BGer 9C_918/2017 |
BGer 9C_918/2017 vom 06.11.2018 |
9C_918/2017 |
Urteil vom 6. November 2018 |
II. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
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Bundesrichter Parrino, Bundesrichterin Moser-Szeless,
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Gerichtsschreiber Attinger.
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Verfahrensbeteiligte |
Vorsorgestiftung A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Gnädinger,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Solothurn,
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Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
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Beschwerdegegnerin,
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B.________,
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vertreten durch Rechtsanwältin Eliane Schürch.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung (Invalidenrente; Revision),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn
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vom 13. November 2017 (VSBES.2016.315).
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Sachverhalt: |
A. Mit Verfügung vom 26. Juni 2013 sprach die IV-Stelle des Kantons Solothurn dem 1960 geborenen B.________ ab 1. Mai 2011 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu. Im Rahmen eines Revisionsverfahrens holte die Verwaltung verschiedene psychiatrische Berichte ein (u.a. über zwischenzeitlich erfolgte stationäre Klinikaufenthalte) und gab beim Zentrum für Medizinische Begutachtung, Basel (ZMB), eine polydisziplinäre Expertise in Auftrag. Das allgemeinmedizinische, rheumatologische, psychiatrische und neuropsychologische Gutachten wurde am 1. Juli 2015 erstattet (vgl. auch die Beantwortung der Zusatzfrage durch den psychiatrischen Teilgutachter vom 26. Oktober 2015). Gestützt darauf bestätigte die IV-Stelle die bisherige ganze Invalidenrente mangels einer leistungsrelevanten Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen (Revisionsverfügung vom 31. Oktober 2016).
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B. Die Vorsorgestiftung A.________, bei welcher B.________ bis Ende Oktober 2010 berufsvorsorgerechtlich versichert gewesen war, führte gegen die Verfügung vom 31. Oktober 2016 Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und beantragte sinngemäss die Aufhebung der bisher ausgerichteten Rente. Mit Entscheid vom 13. November 2017 wies das kantonale Gericht die Beschwerde ab.
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C. Mit Beschwerde ans Bundesgericht erneuert die Vorsorgestiftung ihr vorinstanzliches Rechtsbegehren, eventuell sei die Sache zur ergänzenden medizinischen Abklärung an die Verwaltung zurückzuweisen.
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Die IV-Stelle und der als Mitinteressierter beigeladene B.________ schliessen auf Abweisung der Beschwerde, während sich das Bundesamt für Sozialversicherungen hiezu nicht hat vernehmen lassen.
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Erwägungen: |
1. |
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG). Mit Blick auf diese Kognitionsregelung ist aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde ans Bundesgericht zu prüfen, ob der angefochtene Gerichtsentscheid in der Anwendung der massgeblichen materiell- und beweisrechtlichen Grundlagen (u.a.) Bundesrecht verletzt (Art. 95 lit. a BGG), einschliesslich einer allfälligen rechtsfehlerhaften Tatsachenfeststellung (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG). Hingegen hat eine freie Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheids in tatsächlicher Hinsicht zu unterbleiben. Ebenso entfällt eine Prüfung der Ermessensbetätigung nach den Grundsätzen zur Angemessenheitskontrolle.
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1.2. Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist. Es liegt noch keine offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn sie als die plausiblere erscheint. Diese Grundsätze gelten auch in Bezug auf die konkrete Beweiswürdigung; in diese greift das Bundesgericht auf Beschwerde hin nur bei Willkür ein, insbesondere wenn die Vorinstanz offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche grundlos ausser Acht lässt. Solche Mängel sind in der Beschwerde aufgrund des strengen Rügeprinzips (Art. 106 Abs. 2 BGG) klar und detailliert aufzuzeigen (BGE 144 V 50 E. 4.2 S. 53 mit Hinweisen).
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2. |
2.1. Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts in revisionsrechtlichem Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10 mit Hinweisen). Wegen des vergleichenden Charakters des revisionsrechtlichen Beweisthemas und des Erfordernisses, erhebliche faktische Veränderungen von bloss abweichenden Bewertungen abzugrenzen, muss deutlich werden, dass die Fakten, mit denen die Veränderung begründet wird, neu sind oder dass sich vorbestandene Tatsachen in ihrer Beschaffenheit oder ihrem Ausmass substantiell verändert haben (SVR 2013 IV Nr. 44 S. 134, 8C_441/2012 E. 6.1.3; 2012 IV Nr. 18 S. 81, 9C_418/2010 E. 4.3).
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2.2. Die auf der Würdigung der ärztlichen Befunde beruhende vorinstanzliche Feststellung, dass seit der ursprünglichen Rentenzusprechung eine Veränderung in den gesundheitlichen Verhältnissen und im funktionellen Leistungsvermögen eingetreten ist, bindet das Bundesgericht (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG). Insoweit hat die Frage, ob im Einzelfall eine substantielle Veränderung der Faktenlage oder aber bloss eine abweichende Beurteilung an sich unveränderter Fakten vorliegt, tatsächlichen Charakter. Rechtlicher Natur ist hingegen die Frage, ob die vorinstanzliche Beweiswürdigung den beweisrechtlichen Vorgaben (vollständige Feststellung der erheblichen Tatsachen, Beachtung von Untersuchungsmaxime und Beweiswürdigungsregeln nach Art. 61 lit. c ATSG, Anforderungen an den Beweiswert von Arztberichten) gerecht wird (SVR 2016 IV Nr. 27 S. 80, 8C_19/2016 E. 1.3; 2012 IV Nr. 18 S. 81, 9C_418/2010 E. 4.3).
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3. Prozessthema bildet die von der beschwerdeführenden Vorsorgeeinrichtung bejahte, von IV-Stelle, kantonalem Gericht und Beigeladenem hingegen verneinte Frage, ob der Gesundheitszustand und seine funktionellen Auswirkungen im Vergleichszeitraum zwischen der ursprünglichen Rentenverfügung vom 26. Juni 2013 und der streitigen Revisionsverfügung vom 31. Oktober 2016 eine erhebliche Veränderung erfahren haben.
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3.1. Ihre frühere Bejahung eines Rentenanspruchs stützte die IV-Stelle im Wesentlichen auf den Bericht des Zentrums C.________ vom 19. Februar 2013. Darin wurden eine rezidivierende depressive Störung (aktuell mittelgradig) und eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit zwanghaften, negativistischen, narzisstischen sowie histrionischen Anteilen diagnostiziert und eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt. Es sei zurzeit nicht absehbar, wann eine berufliche Tätigkeit, und sei es auch nur in beschränktem Masse, wieder möglich sein werde, da der Versicherte wegen der Krankheitssymptomatik schon seit langem keinen Arbeitsalltag mehr bewältigen könne. Er neige dazu, bei kleinsten Belastungen psychisch zu dekompensieren.
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Für den Revisionszeitpunkt stellte die Verwaltung in erster Linie auf das von ihr in Auftrag gegebene polydisziplinäre ZMB-Gutachten vom 1. Juli 2015 ab, worin (mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) u.a. die psychiatrischen Diagnosen akzentuierte Persönlichkeitszüge mit narzisstisch verletzlichen Anteilen und rezidivierende depressive Störung (gegenwärtig leichtgradig) gestellt wurden. Eine Persönlichkeitsstörung könne nicht bescheinigt werden, weil die Eingangskriterien nicht erfüllt seien; so liessen sich zum Beispiel keine relevanten Störungen in die Kindheit und Jugend zurückverfolgen. Vielmehr habe sich der Versicherte trotz knappen schulischen Ressourcen beruflich gut entwickelt und sei in der Lage gewesen, sich während Jahren in einer tragfähigen Ehe zu bewähren. Im Rahmen einer Konsenskonferenz attestierten die beteiligten Fachärzte eine (rein psychisch bedingte) 30%ige Einschränkung der funktionellen Leistungsfähigkeit. Die ZMB-Gutachter setzten sich auch mit der ärztlichen Stellungnahme des Zentrums C.________ vom 19. Februar 2013 und der darin bescheinigten vollständigen Arbeitsunfähigkeit auseinander und hielten fest, sie hätten ihrerseits bei gleich gebliebener Problematik eine diagnostische und leistungsbezogene Umwertung vorgenommen. Diese Feststellung der medizinischen Experten wurde vom psychiatrischen Teilgutachter Dr. D.________ am 26. Oktober 2015 wiederholt, als er im Nachgang zum Gutachten von der IV-Stelle um Beantwortung der Zusatzfrage ersucht wurde, ob sich der Gesundheitszustand aus psychiatrischer Sicht verbessert habe oder ob es sich lediglich um eine andere Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes handle.
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3.2. Die Vorinstanz hat nach einlässlicher und sorgfältiger Würdigung der Aktenlage und insbesondere gestützt auf das ZMB-Gutachten in tatsächlicher Hinsicht für das Bundesgericht verbindlich festgestellt (vgl. E. 1 und 2.2 hievor), dass im hier relevanten Zeitraum die gesundheitlichen Verhältnisse und ihre funktionellen Auswirkungen keine wesentliche Verbesserung erfahren haben. Weder die bloss nominellen Differenzen diagnostischer Art noch die unterschiedliche Bewertung ein und derselben Leistungsbeeinträchtigung belegen einen Revisionsgrund. Die beschwerdeführende Vorsorgeeinrichtung wirft in ihrer ausführlichen Beschwerdeschrift blosse Tat- und Ermessensfragen auf, welche - wie dargelegt - der freien Überprüfung durch das Bundesgericht entzogen sind. Eine willkürliche Beweiswürdigung durch die Vorinstanz, wie sie im Übrigen aufgrund des strengen Rügeprinzips klar und detailliert aufzuzeigen wäre (vgl. E. 1.2 hievor), wird nirgends geltend gemacht. Mit der blossen Erläuterung der eigenen Sicht der Dinge lässt sich jedenfalls keine Willkür dartun. Ebenso wenig kann daraus eine Verletzung von Art. 17 Abs. 1 ATSG abgeleitet werden. Dass das kantonale Gericht beweisrechtliche Vorgaben verletzt hätte, wie sie in E. 2.2 hievor angeführt werden, macht die Beschwerdeführerin zu Recht nicht geltend. Fehlt es demnach an einer revisionsbegründenden erheblichen Gesundheitsveränderung entfällt von vornherein die (gegebenenfalls) erst in einem zweiten Schritt vorzunehmende allseitige Prüfung des Rentenanspruchs in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (BGE 141 V 9). Es muss mit der von der IV-Stelle verfügten, vorinstanzlich bestätigten Weiterausrichtung der ganzen Invalidenrente sein Bewenden haben.
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4. Ausgangsgemäss hat die beschwerdeführende Vorsorgeeinrichtung die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG) und dem Beigeladenen eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 2 BGG). Die ebenfalls obsiegende IV-Stelle hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Die Beschwerdeführerin hat B.________ für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2400.- zu entschädigen.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien, B.________, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 6. November 2018
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Pfiffner
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Der Gerichtsschreiber: Attinger
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