BGer 8C_777/2018
 
BGer 8C_777/2018 vom 16.11.2018
8C_777/2018
 
Urteil vom 16. November 2018
 
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, Zürcherstrasse 8, 8400 Winterthur,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 21. September 2018 (AL.2018.00054).
 
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 12. November 2018 gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 21. September 2018,
 
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass das kantonale Gericht die gegen die Arbeitslosenkasse gerichtete Rechtsverweigerungsbeschwerde mit der Begründung abwies,
- über bereits rechtskräftig Entschiedenes neu zu befinden könne eine Behörde nur beim Vorliegen von Revisionsgründen gemäss   § 29 GSVGer/ZH angehalten werden,
-es würden indessen keine solchen Gründe geltend gemacht,
- abgesehen davon hätte die Behörde gemäss § 30 Abs. 1 GSVGer/ZH innert 90 Tagen nach Entdeckung des Revisionsgrunds angerufen werden müssen; einer (Neu-) Beurteilung des Einsprache-Entscheids vom 23. Januar 2015 und des Gerichtsentscheids AL.2015.00028 vom 16. Juni 2015 auf der Basis der Beschwerde vom 8. Februar 2018 beziehungsweise der Eingaben zu Handen der Beschwerdegegnerin vom 31. Oktober und 15. November 2017 sowie der E-Mail vom 31. Dezember 2017 stünde daher darüber hinaus auch diese Frist entgegen,
dass der Beschwerdeführer eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör behauptet, weil die Vorinstanz nicht auf alle seine Vorbringen eingegangen sei,
dass er es dabei indessen unterlässt aufzuzeigen, inwiefern diese Vorbringen für die vorinstanzliche Entscheidfindung von Bedeutung gewesen sein sollen,
dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen aussichtsloser Beschwerdeführung abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 in fine BGG),
dass die Gerichtskosten ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer zu überbinden sind (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 BGG),
 
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) und dem Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 16. November 2018
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel