BGer 4A_247/2018
 
BGer 4A_247/2018 vom 12.11.2018
 
4A_247/2018
 
Verfügung vom 12. November 2018
 
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Widmer.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________ Genossenschaft,
vertreten durch Rechtsanwälte Matthias Städeli
und Fabio Versolatto,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________ Genossenschafts-Bund,
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Magda Streuli-Youssef,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unlauterer Wettbewerb,
Beschwerde gegen das Urteil des Handelsgerichts
des Kantons Aargau, 2. Kammer, vom 12. März 2018 (HOR.2016.41, Art. 44).
 
In Erwägung,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 27. April 2018 Beschwerde gegen das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Aargau vom 12. März 2018 erhob;
dass die Parteien mit einer gemeinsamen, von den beiden Rechtsvertretern Rechtsanwältin Magda Streuli-Youssef für die Beschwerdegegnerin und Rechtsanwalt Matthias Städeli für die Beschwerdeführerin unterzeichneten Eingabe vom 8. November 2018 mitteilten, die Parteien hätten sich in der vorliegenden Beschwerdesache aussergerichtlich geeinigt, und dass sie gemeinsam beantragen, das Verfahren 4A_247/2018 als durch Vergleich erledigt abzuschreiben; die Parteien hätten sich im Vergleich darauf geeinigt, dass sie die Gerichtskosten je zur Hälfte übernähmen und dass davon Vormerk zu nehmen sei, dass sie sich über die Entschädigungsfolgen aussergerichtlich geeinigt hätten;
dass ein bundesgerichtliches Verfahren abzuschreiben ist, wenn das Rechtsmittel zurückgezogen oder ein Vergleich geschlossen wird und damit das Interesse der Parteien an einem Entscheid des Bundesgerichts dahinfällt (Art. 72 und 73 Abs. 1 BZP in Verbindung mit Art. 71 BGG);
dass sich die Parteien gemäss ihrer Erklärung vom 8. November 2018 vergleichsweise über die strittigen Ansprüche geeinigt haben, die Gegenstand des Beschwerdeverfahrens 4A_247/2018 bilden, womit ihr Interesse an einem Entscheid des Bundesgerichts entfallen ist;
dass damit das Verfahren 4A_247/2018 von der Präsidentin der Abteilung in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 BGG als erledigt abgeschrieben werden kann;
dass die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens den Parteien ihrer Vereinbarung gemäss je zur Hälfte aufzuerlegen sind (Art. 66 BGG);
dass davon Vormerk zu nehmen ist, dass sich die Parteien über die Entschädigungsfolgen aussergerichtlich geeinigt haben;
 
 verfügt die Präsidentin:
 
1.
Das Verfahren 4A_247/2018 wird als erledigt abgeschrieben.
 
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
 
3.
Es wird davon Vormerk genommen, dass sich die Parteien über die Entschädigungsfolgen aussergerichtlich geeinigt haben.
 
4.
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. November 2018
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Widmer