BGer 2F_18/2018
 
BGer 2F_18/2018 vom 05.11.2018
 
2F_18/2018
 
Urteil vom 5. November 2018
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichter Donzallaz,
Bundesrichter Haag,
Gerichtsschreiberin Mayhall.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchsteller,
gegen
Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Basel-Stadt,
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht, Dreiergericht.
Gegenstand
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 2C_750/2018 vom 7. September 2018 (Urteil VD.2018.32), Ausstandsbegehren.
 
Nach Einsicht
in das Urteil 2C_750/2018 vom 7. September 2018, mit welchem das Bundesgericht auf die Eingabe von A.________ vom 5. September 2018 nicht eingetreten ist, sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen und ihm Gerichtskosten von Fr. 600.-- auferlegt hat;
in das Gesuch von A.________ vom 29. Oktober 2018 um "Revision, Erläuterung und Berichtigung betreffend Urteil vom 7. September 2018, Aktenzeichen 2C_750/2018", mit welchem er beantragt, auf seine Beschwerde vom 5. September 2018 sei einzutreten, insbesondere sei vorab die beantragte Vernehmlassung der betroffenen Gerichtspersonen einzufordern, auf seine in diesem Schreiben enthaltenen Anträge zur Erläuterung und Berichtigung sei einzugehen, und die Vorinstanz sei aufzufordern, die Anonymisierung von Teilnehmern des Spruchkörpers in der Publizierung beim Urteil VD.2018.32 aufzuheben;
 
In Erwägung,
dass Entscheide des Bundesgerichts am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft erwachsen (Art. 61 BGG);
dass dagegen keine Beschwerde erhoben werden kann;
dass die Revision eines Urteils verlangt werden kann, wenn einer der im Gesetz abschliessend genannten Gründe (Art. 121-123 BGG) geltend gemacht wird, und dies in einer der gesetzlichen Begründungsanforderungen (Art. 42 Abs. 2 BGG) genügenden Weise und innerhalb der gesetzlichen Fristen (Art. 124 BGG) erfolgt;
dass das Urteil 2C_750/2018 vom 7. September 2018 dem Gesuchsteller am 28. September 2018 eröffnet worden ist;
dass der Beschwerdeführer nicht aufzeigt, dass er das Revisionsgesuch wegen angeblicher Verletzung von Ausstandsvorschriften aufgrund der Teilnahme von Bundesrichter Andreas Zünd am Verfahren 2C_750/2018 innerhalb von 30 Tagen nach Entdeckung der angeblichen Ausstandsgründe - Parteizugehörigkeit, Wohnsitz in einem Nachbarkanton, fehlende Objektivität - eingereicht hat (Art. 124 Abs. 1 lit. a BGG);
dass somit einzig die Revisionsfrist von 30 Tagen zur Verletzung anderer Verfahrensvorschriften im Sinne von Art. 121 lit. b-d BGG (Art. 124 Abs. 1 lit. b BGG) sowie von 90 Tagen zur Geltendmachung von Revisionsgründen im Sinne von Art. 123 BGG (Art. 124 Abs. 1 lit. d BGG) gewahrt ist; der Revisionsgrund von Art. 122 BGG, der nicht zur Rüge der Verletzung der EMRK offen steht, kommt nur in Betracht, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil eine derartige Verletzung festgestellt hat (Art. 122 lit. a BGG), wovon vorliegend nicht auszugehen ist;
dass der Gesuchsteller in seiner Eingabe vom 29. Oktober 2018 zwar nochmals ausführlich darlegt, weshalb das im Verfahren 2C_750/2018 angefochtene Urteil der Vorinstanz aus seiner Sicht ungültig sein muss, jedoch nicht ansatzweise aufzeigt, dass das Bundesgericht im Verfahren 2C_750/2018 Verfahrensvorschriften im Sinne von Art. 121 lit. b-d BGG verletzt hätte; der Gesuchsteller übersieht insbesondere, dass im Verfahren 2C_750/2018 ein Nichteintretensentscheid der Vorinstanz angefochten war und somit in jenem Verfahren nur in den Akten liegende Tatsachen rechtserheblich sein konnten, die im Lichte der Eintretensfrage relevant waren;
dass der Gesuchsteller in seiner Eingabe vom 29. Oktober 2018 auch nicht ansatzweise geltend macht, ein Strafverfahren habe ergeben, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde, und als Beweis dafür weder eine Verurteilung durch ein Strafgericht noch ein anderes Beweismittel ins Recht legt (Art. 123 Abs. 1 BGG);
dass das Urteil 2C_750/2018 vom 7. September 2018 auf ein gegen Dr. B.________ geführtes Disziplinarverfahren vor der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Basel-Stadt zurückzuführen ist, weshalb eine Streitsache in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vorliegt, der Gesuchsteller jedoch in seiner Eingabe vom 29. Oktober 2018 nicht rügt, er habe nachträglich erhebliche Tatsachen erfahren oder entscheidende Beweismittel (unter Ausschluss von Tatsachen und Beweismitteln, die erst nach dem Entscheid entstanden sind) entdeckt, die er im früheren Verfahren nicht habe beibringen können (Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG);
dass auf das Revisionsgesuch mangels rechtsgenügender Geltendmachung eines Revisonsgrundes ohne Schriftenwechsel oder andere Instruktionsmassnahmen (Art. 127 BGG) nicht einzutreten ist;
dass der Gesuchsteller in seiner Eingabe vom 29. Oktober 2018 zwar ausführt, wie er das Urteil 2C_750/2018 vom 7. September 2018 verstanden hat und wie es inhaltlich lauten sollte, jedoch nicht ansatzweise darlegt, dass das Dispositiv dieses Entscheids unklar, unvollständig oder zweideutig sein, seine Bestimmungen untereinander oder mit der Begründung im Widerspruch stehen oder es Redaktions- oder Rechnungsfehler enthalten sollte (Art. 129 Abs. 1 BGG);
dass sein mit Eingabe vom 29. Oktober 2018 gestelltes Gesuch um Erläuterung oder Berichtigung abzuweisen ist;
dass bei diesem Verfahrensausgang die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG),
 
 Das Bundesgericht erkennt:
1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um Erläuterung und Berichtigung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Verfahrensparteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. November 2018
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Seiler
Die Gerichtsschreiberin: Mayhall