BGer 1B_526/2018 |
BGer 1B_526/2018 vom 16.11.2018 |
1B_526/2018 |
Urteil vom 16. November 2018 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter Merkli, Präsident,
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Gerichtsschreiber Pfäffli.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz.
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Gegenstand
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Strafverfahren; Sicherheitsleistung,
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Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz, Kantonsgerichtspräsident, vom 29. Oktober 2018 (BEK 2018 169).
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Erwägungen: |
1. |
A.________ erhob gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz Beschwerde. Das Kantonsgericht Schwyz forderte sie mit Verfügung vom 29. Oktober 2018 auf, eine Sicherheit im Sinne von Art. 383 StPO für allfällige Kosten von Fr. 1'200.-- zu leisten, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde.
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2. |
Mit Eingabe vom 14. November 2018 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
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3. |
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Grundrechte verstossen soll.
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4. |
Die Beschwerdeführerin, die keinen zulässigen Beschwerdegrund nennt, legt nicht dar, inwiefern die Auferlegung einer Sicherheitsleistung rechtswidrig sein soll. Aus der Beschwerde ergibt sich somit nicht, inwiefern die Verfügung des Kantonsgerichts rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.
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5. |
Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz und dem Kantonsgericht Schwyz, Kantonsgerichtspräsident, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 16. November 2018
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Merkli
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Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
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