Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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9C_766/2018
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Urteil vom 13. November 2018
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Oswald.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinde Wallisellen Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, Zentralstrasse 9, 8304 Wallisellen,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV,
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 27. September 2018 (ZL.2017.00091).
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 2. November 2018 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 27. September 2018 und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege,
in Erwägung,
dass die Vorinstanz feststellte, eine Rechtspflicht oder ein adäquater Gegenwert für die Vermögensverminderung im Betrag von Fr. 98'000.- im Jahr 2015 sei nicht nachgewiesen, ebensowenig wie eine Beeinträchtigung der Handlungs- oder Urteilsfähigkeit im Zeitpunkt der Vermögensentäusserung, und die dem Beschwerdeführer empfohlende Diät - basierend auf herkömmlichen Lebensmitteln - verursache keine Mehrkosten,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen des kantonalen Gerichts einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60), während rein appellatorische Kritik nicht genügt (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen),
dass sich der Beschwerdeführer darauf beschränkt, seine eigene Sicht der Dinge darzulegen und seinen Vorbringen nichts entnommen werden kann, was darauf hindeutete, dass die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG auf einer Rechtsverletzung beruhen oder qualifiziert unzutreffend oder die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft (vgl. Art. 95 BGG) sein sollten,
dass die Beschwerde mithin den inhaltlichen Mindestanforderungen der Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG nicht genügt,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, womit das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der Befreiung von den Gerichtskosten gegenstandslos ist,
erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 13. November 2018
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Pfiffner
Die Gerichtsschreiberin: Oswald