Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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9F_14/2018
Urteil vom 7. November 2018
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Glanzmann, Moser-Szeless,
Gerichtsschreiberin Fleischanderl.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Dominikanische Republik,
vertreten durch B.________, Dominikanische Republik,
Gesuchstellerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,
Gesuchsgegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 3. April 2018 (9C_245/2018).
Nach Einsicht
in das als "Einsprache" betitelte Revisionsgesuch von A.________ (datierend vom 25. Mai 2018 und weitergeleitet von der Schweizerischen Botschaft in Santo Domingo an das Schweizerische Bundesgericht mit Schreiben vom 9. Oktober 2018) gegen das bundesgerichtliche Urteil 9C_245/2018 vom 3. April 2018,
in Erwägung,
dass das Bundesgericht mit Urteil 9C_245/2018 vom 3. April 2018 auf die gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Mai 2016 (eröffnet durch Publikation im Bundesblatt am 24. Mai 2016) gerichtete Beschwerde von A.________ vom 24. Februar 2018 infolge verspäteten Einreichens nicht eingetreten ist,
dass A.________ Revision dieses Urteils verlangt und dabei auch den Ausstand des Bundesverwaltungsrichters Stufetti und der Bundesrichterin Pfiffner beantragt,
dass über ein Ausstandsbegehren vor Bundesgericht grundsätzlich die Abteilung unter Ausschluss der betroffenen Gerichtsperson entscheidet (Art. 37 Abs. 1 BGG), indes bei von vornherein untauglichem Begehren die abgelehnte Gerichtsperson beim entsprechenden Nichteintretensentscheid rechtsprechungsgemäss dennoch mitwirken darf (Urteile 9C_900/2017 vom 27. März 2018 E. 1.2.1 und 9C_509/2008 vom 29. Dezember 2008 E. 3.2 mit Hinweisen),
dass das Ausstandsersuchen einzig mit dem Argument untermauert wird, Bundesrichterin Pfiffner habe im Urteil 9C_245/2018 vom 3. April 2018 unrichtig entschieden, was als untaugliche, unsubstanziierte Begründung im zuvor genannten Sinne zu qualifizieren ist,
dass ein Ausstandsbegehren gegen eine Richterin oder einen Richter des Bundesverwaltungsgerichts sodann an dieses zu richten ist (Art. 37 VGG in Verbindung mit Art. 36 Abs. 1 BGG) und daher auf das diesbezügliche Gesuch von vornherein nicht eingetreten werden kann,
dass Urteile des Bundesgerichts am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft erwachsen (Art. 61 BGG) und das Gericht darauf nur zurückkommen kann, wenn einer der in Art. 121 ff. BGG aufgeführten Revisionsgründe vorliegt (u.a. Urteil 9F_2/2018 vom 18. Januar 2018 mit Hinweis),
dass der Revisionsgrund - welcher ausdrücklich geltend zu machen ist, wobei es nicht genügt, dessen Vorliegen lediglich zu behaupten - im Revisionsgesuch unter Angabe von Beweismitteln anzugeben und aufzuzeigen ist, weshalb er gegeben und inwiefern deswegen das Dispositiv des früheren Urteils abzuändern sein soll ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ; Urteile 8F_8/2017 vom 30. Juni 2017 E. 2 und 9F_9/2016 vom 20. März 2017 E. 1.1),
dass die Revision insbesondere nicht dazu dient, frühere Fehler und Unterlassungen der Prozessparteien nachträglich korrigieren zu können (Urteil 8F_8/2017 vom 30. Juni 2017 E. 2),
dass die Gesuchstellerin das Nichteintreten des Bundesgerichts auf ihre gegen den Nichteintretensentscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Mai 2016 erhobene Beschwerde und in diesem Zusammenhang namentlich die Form der Zustellung bzw. Eröffnung des betreffenden Entscheids rügt,
dass sie sich damit, soweit nicht lediglich bereits im Verfahren 9C_245/2018 vorgebrachte und widerlegte Argumente wiederholt werden, im Kern auf Grundrechte resp. Grundsätze wie den Zugang zu einem auf Gesetz basierenden Gericht, Treu und Glauben sowie Verfahrensfairness beruft,
dass folglich, wenn auch nicht substanziiert, so doch zumindest sinngemäss, eine Verletzung von Verfahrensvorschriften ( Art. 121 lit. c und d BGG ) geltend gemacht wird, indessen die Ausführungen ins Leere zielen, da mit dem bundesgerichtlichen Nichteintretensurteil weder ein Anwendungsfall von Art. 121 lit. c BGG noch ein Versehen im Sinne von Art. 121 lit. d BGG vorliegt (Urteil 8F_15/2016 vom 24. November 2016 E. 2.2 mit Hinweisen und 2.3),
dass somit ein Revisionsgrund nach Art. 121 ff. BGG nicht rechtsgenüglich dargelegt wird,
dass zudem die 30-tägige Frist für die Einreichung des Revisionsgesuchs (Art. 124 Abs. 1 lit. b BGG) spätestens Ende Juni 2018 abgelaufen ist und dieses daher ohnehin verspätet eingereicht worden zu sein scheint,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
dass das Dispositiv des vorliegenden Urteils der Gesuchstellerin auf dem Ediktalweg mittels Publikation im Bundesblatt eröffnet und das für die Gesuchstellerin bestimmte Exemplar des begründeten Entscheids einstweilen im Dossier deponiert wird,
erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf das Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten.
2.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird der IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich sowie der Gesuchstellerin durch Publikation des Dispositivs im Bundesblatt mitgeteilt.
Luzern, 7. November 2018
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Pfiffner
Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl