BGer 6B_118/2018
 
BGer 6B_118/2018 vom 07.11.2018
 
6B_118/2018
 
Urteil vom 7. November 2018
 
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Rüedi,
Bundesrichterin Jametti,
Gerichtsschreiber Boog.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. Bundesanwaltschaft, Taubenstrasse 16, 3003 Bern,
2. X.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Einziehung von Vermögenswerten; Willkür,
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesstrafgerichts, Strafkammer, vom 30. September 2016 und 30. März 2017 (SK.2015.44).
 
Sachverhalt:
 
A.
A.________ ist die Ehefrau von X.________. Dieser wurde mit Urteil des Bundesstrafgerichts vom 30. September 2016 und 30. März 2017 (Zivilpunkt) des gewerbsmässigen Betruges schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 6 Monaten verurteilt, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 203 Tagen. Das Bundesstrafgericht entschied ferner über die Einziehung der beschlagnahmten Vermögenswerte auf diversen Bankkonten, Wertschriftendepots und Portfolios, Beteiligungen an Gesellschaften, der Liegenschaft B.________-Gasse in C.________ sowie weiterer Wertgegenstände, namentlich Uhren und Schmuck, Fotoausrüstung und Fotostudiogeräte sowie Kunstgegenstände.
 
B.
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Sie stellt Antrag, es sei ihr aus dem Erlös des durch die Bundesanwaltschaft beschlagnahmten und verkauften Weines des gemeinsamen Weinkellers ein Anteil von 50% zuzugestehen; eventualiter seien ihr mindestens 10-20% des Erlöses zu vergüten. Darüber hinaus beantragt sie, bei allen beschlagnahmten und eingezogenen Konten und Wertobjekten, welche gemäss Ehevertrag ihr und ihrem Ehemann gemeinsam gehörten, seien die Einzugsquoten neu zu berechnen und es sei ihr jeweils ein Anteil von 50%, eventuell ein "respektabler Anteil davon" zurückzugeben. Eventualiter sei das angefochtene Urteil an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Auflage, dass die Einzugsquoten der gemäss Ehevertrag ihr und ihrem Ehemann gemeinsam gehörenden Konten und Wertobjekte neu zu bestimmen seien und dass ihr jeweils ein Anteil von 50%, eventuell ein "respektabler Anteil davon", zurückzugeben sei.
 
Erwägungen:
 
1.
Die Beschwerdeführerin hat am 31. Januar 2018 - wohl in Kenntnis des ihrem Ehemann zugestellten Urteils - vorsorglich Beschwerde erhoben, ohne selbst in Besitz des angefochtenen Urteils zu sein. Am 5. März 2018 reichte sie unter Beilage des ihr nunmehr zugestellten begründeten Urteils (Art. 42 Abs. 3 BGG) erneut Beschwerde ein (Beschwerdebeilagen 3 und 4). Die Beschwerde ist fristgemäss eingereicht worden.
Zur Beschwerde in Strafsachen ist nach Art. 81 Abs. 1 BGG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten (lit. a) und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (lit. b). Die Beschwerdeführerin macht Ansprüche auf einen Teil des Erlöses aus dem Verkauf des Weinkellers und anderer Wertgegenstände geltend. Als Drittbetroffene ist sie zur Beschwerde gegen die Einziehung legitimiert.
 
2.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie und ihr Ehemann hätten ihren Weinkeller gemeinsam aufgebaut. Vor allem in der Anfangszeit ab 1990 habe sie mit ihrem Einkommen einen grossen Teil dazu beigetragen, dass sie viele Top-Weine zu Subskriptionspreisen hätten kaufen können. Diese Weine hätten in den folgenden 20 Jahren einen enormen Wertzuwachs erfahren. Die Vorinstanz stelle willkürlich fest, dass sie (sc. die Beschwerdeführerin) in jener Zeit kein Einkommen erzielt habe. Sie habe damals vielmehr als Counter-Managerin bei verschiedenen Firmen gearbeitet und gutes Geld verdient. Es stünde ihr daher ein Anteil von 50% des Verwertungserlöses, im Mindesten jedoch ein Anteil von 10-20% zu (Beschwerde S. 3. f.).
Die Beschwerdeführerin rügt weiter, die Vorinstanz habe nicht berücksichtigt, dass sie und ihr Ehemann seit dem Abschluss des Ehe- und Erbvertrages vom 23. September 1985 unter dem Güterstand der Gütergemeinschaft stünden. Es stehe ihr aus güterrechtlicher Sicht somit die Hälfte des Werts der beschlagnahmten und eingezogenen Wertgegenstände zu, zumal das gegen sie eröffnete Strafverfahren am 7. Juni 2012 von der Bundesanwaltschaft und am 25. September 2014 von der Strafkammer des Bundesstrafgerichts vollumfänglich eingestellt worden sei (Beschwerde S. 4 f.).
 
3.
Nach den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz beträgt der Verwertungserlös der Weinsammlung CHF 6'024'736.50. Der Gegenwert des Verwertungserlöses der Weinsammlung ist Teil des Guthabens auf dem Fallkonto der EFV (angefochtenes Urteil S. 84/85; Anklage/Anhänge, Verzeichnis beschlagnahmte Gegenstände und Vermögenswerte, Ziff. 3.2.2.5; Beschlagnahmeverfügung, Akten BA 8.205.001 ff.).
Wie sich aus dem angefochtenen Urteil ergibt, hat der Ehemann der Beschwerdeführerin im gegen ihn geführten Verfahren ebenfalls geltend gemacht, dass er und seine Frau nach dem Konkurs im Jahre 1990 gemeinsam mit dem Aufbau eines Weinkellers begonnen hätten, wobei ein Grossteil der damals zu Subskriptionspreisen eingekauften Weine mit dem Geld der Beschwerdeführerin erworben worden sei. Diese sei während jener Zeit als Counter-Managerin bei verschiedenen Unternehmen tätig gewesen und habe sehr gut verdient; zudem habe sie nebenbei als Schneiderin gearbeitet. Er selber habe damals keine Anstellung gehabt (angefochtenes Urteil S. 85). Die Vorinstanz nimmt in diesem Zusammenhang an, in den Steuerunterlagen des Ehepaares X.________ für die Jahre 1990 bis 2001 sei keinerlei Erwerbseinkommen der Beschwerdeführerin ausgewiesen. Einem Schreiben der Ausgleichskasse Basel-Stadt vom 26. Januar 1996 an die Beschwerdeführerin könne zudem entnommen werden, dass sie mangels Einkünfte aus der selbstständigen Tätigkeit per Eintrittsdatum, den 1. Mai 1991, aus der Mitgliedschaft in der Ausgleichskasse entlassen worden sei. Weiter gehe aus den Akten hervor, dass das Ehepaar X.________ in der ersten Hälfte der 1990er Jahre in prekären finanziellen Verhältnissen gelebt habe. Die Vorinstanz gelangt zum Schluss, vor diesem Hintergrund sei es nicht glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin die Weinsammlung mit eigenen Mitteln mitfinanziert habe. Der Erlös aus der Verwertung des Weines sei demnach gesamthaft dem Ehegatten der Beschwerdeführerin zuzuordnen und einzuziehen (angefochtenes Urteil S. 85).
 
4.
Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ist in der Begründung der Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (vgl. dazu Art. 95 ff. BGG). Dies setzt voraus, dass sich die Beschwerde führende Partei wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt (BGE 134 II 244 E. 2.1). Soweit sich die Beschwerde gegen die tatsächlichen Feststellungen richtet, gilt eine qualifizierte Rügepflicht. Gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG kann die Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Verletzung von schweizerischem Recht im Sinne von Art. 95 BGG beruht. Die Rüge der offensichtlich unrichtigen, d.h. willkürlichen Feststellung des Sachverhalts prüft das Bundesgericht gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG nur insoweit, als sie in der Beschwerde explizit vorgebracht und substantiiert begründet worden ist. In der Beschwerde muss im Einzelnen dargelegt werden, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet. Auf eine bloss appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 141 IV 369 E. 6.3; 141 IV 317 E. 5.4; je mit Hinweisen).
 
5.
5.1. Die Beschwerdeführerin setzt sich, soweit sie sich gegen die Einziehung des Erlöses aus der Verwertung der Weinsammlung wendet, nicht hinreichend mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils auseinander. Sie nimmt namentlich nicht Stellung zur Erwägung der Vorinstanz, wonach in den Steuerunterlagen des Ehepaares X.________ für die Jahre 1990 bis 2001 keinerlei von ihr erzieltes Erwerbseinkommen ausgewiesen sein soll. Sie beschränkt sich lediglich darauf, ein Arbeitszeugnis der D.________, einzureichen, aus welchem hervorgeht, dass sie vom 8. Oktober 1990 bis 30. September 1991 bei dieser Firma angestellt gewesen ist. Wie hoch der erzielte Verdienst war und ob dieser erlaubt hat, an den Aufbau des Weinkellers beizutragen, ergibt sich daraus nicht. Dass sie an anderen Stellen arbeitstätig gewesen wäre, macht sie nicht explizit geltend. Sie legt auch keine weiteren Belege, welche ein Einkommen nachweisen könnten, ins Recht. Ihre Beschwerde genügt damit den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht. Im Übrigen räumt die Beschwerdeführerin selbst ein, dass sie nach so vielen Jahren und mehreren Umzügen weder im Detail belegen könne, welcher Anteil des Weines aus ihrem Einkommen finanziert worden sei, noch exakt berechnen könne, welche Weine welchen Wertzuwachs erfahren hätten (Beschwerde S. 3 f.).
5.2. Soweit die Beschwerdeführerin die Hälfte des Werts der weiteren beschlagnahmten und eingezogenen Wertgegenstände beansprucht, verkennt sie, dass nach den insofern unangefochten gebliebenen tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz der Ehegatte der Beschwerdeführerin in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung mit ihrer Zustimmung erklärt hat, sie beide seien - mit Ausnahme des Freizügigkeitsguthabens und der Hälfte des Verwertungserlöses der Weinsammlung - unabhängig vom Ausgang des Verfahrens mit der Verwendung der bei ihnen beschlagnahmten Vermögenswerte zu Gunsten der Geschädigten einverstanden (angefochtenes Urteil S. 84; Hauptverhandlungsprotokoll, TPF act. 930. 88 f.). Damit fehlt dem Antrag der Beschwerdeführerin schon aus diesem Grund die Grundlage. Im Übrigen geht die Vorinstanz zu Recht davon aus, dass die fraglichen beschlagnahmten und eingezogenen Vermögenswerte aus den strafbaren Handlungen des Ehegatten der Beschwerdeführerin herrühren, so dass auch aus diesem Grund kein Raum für eine Zuweisung eines Teils des Werts an jene besteht.
Soweit die vorliegende Beschwerde bei Anwendung einer bei Laienbeschwerden üblichen wohlwollenden Betrachtungsweise den Begründungsanforderungen überhaupt genügt, erweist sie sich in beiden Punkten als unbegründet.
 
6.
Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang trägt die Beschwerdeführerin die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesstrafgericht, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. November 2018
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Der Gerichtsschreiber: Boog