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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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8C_387/2018
Urteil vom 16. November 2018
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Wirthlin, Bundesrichterin Viscione,
Gerichtsschreiber Hochuli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christen,
Beschwerdeführerin,
gegen
Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG, Richtiplatz 1, 8304 Wallisellen,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau
vom 11. April 2018 (VV.2017.234/E).
Sachverhalt:
A.
A.________, geboren 1961, ist Linkshänderin und arbeitete seit 1. Oktober 1994 in einem Vollzeitpensum als Dentalhygienikerin. In dieser Eigenschaft war sie bei der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG (nachfolgend: Allianz oder Beschwerdegegnerin) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Am 30. Juli 1995 rutschte sie aus und stürzte auf ihre linke Hand, wobei sie sich den Daumen der linken Hand überdrehte. Die Allianz kam für die Heilbehandlung auf und richtete ein Taggeld aus. Für die dauerhaft verbleibenden Restfolgen des Unfalles sprach die Allianz der Versicherten ab 1. Juli 2000 eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 40 % sowie eine Integritätsentschädigung basierend auf einer Integritätseinbusse von 10 % zu (Verfügung vom 16. November 2001). Von der Invalidenversicherung bezieht A.________ gemäss Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (heute: sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts) I 647/00 vom 4. Oktober 2001 mit Wirkung ab 1. Juli 1996 eine Viertelsrente.
2014 machte A.________ revisionsweise eine Verschlimmerung ihres Gesundheitszustandes geltend. Die Allianz leitete daraufhin eine polydisziplinäre Begutachtung ein. Die Schulthess Klinik in Zürich erstattete ihr Gutachten am 11. September 2015 (nachfolgend: Schulthess-Gutachten). Zu weiteren Fragen nahmen die Experten am 23. Mai 2016 Stellung (nachfolgend: Schulthess-Ergänzungsbericht). Gestützt darauf hob die Allianz die Invalidenrente per 31. Juli 2016 auf (Verfügung vom 28. Juni 2016). Sie verneinte darüber hinaus anhaltende, anspruchsbegründende, adäquat-kausale Unfallrestfolgen und hielt mit Einspracheentscheid vom 29. Juni 2017 daran fest.
B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde der A.________ wies das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 11. April 2018 ab.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, die Allianz habe ihr unter Aufhebung des angefochtenen Gerichtsentscheides auch über den 31. Juli 2016 hinaus weiterhin die gesetzlichen Versicherungsleistungen auszurichten. Eventualiter sei die Sache zur weiteren medizinischen Abklärung und Neubeurteilung an die Allianz zurückzuweisen.
Während Verwaltung und Vorinstanz auf Beschwerdeabweisung schliessen, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit (BAG) auf eine Vernehmlassung. Hiezu äussert sich die Beschwerdeführerin nochmals mit Eingabe vom 16. August 2018.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).
Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).
2.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht entschieden hat, dass die Beschwerdeführerin aus dem Unfall vom 30. Juli 1995 über den 31. Juli 2016 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung hat.
2.1. Das kantonale Gericht hat im angefochtenen Entscheid die Grundsätze zu den Voraussetzungen einer revisionsweisen Aufhebung oder Anpassung der Invalidenrente gemäss dem auch für den Bereich des Unfallversicherungsrechts (vorbehältlich der Sondernorm des Art. 22 UVG) anwendbaren Art. 17 Abs. 1 ATSG zutreffend dargelegt. Gleiches gilt für die dazu ergangene Rechtsprechung zum Begriff der wesentlichen Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 ff.), zu den für die vergleichende revisionsweise Überprüfung relevanten Zeitpunkten (BGE 134 V 131 E. 3 S. 132 f.; 133 V 108 E. 5.4 S. 114) sowie zur umfassenden Neuüberprüfung bei gegebenem Revisionsgrund (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11). Ebenfalls richtig dargelegt werden die bei der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG) und der Beurteilung des Beweiswerts eines ärztlichen Berichts oder Gutachtens zu beachtenden Regeln (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352). Darauf wird verwiesen.
2.2. Zu wiederholen ist der für das Revisionsrecht nach Art. 17 ATSG geltende Grundsatz, dass eine bloss abweichende Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhaltes keine revisionsrechtlich relevante Änderung darstellt (BGE 112 V 371 E. 2b S. 372 unten; Urteil 8C_481/2013 E. 2.2, nicht publ. in: BGE 139 V 585, aber in: SVR 2014 UV Nr. 7 S. 21).
2.3. Zu ergänzen sind die vorinstanzlichen Rechtserörterungen mit einem Hinweis auf die jüngere Rechtsprechung, die es bei gegebenem Revisionsgrund zulässt, dass nicht nur der natürliche Kausalzusammenhang, sondern auch dessen Adäquanz einer grundsätzlich freien, ohne Bindung an frühere Beurteilungen erfolgenden Prüfung unterzogen werden kann. Dabei hat die Prüfung der Adäquanzkriterien aufgrund der im Zeitpunkt der erwogenen revisionsweisen Leistungsanpassung gegebenen tatsächlichen Verhältnisse zu erfolgen (SVR 2017 UV Nr. 41 S. 141, 8C_833/2016 E. 5.1, sowie SVR 2018 UV Nr. 3 S. 9, 8C_147/2017 E. 3.2; Urteil 8C_248/2017 vom 24. Mai 2018 E. 3.3).
3.
3.1. Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 UVG).
3.2. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181; 402 E. 4.3.1 S. 406; 119 V 335 E. 1 S. 337, je mit Hinweisen; Urteil 8C_187/2017 vom 11. August 2017 E. 2.1).
3.3. Der Unfallversicherer haftet jedoch für einen Gesundheitsschaden nur insoweit, als dieser nicht nur in einem natürlichen, sondern auch in einem adäquaten Kausalzusammenhang zum versicherten Ereignis steht (BGE 129 V 177 E. 3 S. 181). Dabei spielt die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers im Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 134 V 109 E. 2 S. 111 f.; 127 V 102 E. 5b/bb S. 103). Objektivierbar sind Untersuchungsergebnisse, die reproduzierbar und von der Person des Untersuchenden und den Angaben des Patienten unabhängig sind. Von organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen kann somit erst dann gesprochen werden, wenn die erhobenen Befunde mit apparativen/bildgebenden Abklärungen bestätigt wurden und die hierbei angewendeten Untersuchungsmethoden wissenschaftlich anerkannt sind (BGE 138 V 248 E. 5.1 S. 251; Urteil 8C_414/2017 vom 26. Februar 2018 E. 2.1 mit Hinweis).
3.4. Sind die geklagten Beschwerden natürlich unfallkausal, nicht aber in diesem Sinne objektiv ausgewiesen, so ist bei der Beurteilung der Adäquanz vom augenfälligen Geschehensablauf auszugehen, und es sind gegebenenfalls weitere unfallbezogene Kriterien einzubeziehen (BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 111 f.). Hat die versicherte Person einen Unfall erlitten, welcher die Anwendung der Schleudertrauma-Rechtsprechung rechtfertigt, so sind hierbei die durch BGE 134 V 109 E. 10 S. 126 ff. präzisierten Kriterien massgebend. Ist diese Rechtsprechung nicht anwendbar, so sind grundsätzlich die Adäquanzkriterien, welche für psychische Fehlentwicklungen nach einem Unfall entwickelt wurden (BGE 115 V 133 E. 6c/aa S. 140), anzuwenden (BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 111 f.; Urteil 8C_414/2017 vom 26. Februar 2018 E. 2.1).
3.5. Während bei der Frage, ob ein Kausalzusammenhang überhaupt jemals gegeben ist, die versicherte Person beweisbelastet ist, trägt die Beweislast für einen behaupteten Wegfall der Kausalität aufgrund des Erreichens des Status quo sine (oder allenfalls des Status quo ante) - wie die Vorinstanz ebenfalls zutreffend ausgeführt hat - der Unfallversicherer (SVR 2011 UV Nr. 4 S. 12, 8C_901/2009 E. 3.2; Urteil 8C_830/2015 vom 20. Juni 2016 E. 3.2). Allerdings tragen die Parteien im Sozialversicherungsrecht in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 138 V 218 E. 6 S. 222 mit Hinweisen; Urteil 8C_187/2017 vom 11. August 2017 E. 2.2).
4.
4.1. Verwaltung und Vorinstanz bejahten einen Revisionsgrund. Gestützt auf das beweiskräftige Schulthess-Gutachten und den Schulthess-Ergänzungsbericht sei es im Vergleich zur Referenzlage im Jahre 2000 zu einer wesentlichen Verbesserung des Gesundheitszustandes gekommen. Das bei Rentenzusprache diagnostizierte CRPS (Complex regional pain syndrome bzw. die Sudeck'sche Dystrophie) habe im Revisionszeitpunkt nicht mehr bestanden. Basierend auf der medizinischen Aktenlage schloss das kantonale Gericht überwiegend wahrscheinlich unfallkausale, objektiv ausgewiesene, anspruchsrelevante Restfolgen des Unfalles vom 30. Juli 1995 aus. In Bezug auf organisch nicht objektiv ausgewiesene Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit verneinte es die Unfalladäquanz, weil der Unfall vom 30. Juli 1995 als leicht zu qualifizieren und daher praxisgemäss (BGE 115 V 133) nicht geeignet sei, solche Folgeschäden zu verursachen.
4.2. Die Beschwerdeführerin bringt hiegegen vor, der Vergleich der Diagnosen gemäss Schulthess-Gutachten einerseits und laut Gutachten des Handchirurgen Dr. med. B.________ vom 26. April 2000 andererseits genüge nicht für die Bejahung einer anspruchserheblichen Änderung des Gesundheitszustandes. Zwar treffe zu, dass Dr. med. B.________ eine chronifizierte Sudeck'sche Dystrophie an der linken Hand diagnostiziert habe, welche anlässlich der Schulthess-Begutachtung im Mai/Juni 2015 nicht mehr nachweisbar gewesen sei. Doch macht die Versicherte unter Berufung auf das Schulthess-Gutachten geltend, diese Experten hätten zum Ausdruck gebracht, dass sie die Befundlage im Jahre 2000 eventuell anders beurteilt hätten als Dr. med. B.________. Daraus schliesst die Beschwerdeführerin, dass sich der Gesundheitszustand hinsichtlich dessen Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeitseinschränkung im Ergebnis nicht verändert habe. Diese Schlussfolgerung ist weder zulässig noch nachvollziehbar. Zum einen äusserten die Schulthess-Gutachter mit Blick auf den tatsächlichen Gesundheitszustand von 2000 lediglich eine Mutmassung, hatten sie doch im Jahre 2000 die Versicherte weder selber untersucht noch begutachtet. Diese Mutmassung vermag die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung zum massgebenden Gesundheitszustand im Jahre 2000 nicht in Frage zu stellen, zumal die Schulthess-Gutachter es als überwiegend wahrscheinlich erachteten, dass die CRPS-Beschwerden im Laufe der Jahre abgeklungen und andere Beschwerden in den Vordergrund getreten seien. Die retrospektive Sachverhaltshypothese ändert nichts daran, dass Verwaltung und Vorinstanz gestützt auf das beweiswertige Schulthess-Gutachten und den Schulthess-Ergänzungsbericht für den Revisionszeitpunkt - im Gegensatz zur Beweislage bei Rentenzusprache - mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ein CRPS (bzw. eine Sudeck'sche Dystrophie) ausschlossen. Insoweit hat das kantonale Gericht bundesrechtskonform den Eintritt einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes im revisionrechtlich massgebenden Zeitraum bejaht. Gestützt auf das Schulthess-Gutachten und den Schulthess-Ergänzungsbericht hat das kantonale Gericht bundesrechtskonform für den Revisionszeitpunkt organisch objektiv ausgewiesene Beschwerden, welche in einem überwiegend wahrscheinlichen Kausalzusammenhang zum Unfall vom 30. Juli 1995 stehen, ausgeschlossen. Dabei handelt es sich entgegen der Beschwerdeführerin nicht um eine abweichende medizinische oder rechtliche Einschätzung von im Wesentlichen seit 2000 unveränderten tatsächlichen Verhältnissen. Vielmehr geht aus den echtzeitlichen Feststellungen der Schulthess-Gutachter zum Gesundheitszustand der Versicherten im Revisionszeitpunkt klar hervor, dass 2015 keine Anzeichen einer Sudeck'schen Dystrophie mehr feststellbar waren, während Dr. med. B.________ im Jahre 2000 für diese Diagnose noch unzweifelhafte Anzeichen beschrieb.
4.3. Was die Beschwerdeführerin sodann hinsichtlich der aktenkundigen Einschränkungen im Bereich der Hals- und Brustwirbelsäule (HWS und BWS) bzw. der Schulter- und Nackenbeschwerden mit Ausstrahlungen in den linken Arm zur Begründung eines angeblich seit dem Unfall unverändert anhaltenden Gesundheitsschadens geltend macht, ist unbegründet. Wären diese Beschwerden erstmals 1996 aufgetreten, wovon die Vorinstanz mit der Versicherten auszugehen scheint, hätte hiefür jedenfalls in Bezug auf den behaupteten Leistungsanspruch aus Berufskrankheit nicht die Beschwerdegegnerin einzustehen. Die Beschwerdeführerin erhebt denn insoweit gegen den angefochtenen Entscheid zu Recht auch keine Einwände. Unbestritten erwähnte Dr. med. B.________ in seinem Gutachten vom 26. April 2000 mit keinem Wort HWS-, BWS-, Schulter- oder Nackenbeschwerden. Stattdessen finden sich mehrere ausdrückliche Hinweise auf "rezidivierende HWS- und obere BWS-Beschwerden seit 1986" im Eintritts- und im Austrittsbericht der Klinik C.________, wo die Versicherte vom 20. Januar bis 6. Februar 2010 stationär wegen eines lumboradikulären Schmerz- und Ausfallsyndroms behandelt wurde. In den Akten finden sich keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Beschwerden - und ein allenfalls objektivierbares organisches Substrat dafür - basierend auf einer medizinisch nachvollziehbaren und überzeugenden Begründung in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum Unfall vom 30. Juli 1995 stünden.
4.4. Haben Verwaltung und Vorinstanz bundesrechtskonform eine revisionsbegründende erhebliche Gesundheitsveränderung bejaht (vgl. E. 4.2 i.f.), ist nicht nur der natürliche Kausalzusammenhang, sondern auch dessen Adäquanz einer grundsätzlich freien, ohne Bindung an frühere Beurteilungen erfolgenden Prüfung zu unterziehen (vgl. E. 2.3 hievor).
4.4.1. Sind die über den 31. Juli 2016 hinaus geklagten Beschwerden nicht auf organisch objektiv ausgewiesene Unfallfolgen zurückzuführen, ist die Adäquanz eines allfälligen Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfallereignis und diesen Beschwerden speziell zu prüfen. Hier kann offenbleiben, ob die Adäquanz des Kausalzusammenhanges nach den Kriterien im Sinne von BGE 115 V 133 (für psychische Unfallfolgeschäden) oder nach BGE 134 V 109 (sog. Schleudertrauma-Praxis) zu prüfen ist (SVR 2017 UV Nr. 8 S. 27, 8C_193/2016 E. 4.4).
4.4.2. Ausgangspunkt der Adäquanzprüfung bildet das (objektiv erfassbare) Unfallereignis. Im Rahmen der objektivierten Betrachtungsweise ist zu untersuchen, ob der Unfall eher als leicht, als mittelschwer oder als schwer erscheint, wobei im mittleren Bereich gegebenenfalls eine weitere Differenzierung nach der Nähe zu den leichten oder schweren Unfällen erfolgt. Abhängig von der Unfallschwere sind je nachdem weitere Kriterien in die Beurteilung einzubeziehen (BGE 134 V 109 E. 10.1 S. 126; Urteil 8C_414/2017 vom 26. Februar 2018 E. 3.3). Das banale Sturzereignis vom 30. Juli 1995 ist praxisgemäss nach dem massgebenden augenfälligen Geschehensablauf mit den sich dabei entwickelnden Kräften bei den leichten Unfällen einzustufen (vgl. Urteile 8C_187/2017 vom 11. August 2017 E. 3.3; 8C_41/2016 vom 23. Juni 2016 E. 4.3.1; 8C_68/2009 vom 7. Mai 2009 E. 5.1; je mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin zeigt nicht auf, inwiefern von dieser Praxis abzuweichen und das konkrete Ereignis anders zu qualifizieren wäre.
4.4.3. Die Allianz hat demnach in Bezug auf die über den 31. Juli 2016 hinaus anhaltend geklagten, organisch nicht objektiv ausgewiesenen Beschwerden (vgl. E. 4.3 hievor) die Unfalladäquanz angesichts des als leicht zu qualifizierenden Sturzereignisses zu Recht verneint. Die Versicherte legt nicht dar, und es ist nicht ersichtlich, inwiefern das kantonale Gericht Bundesrecht verletzte, indem es im Ergebnis die Verneinung der Unfalladäquanz bestätigt hat.
4.5. Lagen bei revisionsweiser Aufhebung der Invalidenrente keine unfallkausalen, organisch objektiv ausgewiesenen Beschwerden mehr vor, und standen die über den 31. Juli 2016 hinaus geklagten übrigen Beeinträchtigungen nicht in einem adäquaten Kausalzusammenhang zum Unfall vom 30. Juli 1995, ist der angefochtene Entscheid nicht zu beanstanden.
5.
Dem Prozessausgang entsprechend hat die unterliegende Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 16. November 2018
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Der Gerichtsschreiber: Hochuli