BGer 2C_1013/2018
 
BGer 2C_1013/2018 vom 15.11.2018
 
2C_1013/2018
 
Urteil vom 15. November 2018
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Amt für Lebensmittelsicherheit & Tiergesundheit Graubünden,
Departement für Volkswirtschaft und Soziales Graubünden. 
Gegenstand
Hundehaltung,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden, 3. Kammer,
vom 10. Oktober 2018 (U 18 65).
 
Erwägungen:
 
1.
Das Amt für Lebensmittelsicherheit und Tiergesundheit Graubünden verpflichtete mit Verfügung vom 29. März 2018 A.________, drei Hunde fremd zu platzieren; zudem wurde ihm ein zeitlich unbefristetes Hundehaltungs-, Betreuungs- und Führverbot auferlegt. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Departement für Volkswirtschaft und Soziales Graubünden am 31. August 2018 ab; der Beschwerdeentscheid wurde A.________ am 3. September 2018 zugestellt. Mit Schreiben vom 2. Oktober 2018 ersuchte dieser das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden um Verlängerung der Beschwerdefrist, worauf ihm geantwortet wurde, beim Verwaltungsgericht liege keine Beschwerde vor. A.________ legte dem Verwaltungsgericht am 9. Oktober 2018 eine neue Eingabe vor, die er als Beschwerde gegen den Departementsentscheid vom 31. August 2018 verstand. Das Verwaltungsgericht trat mit Urteil des Einzelrichters vom 10. Oktober 2018 auf die Beschwerde nicht ein, weil sie erst nach Ablauf der Beschwerdefrist von 30 Tagen gemäss Art. 52 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 31. August 2006 über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) erhoben worden sei, eine Erstreckung der Fristen für Rechtsmittel nicht möglich sei (Art. 9 Abs. 1 VRG) und kein unverschuldetes Hindernis bewiesen werden könne, das die Einhaltung der Frist verunmöglicht habe (Art. 10 VRG).
A.________ hat am 12. November 2018 beim Bundesgericht Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts eingereicht. Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.
 
2.
Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt schweizerisches Recht (Art. 95 BGG) verletze. Rechtsbegehren und Begründung haben sachbezogen zu sein und sich auf den Verfahrensgegenstand zu beziehen und zu beschränken. Die Beschwerde führende Partei muss in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen in gedrängter Form plausibel darlegen, inwiefern die Vorinstanz welche Rechte bzw. Rechtsnormen verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit Hinweisen). Beruht der angefochtene Entscheid auf kantonalem Recht, kann weitgehend bloss die Verletzung verfassungsmässiger Rechte, namentlich Willkür, bei dessen Anwendung gerügt werden; entsprechende Rügen bedürfen gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG besonderer Geltendmachung und Begründung (BGE 141 I 36 E. 1.3 S. 41 mit Hinweisen).
Angefochten ist ein Nichteintretensentscheid. Vor Bundesgericht kann damit nur geltend gemacht werden, dass das Verwaltungsgericht auf die dort eingereichte Beschwerde hätte eintreten müssen. Nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids ist die materielle Rechtsfrage (Hundehaltung). Der Beschwerdeführer äussert sich weitgehend dazu, er ist damit nicht zu hören. Zur (ausschliesslich durch kantonales Recht bestimmten) Frage der Wahrung der Frist, einer Fristverlängerung oder Fristwiederherstellung lässt sich der Beschwerde nichts Substanzielles entnehmen. Einzig der letzte Absatz auf S. 1 der Beschwerdeschrift nimmt darauf Bezug, wobei auch nicht ansatzweise dargelegt wird, inwiefern das Verwaltungsgericht die von ihm als einschlägig herangezogenen diesbezüglichen kantonalrechtlichen Normen, die der Beschwerdeführer nicht aufnimmt, in einer gegen schweizerisches Recht, namentlich verfassungsmässige Rechte, verstossenden Weise gehandhabt haben soll.
Die Beschwerde entbehrt offensichtlich einer hinreichenden Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 42 Abs. 2 und 106 Abs. 2 BGG); es ist darauf mit Entscheid des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
Diesem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).
 
 Demnach erkennt der Präsident:
 
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 3. Kammer, und dem Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. November 2018
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Seiler
Der Gerichtsschreiber: Feller