BGer 2C_772/2018
 
BGer 2C_772/2018 vom 09.11.2018
 
2C_772/2018
 
Verfügung vom 9. November 2018
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Gerichtsschreiber Kocher.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Harun Can, SwissVAT AG,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer.
Gegenstand
MWSTG
(Subj. Steuerpflicht; Osteopathie; Steuerperiode 2010),
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 2. August 2018 (A-6197/2016).
 
Nach Einsicht
in die Beschwerde des Steuerpflichtigen vom 6. September 2018 (Poststempel: 7. September 2018), worin dieser die Aufhebung des Entscheids A-6197/2016 des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. August 2018 beantragte und um Sistierung des Verfahrens ersuchte,
in die Präsidialverfügung 2C_772/2018 vom 16. Oktober 2018, mit welcher das Gesuch um Sistierung des Verfahrens nach erfolgtem Schriftenwechsel abgewiesen wurde,
in das Schreiben des Steuerpflichtigen vom 5. November 2018 (Poststempel: 8. November 2018), worin dieser den Rückzug seiner Be-schwerde erklärt,
 
in Erwägung,
dass der Instruktionsrichter als Einzelrichter über die Abschreibung von Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit, Rückzugs oder Vergleichs entscheidet (Art. 32 Abs. 2 BGG),
dass die Gerichtskosten nach dem Unterliegerprinzip der unterliegenden Partei auferlegt werden (Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG),
 
verfügt der Präsident:
1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2. Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Diese Verfügung wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. November 2018
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Seiler
Der Gerichtsschreiber: Kocher