BGer 9C_775/2018 |
BGer 9C_775/2018 vom 15.11.2018 |
9C_775/2018
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Urteil vom 15. November 2018 |
II. sozialrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
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Gerichtsschreiberin N. Möckli.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Alters- und Hinterlassenenversicherung (Prozessvoraussetzung),
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Beschwerde gegen die Verfügung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
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vom 16. Oktober 2018 (AB.2018.00085).
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Nach Einsicht |
in die Beschwerde vom 7. November 2018 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 16. Oktober 2018,
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in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 8. November 2018 an A.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,
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in die daraufhin von A.________ am 12. November 2018 (Poststempel)eingereichte weitgehend gleichlautende Eingabe,
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in Erwägung, |
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
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dass die Vorinstanz in ihrem Entscheid darlegte, gegen Verfügungen betreffend die Alters- und Hinterlassenenversicherung sehe das Gesetz das Einspracheverfahren vor (Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 ATSG),
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dass das kantonale Gericht daher auf die vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 24. September 2018 nicht eintrat, sondern die Angelegenheit mit der Anordnung, die Beschwerde sei als Einsprache entgegenzunehmen, an die Ausgleichskasse überwies,
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dass der Beschwerdeführer darlegt, weshalb die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 24. September 2018 unrichtig sein soll, aber nicht aufzeigt, inwiefern die vorinstanzlich verfügte Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin gegen Bundesrecht verstösst,
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dass die beiden Eingaben des Beschwerdeführers somit den inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügen,
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dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
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erkennt die Präsidentin: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 15. November 2018
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Pfiffner
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Die Gerichtsschreiberin: Möckli
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