BGer 5A_934/2018 |
BGer 5A_934/2018 vom 15.11.2018 |
5A_934/2018 |
Urteil vom 15. November 2018 |
II. zivilrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter von Werdt, Präsident,
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Gerichtsschreiber Zingg.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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B.________,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Ehescheidung,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Zivilkammer, vom 10. September 2018 (ZKBER.2018.43).
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Erwägungen: |
1. Mit Urteil vom 12. Januar 2018 schied das Richteramt Dorneck-Thierstein die Ehe der Parteien und regelte die Nebenfolgen der Scheidung. In Bezug auf die Regelung des Kindes- und nachehelichen Unterhalts erhob der Beschwerdeführer Berufung an das Obergericht des Kantons Solothurn. Mit Urteil vom 10. September 2018 wies das Obergericht die Berufung ab, soweit sie nicht gegenstandslos geworden war. Im kantonalen Verfahren wurde der Beschwerdeführer durch Advokatin C.________ vertreten.
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Mit Eingabe vom 13. November 2018 (Postaufgabe) hat sich der Beschwerdeführer, nunmehr ohne anwaltliche Vertretung, an das Bundesgericht gewandt.
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2. Ausweislich des Track & Trace-Auszugs der Schweizerischen Post ist das obergerichtliche Urteil der Anwältin des Beschwerdeführers am 12. September 2018 zugestellt worden. Die dreissigtägige Beschwerdefrist von Art. 100 Abs. 1 BGG begann demnach am 13. September 2018 zu laufen und ist am Freitag, 12. Oktober 2018, abgelaufen. Die am 13. November 2018 der Post übergebene Beschwerde ist folglich verspätet (Art. 48 Abs. 1 BGG).
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Im Übrigen würde die Eingabe auch den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht genügen. Der Beschwerdeführer äussert in allgemeiner Weise Kritik am Scheidungsurteil und am Verfahren, und zwar auch zu Punkten, die vor Obergericht nicht mehr umstritten waren. Mit den Erwägungen des obergerichtlichen Urteils setzt er sich nicht im Einzelnen auseinander.
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Die Beschwerde ist damit offensichtlich unzulässig. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch den Abteilungspräsidenten nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG).
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3. Auf die Erhebung von Gerichtskosten ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 15. November 2018
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: von Werdt
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Der Gerichtsschreiber: Zingg
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