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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
6B_1095/2018
Urteil vom 7. November 2018
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme (Amtsmissbrauch, ungetreue Amtsführung etc.); Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 27. September 2018 (BK 18 394).
Der Präsident zieht in Erwägung:
1.
Der Beschwerdeführer erhob am 22. April 2018 Anzeige gegen die Justizvollzugsanstalt (JVA) St. Johannsen, namentlich gegen einen ehemaligen Gruppenleiter, eine ehemalige Gruppenleiterin/Betreuerin und eine Psychotherapeutin. Die regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland nahm das Verfahren am 31. August 2018 nicht an die Hand. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern mit Beschluss vom 27. September 2018 ab.
Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht.
2.
Gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG ist die Privatklägerschaft zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann. Als Zivilansprüche im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG gelten solche, die ihren Grund im Zivilrecht haben und deshalb ordentlicherweise vor dem Zivilgericht durchgesetzt werden müssen. Nicht in diese Kategorie gehören Ansprüche, die sich aus öffentlichem Recht ergeben. Öffentlich-rechtliche Ansprüche, auch solche aus Staatshaftungsrecht, können nicht adhäsionsweise im Strafprozess geltend gemacht werden und zählen nicht zu den Zivilansprüchen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG (BGE 131 I 455 E. 1.2.4 S. 461; 128 IV 188 E. 2.2 f. S. 191 f.; Urteil 6B_1302/2016 vom 1. März 2017 E. 2 mit Hinweis).
3.
In Bern haftet der Kanton für den Schaden, den seine Organe bei der Ausübung ihrer hoheitlichen Tätigkeiten widerrechtlich verursachen (Art. 71 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern vom 6. Juni 1993; siehe auch Art. 100 Abs. 1 des Personalgesetzes vom 16. September 2004 [PG; BSG 153.01]). Eine persönliche Haftung ist ausgeschlossen (Art. 102 Abs. 1 PG).
4.
Die vom Beschwerdeführer gegen die JVA St. Johannsen bzw. gegen die genannten, teilweise ehemaligen, angeblich fehlbaren Angestellten der JVA erhobenen strafrechtlichen Vorwürfe (u.a. Amtsmissbrauch, ungetreue Amtsführung, üble Nachrede, Ehrverletzung, Verleumdung, Nötigung, Freiheitsberaubung) können sich damit allenfalls auf seine Staatshaftungsansprüche, nicht aber auf Zivilansprüche im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG auswirken. Insofern ist der Beschwerdeführer zum vorliegenden Rechtsmittel nicht legitimiert. Schon deshalb ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Im Übrigen ergibt sich daraus auch nicht, inwiefern der angefochtene Beschluss gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte. Der Beschwerdeführer unterlässt es, sich mit der Begründung des Obergerichts rechtsgenüglich auseinanderzusetzen. Seinen Ausführungen lässt sich nicht entnehmen, inwiefern die Begründung des Obergerichts bzw. dessen Entscheid selbst im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll (Art. 42 und Art. 106 BGG).
Auf die Beschwerde kann im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht eingetreten werden.
5.
Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Somit wird das gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos.
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. November 2018
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill