BGer 9C_769/2018 |
BGer 9C_769/2018 vom 13.11.2018 |
9C_769/2018
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Urteil vom 13. November 2018 |
II. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber R. Widmer.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Sanagate AG,
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Abteilung Recht & Compliance,
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Tribschenstrasse 21, 6005 Luzern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Krankenversicherung,
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Beschwerde gegen die Verfügung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
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vom 21. September 2018 (KV.2018.00080).
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Nach Einsicht |
in die Beschwerde vom 5. November 2018 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 21. September 2018,
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in Erwägung, |
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
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dass die Beschwerde diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, da sie keinen rechtsgenüglichen Antrag enthält und den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,
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dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
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dass die Beschwerdeführerin der Erkenntnis des kantonalen Gerichts, die Beschwerdeführung sei mutwillig erfolgt, weshalb ihr gestützt auf Art. 61 lit. a ATSG ausnahmsweise Verfahrenskosten aufzuerlegen seien, nichts Substanzielles entgegensetzt,
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dass die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen ist, dass ihr bisheriges prozessuales Verhalten vor Bundesgericht in weiten Teilen an Mutwilligkeit grenzt, so in den Verfahren 9C_620/2018, 9C_73/2018, 9C_476/2016, 9C_475/2016, 9C_73/2016, 9C_72/2016 und 9C_71/2016 wegen ungenügender Begründung,
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dass die Beschwerdeführerin daher bei künftigem vergleichbarem Vorgehen Kostenfolgen zu gewärtigen haben wird (vgl. Art. 33 Abs. 2 und Art. 66 Abs. 3 BGG),
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dass im vorliegenden Fall in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
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erkennt die Präsidentin: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 13. November 2018
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Pfiffner
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Der Gerichtsschreiber: Widmer
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