Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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2F_16/2018
Urteil vom 9. November 2018
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichterin Aubry Girardin,
Bundesrichter Haag,
Gerichtsschreiber Kocher.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchsteller,
gegen
Gemeinderat U.________,
Bezirksrat Winterthur,
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, Einzelrichter.
Gegenstand
Revisionsgesuch gegen das Urteil des schweizerischen Bundesgerichts 2C_456/2018 vom 28. Mai 2018.
Erwägungen:
1.
1.1. A.________ (geb. 1952) gehört einer Erbengemeinschaft an, die mit der Einwohnergemeinde U.________/ZH einen grundstückgewinnsteuerlichen Rechtsstreit austrägt. Mit Urteil 2C_456/2018 vom 28. Mai 2018 trat das Bundesgericht in diesem Zusammenhang, mangels hinreichender Begründung, auf eine Beschwerde von A.________ nicht ein, die dieser gegen die einzelrichterliche Verfügung VB.2018.00114 des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, vom 19. April 2018 gerichtet hatte.
1.2. Mit Eingabe vom 31. August 2018 (Poststempel: 6. September 2018) gelangt A.________ an das Bundesgericht. Unter dem Titel "Amtsmissbrauch und Korruption am Zürcher Obergericht, in Verwaltungen und in der schweizerischen Gerichtsbarkeit" reicht er ein gut 60-seitiges, eng beschriftetes Dokument ein, das er verschiedenen Empfängern im In- und Ausland zukommen lässt. In Randnote B2 ersucht er sinngemäss um Revision des Urteils 2C_456/2018 vom 28. Mai 2018, wobei er "alle vorliegend und früher beteiligten Bundesrichter/innen und Schreiber/innen sowie deren sämtlichen Berufs-, Büro- und Arbeitskollegen" integral ablehnt.
1.3. Mit Verfügung vom 19. September 2018 forderte das Bundesgericht den Beschwerdeführer auf, bis zum 11. Oktober 2018 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- zu leisten. In einem als solchen bezeichneten "Offenen Brief" vom 23. September 2018 legte der Gesuchsteller dem Bundesgericht dar, auf welche Weise das Rubrum der Verfügung vom 19. September 2018 richtigerweise zu gestalten gewesen wäre und forderte er das Bundesgericht auf, vom zutreffenden Rechtsbegehren (Revision gegen das Urteil 2C_456/2018 sowie "Rückweisung, Beschwerde" gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 21. August 2018) Kenntnis zu nehmen. Da die Vorschussleistung ausblieb, setzte das Bundesgericht dem Gesuchsteller mit Verfügung vom 23. Oktober 2018 letztmals eine Zahlungsfrist bis zum 5. November 2018 an, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall (Art. 62 Abs. 3 BGG). Mit Eingabe vom 27. Oktober 2018 (Poststempel: 28. Oktober 2018) erinnerte der Gesuchsteller das Bundesgericht an das fehlerhafte Rubrum, zeigte er dem Bundesgericht die von diesem erfüllten Straftatbestände auf, forderte er die Rückzahlung eines (scheinbar in einer anderen Angelegenheit erbrachten) Kostenvorschusses von Fr. 1'500.--, erneuerte das Ausstandsgesuch und machte er Schadenersatz geltend.
1.4. Der Abteilungspräsident als Instruktionsrichter (Art. 32 Abs. 1 BGG) hat von weiteren Instruktionsmassnahmen abgesehen.
2.
2.1. Der Gesuchsteller hat es unterlassen, innert der ihm verlängerten Frist den verfügten Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- zu entrichten. Wie im Gesetz vorgesehen (Art. 62 Abs. 3 BGG) und in der Verfügung vom 23. Oktober 2018 ausdrücklich angedroht, ist auf die Sache im Revisionspunkt nicht einzutreten.
2.2. Damit erübrigt es sich auch, auf den Ausstandspunkt einzutreten, zumal die in der Eingabe vom 6. September 2018 enthaltenen Ausführungen von vornherein ungeeignet sind, um massgebliche Ausstandsgründe darzutun (siehe Urteil 1F_28/2018 vom 11. Oktober 2018 E. 3 bezüglich der gleichlautenden Eingabe, welche das Urteil 1C_165/2018 vom 14. Juni 2018 betraf).
2.3. Die beiden Gesuche erweisen sich mithin als unzulässig. Das Bundesgericht behält sich vor, gleiche oder ähnliche künftige Eingaben des Gesuchstellers - nach erfolgter Prüfung - unbehandelt und unbeantwortet abzulegen.
3.
3.1. Nach dem Unterliegerprinzip (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG) sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Gesuchsteller aufzuerlegen.
3.2. Dem Kanton Zürich, der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, steht keine Entschädigung zu (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf das Ausstandsgesuch wird nicht eingetreten.
2.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
3.
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 500.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt
4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. November 2018
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Seiler
Der Gerichtsschreiber: Kocher