde (vgl. auch E. 3.6 f. hiernach).
3.5. Das Bundesgericht befasste sich bereits in seinen Urteilen vom 16. August 2017 und vom 7. Dezember 2017 mit der Frage der schweizerischen Zuständigkeit.
Es erwog, soweit der Beschwerdeführer schliesse, wegen dem seines Erachtens fehlenden dringenden Tatverdacht der Verbrechen gegen die Menschlichkeit bestehe keine schweizerische Gerichtsbarkeit, sei ihm nicht zu folgen. Nachdem der dringende Tatverdacht i.S.v. Art. 264a StGB zu bejahen sei, ergebe sich die schweizerische Gerichtsbarkeit aus Art. 264m StGB. Eine vertiefte Auseinandersetzung müsse im vorliegenden Haftprüfungsverfahren nicht erfolgen; über allfällige Zuständigkeitsfragen werde das Sachgericht ohnehin endgültig zu befinden haben (Urteil 1B_417/2017 vom 7. Dezember 2017 E. 7; vgl. auch bereits BGE 143 IV 316 E. 6.5 S. 329).
An dieser Beurteilung ist ebenfalls festzuhalten, zumal der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde auch insoweit keine Argumente anführt, welche er nicht bereits in früheren Verfahren vorgebracht hat.
Im Übrigen hat die Vorinstanz entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers seinen Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt, indem sie im angefochtenen Beschluss auf diese frühere Beurteilung des Bundesgerichts verwiesen hat. Solche Verweisungen sind zulässig.
3.6. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Beschluss vom 28. August 2018 erwogen, seit dem letzten Haftverlängerungsverfahren seien unter anderem folgende Elemente hinzugekommen:
3.6.1. Der UN-Sonderberichterstatter über Folter, Juan E. Méndez, sei von der Bundesanwaltschaft am 14. April 2018 als Zeuge befragt worden und habe dabei seinen Bericht vom 16. März 2015 (UN-Folterbericht) näher erläutert. Juan E. Méndez habe betont, dass bei Menschen, die in Gambia aus Gründen der nationalen Sicherheit, der Drogenbekämpfung oder insbesondere wegen ihrer sexuellen Orientierung (LGBTI-Menschen) verhaftet worden seien, Folter und Misshandlungen mutmasslich weit verbreitet oder systematisch gewesen seien ("widespread or systematic"). Leute, die während ihrer Haft bei der "National Intelligence Agency (NIA) " befragt worden seien, seien Gewalt ausgesetzt gewesen namentlich durch Elektroschocks, Schläge sowie Verbrennungen durch Zigaretten. Das seien die Techniken, an die er sich im Moment erinnere.
3.6.2. Des Weiteren sei B.________ von der Bundesanwaltschaft am 23./24./25. April 2018 als Auskunftsperson (Privatklägerschaft) einvernommen worden. Aufgrund ihrer Aussagen ergäben sich Hinweise auf im Jahr 2016 an der Auskunftsperson und anderen Zivilpersonen in Gambia begangene Folterhandlungen, mit welchen der Beschwerdeführer in Verbindung gebracht werde. Ausserdem fänden sich Hinweise auf das Zusammenwirken verschiedener gambischer Sicherheitsbehörden. B.________ habe ausgesagt, als politische Oppositionelle am 14. April 2016 festgenommen worden zu sein. In Gewahrsam sei sie von mehreren Männern an Händen und Füssen festgehalten und gleichzeitig geschlagen worden. Zwischendurch seien die Männer mit einem Wasserschlauch gekommen und hätten sie mit kaltem Wasser abgespritzt. Sie habe in der Folge weder richtig atmen, noch sich bewegen können. Nach einer ersten "Misshandlungsrunde" habe sie gar nicht mehr gehen können.
3.6.3. Diese neuen Elemente, so hat die Vorinstanz gefolgert, stützten den dringenden Verdacht des systematischen Vorgehens gegen die Zivilbevölkerung. Die Haftakten dürften sich dabei auf die haftprüfungsrelevanten Beweismittel beschränken, welche den Kern des bisherigen Untersuchungsergebnisses angemessen und objektiv wiedergeben würden. Dies sei vorliegend der Fall.
3.7. Diese Beweiswürdigung der Vorinstanz ist ohne Weiteres haltbar. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde nichts vor, was diese Schlussfolgerung in Frage stellen würde. Insbesondere legt er nicht dar, dass die Vorinstanz die Aussagen von Juan E. Méndez oder von B.________ willkürlich gewürdigt hätte. Dies ist auch nicht ersichtlich.
 
4.
4.1. Der Beschwerdeführer erachtet die bis zum 25. Januar 2019 verlängerte Untersuchungshaft als unverhältnismässig.
4.2. Die Vorinstanz hat erwogen, das Kantonale Zwangsmassnahmengericht gehe von einem dringenden Tatverdacht auf Begehung des qualifizierten Tatbestands von Art. 264a StGB aus, wonach in besonders schweren Fällen, namentlich wenn die Tat viele Menschen betreffe oder der Täter grausam handle, auf lebenslängliche Freiheitsstrafe erkannt werden könne (Art. 264a Abs. 2 StGB). Nach dem Grundtatbestand drohe eine Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren (Art. 264a Abs. 1 StGB). Der Vorgesetzte werde unter den Voraussetzungen von Art. 264k Abs. 1 Satz 1 StGB nach der gleichen Strafandrohung wie der Täter bestraft. Im Falle einer Verurteilung habe der Beschwerdeführer jedenfalls mit einer Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren zu rechnen.
Die Verlängerung der Untersuchungshaft um sechs Monate rechtfertige sich im Hinblick auf die umfangreichen, noch ausstehenden Untersuchungshandlungen (insbesondere rechtshilfeweise Einvernahmen).
4.3. Wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt, lautet die Strafdrohung beim Grundtatbestand nach Art. 264a Abs. 1 StGB auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren, wobei der Vorgesetzte unter den Voraussetzungen von Art. 264k Abs. 1 Satz 1 StGB nach der gleichen Strafdrohung wie der Täter bestraft wird (vgl. auch E. 3.2 hiervor). Es besteht ein dringender Tatverdacht, dass der Beschwerdeführer vorsätzlich gehandelt und den Tatbestand von Art. 264k Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 264a Abs. 1 lit. f StGB erfüllt hat. Die Vorinstanz hat deshalb zu Recht geschlossen, der Beschwerdeführer habe im Fall einer Verurteilung jedenfalls mit einer Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren zu rechnen.
Der Beschwerdeführer befindet sich seit nunmehr etwas mehr als 21 Monaten in Haft. Die Untersuchungshaft erweist sich in zeitlicher Hinsicht weiterhin als verhältnismässig.
4.4. Gemäss Art. 227 Abs. 7 StPO wird die Verlängerung der Untersuchungshaft jeweils für längstens drei Monate, in Ausnahmefällen für längstens sechs Monate bewilligt. Solche Ausnahmefälle können beispielsweise gegeben sein wenn von vornherein ersichtlich ist, dass der Haftgrund auch nach mehr als drei Monaten noch gegeben ist (Urteil 1B_334/2018 vom 30. Juli 2018 E. 6.3), oder im Falle langwieriger Erhebungen mittels Rechtshilfe (Urteil 1B_145/2017 vom 4. Mai 2017 E. 4.4).
Insbesondere mit Blick auf die von der Bundesanwaltschaft noch geplanten rechtshilfeweise vorzunehmenden Einvernahmen sind die Annahme eines Ausnahmefalls und die Verlängerung der Untersuchungshaft um sechs Monate nicht zu beanstanden. Nach den unbestrittenen Angaben der Bundesanwaltschaft ist namentlich die Befragung einer in Gambia lebenden Privatklägerin, die am 16. April 2016 gemeinsam mit B.________ verhaftet und mutmasslich gefoltert worden sei, vorgesehen. Ausstehend seien auch noch die Einvernahmen des US-Sonderberichterstatters Christof Heyns (vgl. insoweit E. 3.4 hiervor), der Ehefrau des Beschwerdeführers in den USA, einer Strafanzeigeerstatterin in den USA sowie dreier weiterer Personen in Deutschland (vgl. Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts vom 30. Juli 2018 E. 5.3, auf welchen die Vorinstanz im angefochtenen Beschluss verweist).
4.5. Was die vom Beschwerdeführer beanstandeten Vollzugsbedingungen der Untersuchungshaft betrifft, wären diese, soweit die materiellen Haftvoraussetzungen erfüllt sind, nötigenfalls mit (der kantonalrechtlich normierten) Vollzugsbeschwerde zu prüfen (Art. 235 Abs. 5 StPO; vgl. BGE 140 I 125 E. 2.2 S. 129). Die Vorinstanz ist insoweit auf die betreffenden Rügen im Rahmen der Haftbeschwerde (Art. 222 StPO i.V.m. Art. 78 ff. BGG) zu Recht nicht eingetreten (siehe zum Ganzen Urteil 1B_257/2015 vom 6. August 2014 E. 3.4).
5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann.
Der Beschwerdeführer stellt für das bundesgerichtliche Verfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. Wie dargelegt (E. 1.3 hiervor), beschränkt sich der Beschwerdeführer indes weitgehend auf eine Wiederholung der bereits im vorinstanzlichen Verfahren erhobenen Rügen, ohne sich mit den (überzeugenden) Erwägungen der Vorinstanz substanziiert auseinanderzusetzen. Das Gesuch ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG) Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
3. Die Kosten für das bundesgerichtliche Verfahren von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Bundesanwaltschaft, dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht des Kantons Bern und dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. November 2018
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Merkli
Der Gerichtsschreiber: Stohner