Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
1C_579/2018
Urteil vom 6. November 2018
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Stohner.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchsteller,
gegen
Kantonsrat des Kantons Zürich,
Regierungsrat des Kantons Zürich.
Gegenstand
Gesuch um Feststellungsentscheide betreffend das Urteil des schweizerischen Bundesgerichts 1C_415/2015
vom 27. April 2016.
Erwägungen:
1.
Mit Urteil 1C_415/2015 vom 27. April 2016 entschied das Bundesgericht auf eine Stimmrechtsbeschwerde des Vereins "Forum Flugplatz Dübendorf" und dessen Präsidenten hin, dass Richtplanänderungen im Kanton Zürich nicht dem Referendum unterstehen. Angefochten war ein Kantonsratsbeschluss vom 29. Juni 2015 betreffend Teilrevision des kantonalen Richtplans i.S. Innovationspark Dübendorf. Die Beschwerdeführer im Verfahren 1C_415/2015 beantragten erfolglos, dieser Beschluss sei dem fakultativen Referendum zu unterstellen.
2.
Mit Eingabe vom 20. September 2018 beantragte A.________, es sei von Amtes wegen die Nichtigkeit des Urteils des Bundesgerichts 1C_415/2015 vom 27. April 2016 festzustellen, und es seien die erforderlichen Anordnungen für die Durchsetzung dieses Feststellungsentscheids zu treffen. Zur Begründung führte der Gesuchsteller aus, die als abgeschlossen bezeichnete bestehende Gebietsplanung, die dem Beschluss des Kantonsrats des Kantons Zürich über die Teilrevision des kantonalen Richtplans vom 29. Juni 2015 zugrunde liege, existiere nicht und die Festsetzung sei daher gegenstandslos. Das Urteil des Bundesgerichts 1C_415/2015 vom 27. April 2016 beziehe sich auf diesen nichtigen Kantonsratsbeschluss.
Mit Urteil 1C_495/2018 vom 1. Oktober 2018 erwog das Bundesgericht, der Gesuchsteller sei im Verfahren 1C_415/2015 nicht Partei gewesen und er sei auch nicht Vorstandsmitglied des damals beschwerdeführenden Vereins. Auf das Gesuch sei deshalb mangels Legitimation des Gesuchstellers nicht einzutreten (E. 3). Weiter führte das Bundesgericht aus, selbst wenn jedoch die Beschwerdeberechtigung des Gesuchstellers bejaht würde, könnte auf das Gesuch nicht eingetreten werden. Das Bundesgericht könne seine Urteile nicht nichtig erklären. Und selbst wenn die Eingabe des Gesuchstellers sinngemäss als Revisionsgesuch entgegengenommen würde, würde dies am Ergebnis nichts ändern, da offensichtlich kein Revisionsgrund vorliege. Mit Urteil 1C_415/2015 vom 27. April 2016 habe das Bundesgericht einzig entschieden, dass Kantonsratsbeschlüsse über Richtplanänderungen im Kanton Zürich nicht dem Referendum unterstünden. Mit dem konkreten Inhalt der Richtplanänderung respektive des Kantonsratsbeschlusses vom 29. Juni 2015 und damit mit der diesem Beschluss zugrunde liegenden Gebietsplanung habe sich das Bundesgericht nicht auseinandersetzen müssen. Die Vorbringen des Gesuchstellers gingen deshalb an der Sache vorbei (E. 4).
3.
Mit Eingabe vom 27. Oktober 2018 mit dem Betreff "1C_415/2015" macht A.________ geltend, er sei am 26. Oktober 2018 in den Vorstand des Vereins "Forum Flugplatz Dübendorf" gewählt worden, womit seine Legitimation gegeben sei. Er stellt dem Bundesgericht diverse Feststellungsbegehren. Er beantragt, es sei von Amtes wegen festzustellen, dass die abgeschlossene "bestehende Gebietsplanung" i.S. Innovationspark Dübendorf nicht existiere, dass aufgrund der nicht existierenden Gebietsplanung der Festsetzungsgegenstand des kantonalen Richtplans fehle, dass der Beschluss des Kantonsrats vom 29. Juni 2015 mangels Festsetzungsgegenstands gegenstandslos sei und dass der Bundesrat mit Beschluss vom 31. August 2016 einen gegenstandslosen kantonalen Richtplan genehmigt habe.
4.
Der Gesuchsteller bringt in seiner Eingabe vom 27. Oktober 2018 in materieller Hinsicht nichts Neues vor, weshalb auf die Begründung im Urteil 1C_495/2018 vom 1. Oktober 2018 E. 4 verwiesen werden kann (vgl. E. 2 hiervor). An dieser Begründung ist festzuhalten.
Ergänzend ist der Gesuchsteller darauf hinzuweisen, dass ein kantonaler Richtplan im Sinne von Art. 6 ff. RPG (SR 700) ausschliesslich behördenverbindliche Wirkung aufweist. Privaten gegenüber stellt er keinen staatlichen Hoheitsakt dar, der ihre Rechte oder Pflichten regelt. Sie werden durch ihn auch nicht in ihren schutzwürdigen Interessen berührt. Sie können ihn deshalb nicht direkt anfechten (zum Ganzen: Heinz Aemisegger, in: Kommentar zum Bundesgesetz über die Raumplanung, Aemisegger/Kuttler/Moor/Ruch [Hrsg.], 2010, N. 27 zu Art. 34 RPG).
5.
Auf das Gesuch ist nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf das Gesuch wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, dem Kantonsrat des Kantons Zürich und dem Regierungsrat des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. November 2018
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Merkli
Der Gerichtsschreiber: Stohner