BGer 5D_184/2018 |
BGer 5D_184/2018 vom 20.11.2018 |
5D_184/2018 |
Urteil vom 20. November 2018 |
II. zivilrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiber Zingg.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Bezirksgericht Pfäffikon,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Rechtsverzögerung (definitive Rechtsöffnung)
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Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 29. Oktober 2018 (RT180183-O/U).
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Erwägungen: |
1. Mit - zunächst unbegründetem - Urteil vom 20. September 2018 erteilte das Bezirksgericht Pfäffikon dem Kanton St. Gallen gegenüber der Beschwerdeführerin in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes U.________ definitive Rechtsöffnung für Fr. 3'000.-- nebst Zins.
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Mit Beschwerde vom 18. Oktober 2018 an das Obergericht des Kantons Zürich machte die Beschwerdeführerin Rechtsverzögerung durch das Bezirksgericht geltend und verlangte, das Bezirksgericht anzuweisen, ihr ohne weiteren Verzug ein begründetes Urteil mit Rechtsmittelbelehrung zuzustellen. Mit Beschluss vom 29. Oktober 2018 (Geschäfts-Nr. RT180183-O/U) hat das Obergericht festgestellt, dass das von der Beschwerdeführerin am 27. September 2018 verlangte begründete Urteil vom Bezirksgericht am 19. Oktober 2018 versandt worden und ihr am 23. Oktober 2018 zugestellt worden sei. Die Beschwerdeführerin habe seither auch Beschwerde gegen dieses Urteil erhoben (obergerichtliches Verfahren RT180188-O). Mit der Zustellung des begründeten Urteils sei die Rechtsverzögerungsbeschwerde gegenstandslos geworden. In der Folge hat das Obergericht das Beschwerdeverfahren abgeschrieben. Es hat keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.
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Am 15. November 2018 hat die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen das Obergericht "wegen perfidem Verhalten" an das Bundesgericht erhoben.
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2. Die Beschwerdeführerin wendet sich nicht ausdrücklich gegen einen bestimmten Entscheid des Obergerichts. Sie hat ihrer Beschwerde jedoch die letzte Seite (Seite 3) des Beschlusses vom 29. Oktober 2018 beigelegt. Soweit ersichtlich, handelt es sich um den einzigen Entscheid, der als Anfechtungsobjekt eines bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens in Betracht fällt. Hingegen ist das Bundesgericht nicht zuständig, um in allgemeiner Weise und losgelöst von einem anfechtbaren Entscheid die Verfahrensführung des Obergerichts zu beurteilen (Art. 114 i.V.m. Art. 75 BGG).
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Anhand der Ausführungen der Beschwerdeführerin ist allerdings fraglich, ob sie tatsächlich den Beschluss vom 29. Oktober 2018 anfechten möchte. Sie macht geltend, sie habe vom Obergericht ein Schreiben vom 26. Oktober 2018 erhalten, wonach ihre Beschwerde vom 24. Oktober 2018 beim Obergericht hängig sei. Am 7. und am 14. November 2018 sei sie jedoch vom Betreibungsamt aufgefordert worden, im Amtslokal zur Pfändung zu erscheinen.
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Das von der Beschwerdeführerin erwähnte Schreiben vom 26. Oktober 2018 betrifft ihre Beschwerde im obergerichtlichen Verfahren RT180188. Das Verfahren RT180188 ist am Obergericht hängig. Soweit die Beschwerdeführerin davon ausgehen sollte, das Obergericht habe ihr die Hängigkeit eines Beschwerdeverfahrens bestätigt und dieses kurz darauf als gegenstandslos abgeschrieben, unterliegt sie einem Irrtum und sie verwechselt die beiden obergerichtlichen Verfahren RT180183 und RT180188. Das Obergericht hat nicht das Beschwerdeverfahren RT180188 betreffend den vollständig begründeten bezirksgerichtlichen Rechtsöffnungsentscheid abgeschrieben, sondern nur ihre Rechtsverzögerungsbeschwerde (Verfahren RT180183), mit der sie die Begründung des Rechtsöffnungsentscheides verlangt hatte. Soweit die Beschwerdeführerin sodann geltend machen will, sie habe den Beschluss vom 29. Oktober 2018 nicht erhalten, sondern nur dessen Seite 3 durch das Betreibungsamt zugestellt bekommen, so ist darauf hinzuweisen, dass sie diesen Beschluss gemäss Track & Trace-Auszug der Schweizerischen Post am 2. November 2018 persönlich in Empfang genommen hat.
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Gegen den Beschluss vom 29. Oktober 2018 erhebt die Beschwerdeführerin keine konkreten Einwände und sie setzt sich nicht mit den Erwägungen des Obergerichts auseinander, wie sie dies nach Art. 42 Abs. 2 BGG bzw. Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG tun müsste. Ihre Vorwürfe haben zu diesem Beschluss keinen Bezug und scheinen nach dem Gesagten auf einem Missverständnis zu basieren. Nicht ansatzweise erläutert wird, weshalb die B.________, die - soweit ersichtlich - nicht am Verfahren beteiligt ist, Verfahrenskosten übernehmen müsste und ihr eine Parteientschädigung auszurichten hätte. Schliesslich ist die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass es an ihr selber liegt, im hängigen Verfahren RT180188 das Obergericht um aufschiebende Wirkung und damit um einen Stopp des Pfändungsverfahrens zu ersuchen.
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Die Beschwerde erweist sich demnach als offensichtlich unzulässig und sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung, soweit überhaupt von einem hinreichenden Beschwerdewillen hinsichtlich des Beschlusses vom 29. Oktober 2018 ausgegangen werden kann. Auf die Beschwerde ist demnach im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 117 i.V.m. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten.
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3. Aufgrund der Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung fällt ausser Betracht (Art. 68 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das präsidierende Mitglied: |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 20. November 2018
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Escher
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Der Gerichtsschreiber: Zingg
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