Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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5D_136/2018
Urteil vom 16. November 2018
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
1. A.________,
2. B.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadt Zürich,
vertreten durch das Stadtrichteramt Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 7. Juni 2018 (RT180096-O/U).
Erwägungen:
1.
Mit Urteil vom 8. Mai 2018 erteilte das Bezirksgericht Horgen der Beschwerdegegnerin gegenüber A.________ (fortan: Beschwerdeführerin 1) in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts U.________ definitive Rechtsöffnung für Fr. 90.-- nebst Zins, Fr. 40.-- Busse, Mahngebühr, Kosten und Entschädigung.
Dagegen hat der Ehemann der Beschwerdeführerin, B.________ (fortan: Beschwerdeführer 2), behaupteterweise als Vertreter derselben, am 28. Mai 2018 Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich erhoben. Mit Beschluss vom 7. Juni 2018 trat das Obergericht des Kantons Zürich auf die Beschwerde nicht ein. Es auferlegte die Gerichtskosten von Fr. 100.-- dem Beschwerdeführer 2.
Gegen diesen Beschluss (sowie einen weiteren; dazu Verfahren 5D_137/2018) hat der Beschwerdeführer 2 am 16. August 2018 "Sammelklage und Subsidiäre Verfassungsbeschwerde" an das Bundesgericht erhoben. Dabei hat er die Beschwerde auch im Namen seiner Ehefrau verfasst. Aufforderungsgemäss hat sie die Beschwerde binnen Frist eigenhändig unterzeichnet (Art. 42 Abs. 5 BGG). Mit Verfügung vom 17. August 2018 hat das Bundesgericht das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen. Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht geleistet. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen, aber keine Vernehmlassungen eingeholt.
2.
Aufgrund des tiefen Streitwerts (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG) ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde das zutreffende Rechtsmittel gegen den angefochtenen Beschluss (Art. 113 ff. BGG). Die Beschwerdeführerin 1 ist zur Beschwerde berechtigt, da die Rechtsöffnung sie betrifft und sie vor Obergericht unterlegen ist; der Beschwerdeführer 2 ist dazu berechtigt, weil ihm das Obergericht Kosten auferlegt hat (Art. 115 BGG).
In einer subsidiären Verfassungsbeschwerde kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG). Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden. Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).
3.
Das Obergericht hat erwogen, der Beschwerdeführer 2 habe für die Vertretung seiner Ehefrau keine Vollmacht eingereicht. Eine solche könne zwar grundsätzlich binnen einer vom Gericht anzusetzenden Nachfrist eingereicht werden (Art. 132 Abs. 1 ZPO). Dies setze jedoch voraus, dass die Nichteinreichung der Vollmacht auf einem Versehen beruhe und nicht bewusst unterlassen worden sei (unter Hinweis auf BGE 142 I 10 E. 2.4.7 S. 14 und Urteil 5D_124/2016 vom 26. September 2016 E. 2.2). Dies sei den Beschwerdeführern bekannt, denn der letztgenannte Entscheid des Bundesgerichts betreffe eine Beschwerde von ihnen. Zudem äussere sich der Beschwerdeführer 2 in der Beschwerde ausdrücklich zur Heilbarkeit einer fehlenden Vollmacht. Angesichts dieser Umstände könne die Nichteinreichung der Vollmacht kein Versehen sein. Auf eine Nachfristansetzung zur Behebung des Mangels sei deshalb zu verzichten und auf die Beschwerde nicht einzutreten. Das Obergericht hat die Gerichtskosten gestützt auf Art. 108 ZPO dem Beschwerdeführer 2 auferlegt.
4.
Die Beschwerdeführer vertreten die Auffassung, die Anwendung von Art. 132 Abs. 1 ZPO durch das Obergericht entspreche weder Wortlaut noch Zweck, Systematik oder Entstehungsgeschichte dieser Norm und beruhe auf persönlicher Aversion helvetischer Richter gegen den Beschwerdeführer 2. Inwiefern die Anwendung jedoch willkürlich erfolgt sein soll, legen sie nicht detailliert dar, zumal jegliche Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Obergerichts fehlt. Die Beschwerdeführer sind ausserdem der Ansicht, wenn man schon der obergerichtlichen Anwendung von Art. 132 ZPO folge, so müsste die bewusste Unterlassung der Einreichung einer Vollmacht als Rechtsmissbrauch gelten, weshalb die Beschwerde "ohne Weiteres" - und damit kostenlos - hätte zurückgeschickt werden müssen. Die Beschwerdeführer postulieren damit zu ihren Gunsten das Recht, kostenlos rechtsmissbräuchliche Eingaben an die Gerichte richten zu dürfen. Dieser Standpunkt ist selber rechtsmissbräuchlich und damit nicht zu hören.
Die Beschwerde enthält damit offensichtlich keine hinreichende Begründung. Zudem ist sie querulatorisch und rechtsmissbräuchlich. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG ).
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die Beschwerdeführer die Gerichtskosten unter solidarischer Haftung (Art. 66 Abs. 1 und Abs. 5 BGG).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. November 2018
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Zingg