Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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2C_1018/2018
Urteil vom 19. November 2018
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Gerichtsschreiberin Mayhall.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössisches Finanzdepartement, Generalsekretariat, Rechtsdienst.
Gegenstand
Staatshaftung (Schadenersatz); Kostenvorschuss; Sistierung,
Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. November 2018
(A-2079/2018).
Erwägungen:
1.
Die Schweizerische Eidgenossenschaft, vertreten durch die Oberzolldirektion, erwirkte im Rahmen der Geltendmachung einer Forderung gegen A.________ (Parteientschädigung gemäss Beschluss des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 11. Mai 2011) vom Regionalgericht Bern-Mittelland als Arrestgericht am 31. März 2015 einen Arrestbefehl im Umfang von Fr. 360'000.--. Als Arrestgegenstand war bezeichnet "der Schweizer Teil des europäischen Patents EP 0 660 960 H3 sowie das Schweizer Patent CH 687 352 C3, eingetragen im Patentregister auf den Namen des Schuldners,...". In der Arresturkunde vom 23. April 2015 hielt das für den Vollzug des Arrestes zuständige Betreibungsamt Bern-Mittelland fest, dass die beiden Patente in den Jahren 2012 bzw. 2013 nach Ablauf der 20-jährigen Schutzfrist im Patentregister gelöscht worden seien, weshalb der Arrest fruchtlos sei. Dagegen gelangte die Oberzolldirektion vergeblich an das Obergericht des Kantons Bern als Aufsichtsbehörde SchKG und anschliessend an das Bundesgericht (Urteil 5A_652/2015 vom 13. Mai 2016 [BGE 142 III 348]). Das Bundesgericht hielt fest, dass Erfindungen mit der Löschung frei verfügbar werden und nicht mehr als Vermögensbestandteil des Patentinhabers betrachtet werden, welche durch Zwangsverwertung auf einen Dritten übertragen werden könnten; auch allfällige Reparationsforderungen aus der Verletzung gelöschter Patente, die über das Erlöschen des Patents hinaus fortbestünden, seien mangels Spezifizierung im konkreten Fall nicht verarrestierbar.
2.
A.________ gelangte am 6. Juni 2017 an das Eidgenössische Finanzdepartement und forderte Schadenersatz. Er macht geltend, die Oberzolldirektion als Gläubigerin habe einen ungerechtfertigten Arrest erwirkt, woraus ihm Schaden erwachsen sei und wofür sie ihm gemäss Art. 273 SchKG hafte. Die Forderung will er gestützt auf das Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördenmitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG; SR 170.32) und im dort vorgesehenen Verfahren durchsetzen. Das Eidgenössische Finanzdepartement trat mit Verfügung vom 21. Februar 2018 mangels Zuständigkeit auf das Schadenersatzbegehren nicht ein. Es hielt dafür, dass das Verantwortlichkeitsgesetz nicht anwendbar sei, vielmehr sei Haftungsgrundlage Art. 273 SchKG und seien die Zivilgerichte zur Beurteilung einer darauf gestützten Haftungsklage zuständig; namentlich sei schon der vom Handelsgericht des Kantons Zürich beurteilte Rechtsstreit zivilrechtlicher Natur gewesen, sodass es sich auch bei der in diesem Zusammenhang mit Beschluss vom 11. Mai 2011 zugesprochenen Parteientschädigung, für welche ein Arrestbefehl erwirkt worden sei, um eine im Zivilrecht und nicht im öffentlichen Recht begründete Forderung handle. Das Departement wies gleichzeitig das für das vor ihm eingeleitete Verfahren gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit des Schadenersatzbegehrens ab. Von einer Überweisung der Sache im Sinne von Art. 8 VwVG an ein Zivilgericht sah es ab, weil eine entsprechende Überweisungspflicht im Falle, dass wie hier auf der Zuständigkeit der angegangenen Behörde bestanden werde, nicht bestehe.
Gegen diese Departementsverfügung gelangte A.________ mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Dieses wies mit Zwischenverfügung vom 25. Juli 2018 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und forderte zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 8'500.-- auf. Es wertete die Auffassung des Eidgenössischen Finanzdepartements, der allfällige durch den Arrest verursachte Schaden hätte auf dem Weg des Zivilprozesses bei den dafür zuständigen Zivilgerichten geltend gemacht werden müssen, bei vorläufiger Beurteilung als wohl zutreffend, weshalb die Prozessaussichten bezüglich der beantragten Aufhebung der Departementsverfügung als aussichtslos erschienen und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen sei.
Gegen diese Zwischenverfügung erhob A.________ am 14. September 2018 beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Er beantragte unter anderem die Aufhebung der Zwischenverfügung und Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vor dem Bundesverwaltungsgericht. Das Bundesgericht trat mit Urteil vom 15. Oktober 2018 (2C_860/2018) auf diese Beschwerde nicht ein.
Mit Zwischenverfügung vom 13. November 2018 wies das Bundesverwaltungsgericht die Anträge des Beschwerdeführers in derselben Angelegenheit auf Sistierung des Beschwerdeverfahrens sowie eventualiter auf Aussetzung der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses ab und hielt unter Androhung der Säumnisfolge des Nichteintretens fest, die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 8'500.-- bis 15. November 2018 bleibe bestehen. A.________ gelangt mit Eingabe vom 15. November 2018 an das Bundesgericht und stellt einen Antrag auf aufschiebende Wirkung und unentgeltliche Rechtspflege "im Voraus zum Beschwerdeverfahren".
3.
Gemäss Art. 103 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten in der Regel keine aufschiebende Wirkung. Der Abteilungspräsident (vgl. Art. 32 Abs. 1 BGG) oder der von ihm mit der Instruktion des Falles betraute Instruktionsrichter kann nach Art. 103 Abs. 3 BGG über die aufschiebende Wirkung von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei eine andere Anordnung treffen, wobei der Vollzug des Entscheids dann aufzuschieben ist, wenn ein überwiegendes Interesse einer Partei, allenfalls der Allgemeinheit oder von Dritten, an einer solchen vorsorglichen Anordnung gegeben ist. Eine abweichende Anordnung über die aufschiebende Wirkung setzt zumindest eine Beschwerde voraus, welcher diese aufschiebende Wirkung überhaupt erteilt werden kann, weshalb sie frühestens mit Eingang der Beschwerde (Anhängigmachen der Sache) getroffen werden kann (ULRICH MEYER/JOHANNA DORMANN, Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 8, 28; Urteil 2C_1080/2017 vom 28. Dezember 2017). Die Eingabe vom 15. November 2018 hat der Gesuchsteller ausdrücklich "im Voraus zum Beschwerdeverfahren" gestellt, weshalb sie mangels Beschwerdewillens nicht als Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. November 2018 entgegengenommen werden kann und auf den gestellten Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung wegen offensichtlicher Unzulässigkeit mit Entscheid des Abteilungspräsidenten im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist. Die Umstände rechtfertigen es, auf Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG).
Der Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege wird damit gegenstandslos.
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Eingabe vom 15. November 2018 wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist gegenstandslos.
4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. November 2018
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Seiler
Die Gerichtsschreiberin: Mayhall