BGer 2F_19/2018 |
BGer 2F_19/2018 vom 12.11.2018 |
2F_19/2018 |
Urteil vom 12. November 2018 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Seiler, Präsident,
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Bundesrichterin Aubry Girardin,
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Bundesrichter Donzallaz,
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Gerichtsschreiberin Mayhall.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Gesuchstellerin,
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gegen
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Staatssekretariat für Migration,
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Bundesverwaltungsgericht, Abteilung IV.
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Gegenstand
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Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 2C_753/2018 vom 10. September 2018,
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Revisionsgesuch gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Mai 2018
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(Urteil D-2622/2018).
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Nach Einsicht |
in das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Mai 2018, welches auf das Gesuch der türkischen Staatsangehörigen A.________ vom 16. April 2018, ergänzt am 22. April 2018, um Wiederaufnahme der Beschwerdeverfahren D-5732/2017 und D-5733/2017 und auf Feststellung, der in diesen Verfahren zuständige Einzelrichter Simon Thurnherr habe durch seine Entscheidungen nationales Recht und völkerrechtliche Bestimmungen verletzt, nicht eingetreten ist,
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in die auf Französisch und Englisch abgefassten Eingaben von A.________ vom 15. August 2018, die am 6. September 2018 beim Bundesgericht eingegangen sind,
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in das Urteil 2C_753/2018 vom 10. September 2018, mit welchem das Bundesgericht auf die Eingaben vom 15. August 2018 von A.________ nicht eingetreten ist,
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in die in englischer Sprache abgefasste Eingabe von A.________ vom 17. Oktober 2018 an das Bundesgericht,
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in Erwägung, |
dass das Bundesgericht Urteile des Bundesverwaltungsgerichts nicht in Revision ziehen kann (Art. 45 e contrario des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG; SR 173.32]);
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dass Entscheide des Bundesgerichts am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft erwachsen (Art. 61 BGG);
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dass dagegen keine Beschwerde erhoben werden kann;
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dass beim Bundesgericht die Revision eines bundesgerichtlichen Urteils verlangt werden kann, wenn einer der im Gesetz abschliessend genannten Gründe (Art. 121-123 BGG) geltend gemacht wird, und dies in einer der gesetzlichen Begründungsanforderungen (Art. 42 Abs. 2 BGG) genügenden Weise und innerhalb der gesetzlichen Fristen (Art. 124 BGG) erfolgt;
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dass Eingaben an das Bundesgericht in einer Amtssprache abzufassen sind (Art. 42 Abs. 1 BGG), das Bundesgericht grundsätzlich nicht in einer Amtssprache abgefasste Rechtsschriften zur Änderung an den Abfasser zurückweist unter der Androhung, im Säumnisfall werde auf die Eingabe nicht eingetreten (Art. 42 Abs. 6 in Verbindung mit Art. 42 Abs. 5 BGG), und eine ausnahmsweise Entgegennahme einer sprachlich leicht verständlichen Eingabe (Urteil 1C_670/2017 vom 13. Dezember 2017 E. 2) keinen Anspruch auf einen Übersetzer oder eine Urteilsredaktion in einer anderen Sprache als der Verfahrenssprache im Sinne von Art. 54 Abs. 1 Satz 1 BGG begründet;
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dass der Revisionsgrund von Art. 122 BGG, der nicht zur Rüge der Verletzung der EMRK offen steht, nur in Betracht kommt, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil eine derartige Verletzung festgestellt hat (Art. 122 lit. a BGG), wovon vorliegend nicht auszugehen ist;
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dass die Gesuchstellerin nicht ansatzweise geltend macht, das Bundesgericht habe im Verfahren 2C_753/2018 Verfahrensvorschriften im Sinne von Art. 121 BGG verletzt;
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dass die Gesuchstellerin keinerlei Beweise dafür ins Recht legt, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zu ihrem Nachteil auf einen Entscheid eingewirkt worden sein soll (Art. 123 Abs. 1 BGG);
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dass deswegen offen bleiben kann, ob die Tatsachen, welche die Gesuchstellerin in ihrer Eingabe vom 17. Oktober 2018 vorträgt, überhaupt rechtserheblich sind bzw. das ins Recht gelegte Beweismittel überhaupt entscheidend ist, weil in der Beschwerdeschrift nicht dargelegt wird, weshalb die Gesuchstellerin diese Tatsachen und das Beweismittel nicht im früheren Verfahren hat beibringen können (Art. 123 Abs. 2 lit. a e contrario BGG);
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dass auf das Revisionsgesuch mangels rechtsgenügender Geltendmachung eines Revisonsgrundes ohne Schriftenwechsel oder andere Instruktionsmassnahmen (Art. 127 BGG) nicht einzutreten ist;
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dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 e contrario BGG);
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dass bei diesem Verfahrensausgang die Gerichtskosten der Gesuchstellerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG),
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Auf die Eingabe vom 17. Oktober 2018 wird nicht eingetreten.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 12. November 2018
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Seiler
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Die Gerichtsschreiberin: Mayhall
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