Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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9C_729/2018
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Urteil vom 13. November 2018
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Williner.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Monika Meier,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 11. September 2018 (IV.2017.00735).
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 22. Oktober 2018 gegen einen ihr nicht beigelegten Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 11. September 2018, und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege,
in die Verfügung des Bundesgerichts vom 23. Oktober 2018, worin darauf hingewiesen wurde, dass der vorinstanzliche Entscheid fehle und dieser Mangel bis spätestens am 5. November 2018 zu beheben sei, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe,
in Erwägung,
dass der Rechtsschrift unter anderem der Entscheid beizulegen ist, gegen den sie sich richtet (Art. 42 Abs. 3 BGG),
dass bei Fehlen der vorgeschriebenen Beilagen eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt wird mit der Androhung, die Rechtsschrift bleibe sonst unbeachtet (Art. 42 Abs. 5 BGG),
dass dem Beschwerdeführer die Verfügung vom 23. Oktober 2018 am 24. Oktober 2018 zugestellt wurde,
dass der Beschwerdeführer den angefochtenen Entscheid am 12. November 2018 (Poststempel), d.h. nach Ablauf der vom Bundesgericht dafür gesetzten Frist (5. November 2018) vorgelegt hat,
dass eine Partei nicht befugt ist, die vom Gericht gesetzten Fristen nach eigenem Ermessen zu verlängern, da ansonsten Art. 42 Abs. 5 BGG seines Sinnes entleert würde,
dass der Beschwerdeführer nicht behauptet und nachweist, dass er daran gehindert worden wäre, vor Ablauf der Frist eine Verlängerung zu beantragen (Art. 47 Abs. 2 BGG), falls er nicht in der Lage gewesen wäre, den am 23. Oktober 2018 angezeigten Mangel rechtzeitig zu beheben,
dass selbst bei rechtzeitig erfolgter Zustellung des vorinstanzlichen Entscheids auf die Beschwerde nicht hätte eingetreten werden können, weil die Eingabe keine den Anforderungen des Art. 42 Abs. 2 BGG genügende Begründung enthält,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass mangels einer gültigen Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 64 BGG) ausscheidet, indessen in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 13. November 2018
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Pfiffner
Der Gerichtsschreiber: Williner