Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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2C_992/2018
Urteil vom 7. November 2018
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration.
Gegenstand
Anerkennung der Staatenlosigkeit (Nichteintreten auf Wiedererwägungsgesuch); Kostenvorschuss,
Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung VI, vom 27. September 2018 (F-5409/2018).
Erwägungen:
1.
Das Staatssekretariat für Migration (SEM) wies ein Gesuch von A.________ um Anerkennung als Staatenloser ab. Im diesbezüglichen Beschwerdeverfahren (F-6045/2017) wies das Bundesverwaltungsgericht am 23. November 2017 ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab. Das Bundesgericht trat mit Urteil 2C_1078/2017 vom 8. Januar 2018 auf die gegen die entsprechende Zwischenverfügung erhobene Beschwerde nicht ein. In der Folge trat das Bundesverwaltungsgericht am 14. Februar 2018 auf die Beschwerde gegen die Verfügung des SEM nicht ein.
A.________ ersuchte am 20. März 2018 wiedererwägungsweise um Anerkennung der Staatenlosigkeit. Das SEM trat auf das Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom 23. August 2018 nicht ein. Auch gegen diese Verfügung gelangte der Betroffene am 20. September 2018 an das Bundesverwaltungsgericht (Verfahren F-5409/2018). Der zuständige Instruktionsrichter erliess am 27. September 2018 eine Zwischenverfügung. Er setzte eine kurze Frist zur Verbesserung der Beschwerde an (Einreichung einer mit Originalunterschrift versehenen Rechtsmitteleingabe), unter Androhung des Nichteintretens bei ungenutztem Ablauf der Frist (Ziff. 1 und 2 der Zwischenverfügung); sodann wies er das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels ab und setzte Frist bis zum 26. Oktober 2018 zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'500.--, unter Androhung des kostenfälligen Nichteintretens auf die Beschwerde bei Nichtbezahlung innert Frist (Ziff. 3 - 5 der Zwischenverfügung).
Mit Eingabe vom 26. Oktober 2018 beschwert sich A.________ beim Bundesgericht "gegen den Entscheid des SEM vom 27. September 2018". Er beantragt die Aufhebung der Verfügung vom 27. September 2018 und die Anerkennung der Staatenlosigkeit bzw. die Ausstellung eines Reisepasses, ferner Anweisung an das Bundesverwaltungsgericht, ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Innert ihm hiefür angesetzter Nachfrist hat er eine Ausfertigung der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. September 2018 (als einziges denkbares Anfechtungsobjekt) eingereicht.
2.
Wie der Beschwerdeführer aus dem ihn betreffenden bundesgerichtlichen Urteil 2C_1078/2017 weiss, auf welches vollumfänglich verwiesen werden kann, haben Rechtsschriften namentlich eine Begründung zu enthalten, worin in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid schweizerisches Recht verletzt, was eine gezielte Auseinandersetzung mit den für dessen Ergebnis massgeblichen Erwägungen voraussetzt. Im Rahmen der Anfechtung der Zwischenverfügung vom 27. September 2018 kann allein die Frage der Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege, zusammen mit der unter Androhung von Säumnisfolgen angeordneten Verpflichtung zur Bezahlung eines Kostenvorschusses, zum Streitgegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens gemacht werden. Soweit der Beschwerdeführer Rechtsbegehren zum materiellen Inhalt der beim Bundesverwaltungsgericht angefochtenen Verfügung des SEM (wiedererwägungsweise Anerkennung der Staatenlosigkeit, Ausstellen eines Reisepasses) stellt und entsprechende Ausführungen macht, geht das über den einzig möglichen Streitgegenstand hinaus; zu hören wäre er nur mit Vorbringen zu den die Aussichtslosigkeit des vorinstanzlichen Rechtsmittels aufzeigenden Erwägungen der Vorinstanz. Solche fehlen: Das Bundesverwaltungsgericht begründet die Aussichtslosigkeit der Beschwerde gegen das Nichteintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch nach rechtskräftiger Verweigerung der Anerkennung der Staatenlosigkeit damit, dass das SEM die im Wiedererwägungsgesuch vorgelegten Beweismittel als unerheblich gewertet habe, weil sie sich auf eine Person beziehen würden, die offenbar nicht mit dem Beschwerdeführer identisch sei. Dazu lässt sich der Rechtsschrift vom 26. Oktober 2018 nichts Substanzielles entnehmen.
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Es ist darauf mit Entscheid des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung VI, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. November 2018
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Seiler
Der Gerichtsschreiber: Feller