BGer 2C_1024/2018
 
BGer 2C_1024/2018 vom 20.11.2018
 
2C_1024/2018
 
Urteil vom 20. November 2018
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.
 
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Gemeinde Stäfa,
vertr. durch Alterszentrum Lanzeln,
Bezirksrat Meilen. 
Gegenstand
Kündigung des Betreuungsvertrages,
Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich,
4. Abteilung, vom 24. Oktober 2018 (VK.2018.00002).
 
Erwägungen:
 
1.
A.________ schloss am 30. Juli 2014 mit der Gemeinde Stäfa einen "Betreuungs- und Pensionsvertrag" für einen Aufenthalt in einem von der Gemeinde betriebenen Alterszentrum. Mit Schreiben vom 8. November 2016 kündigte die Gemeinde den Vertrag per Ende März 2017. Nach Durchführung des Schlichtungsverfahrens klagte A.________ beim Bezirksgericht Meilen gegen die Kündigung. Das Bezirksgericht trat am 11. April 2017 auf die Klage nicht ein; das Obergericht des Kantons Zürich hob die entsprechende Einzelrichter-Verfügung mit Urteil vom 14. Juli 2017 auf und wies die Angelegenheit an das Bezirksgericht Meilen zurück, welches am 19. September 2017 auf die Klage erneut nicht eintrat; dieser Entscheid wurde beim Obergericht nicht angefochten.
A.________ war zwischenzeitlich gegen die Kündigung auch an den Bezirksrat Meilen gelangt, welcher darauf mit Beschluss vom 12. März 2018 unter keinem Titel eintrat. A.________ erhob darauf beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Klage mit dem sinngemässen Antrag, die Kündigung der Gemeinde vom 8. November 2016 sei aufzuheben.
Mit Beschluss vom 24. Oktober 2018 trat das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich auf die Klage nicht ein. Es hielt dafür, dass der Pensions- und Betreuungsvertrag zwischen A.________ und der Gemeinde privatrechtlicher Natur sei, weshalb die Beurteilung der streitgegenständlichen Kündigung in die Zuständigkeit der Zivilgerichte falle und die Klage an das Verwaltungsgericht entfalle (E. 1.2 und 1.3 seines Beschlusses). Das Verwaltungsgericht stellt ergänzend Überlegungen über den einzuschlagenden Verfahrensweg für den - hier nicht gegebenen - Fall an, dass eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit vorgelegen hätte (evtl. Rekurs an den Bezirksrat, E. 1.4). In der Rechtsmittelbelehrung zu seinem Beschluss weist es die Betroffene darauf hin, wie sie verfahrensmässig vorzugehen habe, falls sie mit der Qualifizierung als zivilrechtliche Streitigkeit einverstanden sei und (ausser Frist) den Entscheid des Bezirksgerichts Meilen vom 19. September 2016 beim Obergericht des Kantons Zürich nachträglich anfechten wolle (E. 3).
Mit Eingabe vom 15. November 2018, beim Bundesgericht eingegangen am 19. November 2018, erklärt A.________ unter Bezugnahme auf den verwaltungsgerichtlichen Beschluss, die Kündigung vom 8. November 2016 im Klageverfahren vor dem Schweizerischen Bundesgericht anzufechten. Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.
 
2.
2.1. Das Bundesgericht ist keine Aufsichtsbehörde, die auf Anzeige hin zum Rechten schauen kann. Es wird nur im Rahmen von durch das Bundesgerichtsgesetz (BGG) vorgesehenen und geregelten Verfahren tätig. Es behandelt in den wenigen von Art. 120 BGG genannten Fällen Klagen. Im Übrigen beurteilt es Beschwerden namentlich gegen Entscheide von oberen kantonalen Gerichten als letzte kantonale Instanzen (Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG). Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der vollständigen Eröffnung beim Bundesgericht einzureichen (Art. 100 Abs. 1 BGG).
 
2.2.
Die Eingabe von A.________ kann nicht als Klage entgegengenommen werden; es liegt keine unter Art. 120 BGG fallende Streitigkeit vor. Sie lässt sich indessen als Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 24. Oktober 2018 verstehen. Das Eintreten auf eine Beschwerde setzt das Vorliegen einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden Rechtsschrift voraus.
Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt schweizerisches Recht (Art. 95 BGG) verletze. Rechtsbegehren und Begründung haben sachbezogen zu sein und sich auf den Verfahrensgegenstand zu beziehen und zu beschränken. Die Beschwerde führende Partei muss in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen in gedrängter Form plausibel darlegen, inwiefern die Vorinstanz welche Rechte bzw. Rechtsnormen verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit Hinweisen).
Angefochten ist ein Nichteintretensentscheid. Das Verwaltungsgericht hat somit nicht über die Rechtmässigkeit der von der Beschwerdeführerin beanstandeten Kündigung entschieden. Die Beschwerdeführerin äussert sich vorab zu diesem materiellrechtlichen Aspekt, womit sie mangels diesbezüglichen Entscheids von vornherein nicht zu hören ist. Vielmehr kann Gegenstand ihrer Beschwerde nur die Frage sein, ob das Verwaltungsgericht auf die dort eingereichte Klage (allenfalls als Beschwerde) hätte eintreten müssen. Das Verwaltungsgericht hat erläutert, dass Voraussetzung für seine Zuständigkeit (als Klage- oder Rechtsmittelbehörde) das Vorliegen einer Streitigkeit öffentlich-rechtlicher Natur wäre; daran fehle es, weil der Vertrag zwischen der Beschwerdeführerin und der Gemeinde zivilrechtlicher Natur sei, sodass für die Beurteilung der Kündigung die Zuständigkeit der Zivilgerichte gegeben sei. Dazu lässt sich der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 15. November 2018 nichts entnehmen.
Die Beschwerde enthält mithin offensichtlich keine sachbezogene Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG) und es ist darauf mit Entscheid des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2.3. Die Umstände rechtfertigen es, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG).
2.4. Die Beschwerdeführerin wird, was eine allfällige Anfechtung des Entscheids des Bezirksgerichts Meilen vom 19. September 2016 bzw. eine diesbezügliche Fristwiederherstellung betrifft, ausdrücklich auf E. 3 des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses verwiesen.
 
 Demnach erkennt der Präsident:
 
1.
Auf die Eingabe vom 15. November 2018 wird nicht eingetreten.
 
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. November 2018
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Seiler
Der Gerichtsschreiber: Feller