BGer 5A_496/2018 |
BGer 5A_496/2018 vom 21.11.2018 |
5A_496/2018 |
Urteil vom 21. November 2018 |
II. zivilrechtliche Abteilung |
Besetzung
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Bundesrichter von Werdt, Präsident,
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Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Herrmann,
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Gerichtsschreiber Zingg.
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Verfahrensbeteiligte |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Betreibungsamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland.
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Gegenstand
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Löschung einer Betreibung, Rechtsmissbrauch,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 25. Mai 2018 (ABS 18 197).
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Sachverhalt: |
A. A.________ wird von B.________, vertreten durch die C.________ GmbH, gestützt auf einen Verlustschein vom 2. Oktober 1984 betrieben. Der Zahlungsbefehl wurde A.________ am 8. Mai 2018 zugestellt. Er erhob Rechtsvorschlag.
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B. Am 17. Mai 2018 gelangte A.________ an das Obergericht des Kantons Bern und beantragte die Feststellung der Rechtsmissbräuchlichkeit der Betreibung und die Löschung derselben aus dem Betreibungsregister.
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Mit Entscheid vom 25. Mai 2018 wies das Obergericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
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C. Gegen diesen Entscheid hat A.________ (Beschwerdeführer) am 12. Juni 2018 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Am 25. Juni 2018 (Postaufgabe) hat er um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ersucht. Das Bundesgericht hat daraufhin einstweilen auf die Einforderung eines Kostenvorschusses verzichtet, dem Beschwerdeführer jedoch mitgeteilt, dass es keine Rechtsanwälte vermittle und es am Beschwerdeführer liege, einen Anwalt oder eine Anwältin mit der Interessenwahrung zu betrauen. Im Übrigen hat das Bundesgericht die Akten beigezogen, aber keine Vernehmlassungen eingeholt.
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Erwägungen: |
1. Gegen den angefochtenen Entscheid steht die Beschwerde in Zivilsachen zur Verfügung (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c, Art. 75, Art. 90, Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG).
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Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die Begründung muss sachbezogen sein und sich auf den Streitgegenstand beziehen und beschränken; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116).
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2. Das Obergericht hat erwogen, der Beschwerdeführer könne nicht gehört werden, soweit er geltend mache, der Verlustschein sei infolge seines Konkurses im Jahre 1992 wertlos und die Verlustscheinforderung mittlerweile verjährt. Das Beschwerdeverfahren nach Art. 17 ff. SchKG sei nicht dazu bestimmt, Beweis- und Rechtsfragen über den Bestand oder die Höhe einer Forderung zu prüfen. Dazu zählten auch die Fragen, ob die in Betreibung gesetzte Verlustscheinforderung verjährt oder untergegangen sei. Der Beschwerdeführer habe Rechtsvorschlag erhoben. Sollte der Gläubiger sich entschliessen, die Betreibung fortzusetzen, werde der Beschwerdeführer im Rahmen eines gerichtlichen Zivilverfahrens die Möglichkeit haben, Einwendungen gegen den Bestand und die Höhe der in Betreibung gesetzten Forderung vorzubringen. Dazu gehöre auch der zusätzliche Einwand, bei der Betreibung einer Verlustscheinforderung könne kein Verzugsschaden geltend gemacht werden. Insoweit sei auf die Beschwerde nicht einzutreten.
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Der Beschwerdeführer bringe sodann vor, sämtliche Betreibungshandlungen in der Betreibung Nr. xxx seien ungültig, da das Betreibungsbegehren nicht vom Gläubiger selber unterzeichnet worden sei. Das Obergericht hat dazu erwogen, gemäss Art. 27 Abs. 1 SchKG sei jede handlungsfähige Person berechtigt, andere Personen im Zwangsvollstreckungsverfahren zu vertreten. Dies gelte auch für die gewerbsmässige Vertretung. Das Betreibungsbegehren habe vorliegend demnach durch die C.________ GmbH bzw. ihre zeichnungsberechtigten Mitarbeiter unterzeichnet werden dürfen. In diesem Punkt sei die Beschwerde abzuweisen.
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3. Vor Bundesgericht setzt sich der Beschwerdeführer nicht mit diesen Erwägungen auseinander. Stattdessen macht er geltend, er habe vor Obergericht nachzuweisen versucht, dass die Betreibung aus rein betrügerischer Selbstsucht und Geldgier eingeleitet worden sei und wegen Missbräuchlichkeit hätte gelöscht werden müssen. Die Betreibung stelle versuchten, gewerbsmässigen Betrug dar.
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Der Beschwerdeführer zielt damit und mit dem Vorwurf der Rechtsverweigerung darauf ab, dass das Obergericht seine Einwände missverstanden bzw. übergangen habe. Insbesondere soll das Obergericht sein Hauptargument, den (angeblichen) versuchten Betrug, nicht beachtet haben. Der Beschwerdeführer legt allerdings nicht dar, inwiefern seiner kantonalen Beschwerde die nunmehr geltend gemachten Vorwürfe an den Gläubiger bzw. seine Vertreterin hätten entnommen werden müssen. Dazu müsste er mit präzisen Hinweisen auf seine kantonale Beschwerde aufzeigen, dass er Entsprechendes überhaupt vorgebracht hat. Dies tut er nicht. Er kann demnach nicht belegen, dass das Obergericht seine Argumente missverstanden oder übergangen hätte.
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Im Übrigen bleiben die erhobenen Vorwürfe des Beschwerdeführers an die Adresse des Gläubigers bzw. seiner Vertreterin unsubstantiiert. Das Obergericht hat keine Feststellungen über die Absichten des Gläubigers und seiner Vertreterin getroffen. Mangels genügender Sachverhaltsrüge (Art. 97 Abs. 1 BGG) hat es für das Bundesgericht damit sein Bewenden. Angesichts dieser Ausgangslage ist der Vorwurf des Rechtsmissbrauchs unbegründet. Es trifft zwar zu, dass auch im Betreibungsverfahren die Grundsätze von Treu und Glauben gelten und Rechtsmissbrauch keinen Rechtsschutz findet (Art. 2 ZGB). Eine Betreibung ist jedoch nur in Ausnahmefällen wegen Rechtsmissbrauchs nichtig. Rechtsmissbräuchlich verhält sich der Gläubiger, wenn er mit der Betreibung offensichtlich Ziele verfolgt, die nicht das Geringste mit der Zwangsvollstreckung zu tun haben. Allerdings steht es weder dem Betreibungsamt noch der Aufsichtsbehörde zu, die Begründetheit der in Betreibung gesetzten Forderung zu beurteilen. Deshalb darf sich der Vorwurf des Schuldners auch nicht darin erschöpfen, dass der umstrittene Anspruch rechtsmissbräuchlich erhoben werde. Hingegen kann eine Betreibung rechtsmissbräuchlich sein, wenn der Betreibende bloss die Kreditwürdigkeit des angeblichen Schuldners schädigen will oder wenn er in schikanöser Weise einen völlig übersetzten Betrag in Betreibung setzt (BGE 140 III 481 E. 2.3.1 S. 482 f. mit Hinweisen). Es sind vorliegend keine Umstände festgestellt, die als Rechtsmissbrauch im Sinne der soeben dargestellten Rechtsprechung gewertet werden könnten. Soweit der Beschwerdeführer in den Handlungen des Gläubigers und seiner Vertreterin sowie des Betreibungsamts und des Obergerichts strafbare Handlungen sieht, liegt es sodann an ihm und nicht am Bundesgericht, die Staatsanwaltschaft zu informieren bzw. Anzeige zu erstatten.
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Der Beschwerdeführer macht ausserdem geltend, wenn das Obergericht ihn nicht verstanden habe, so hätte es ihm nach Art. 32 Abs. 4 SchKG Gelegenheit zur Verbesserung geben müssen. Wie bereits gesagt, belegt der Beschwerdeführer nicht, dass das Obergericht ihn nicht richtig verstanden hätte. Im Übrigen stellt eine ungenügende Begründung keinen verbesserlichen Fehler nach Art. 32 Abs. 4 SchKG dar (BGE 126 III 30 E. 1b S. 31 f.).
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Die Beschwerde ist damit abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann. Der Beschwerdeführer beruft sich auch für die Beschwerde an das Bundesgericht auf Art. 32 Abs. 4 SchKG. Diese Norm ist vor Bundesgericht nicht anwendbar (Art. 19 SchKG). Das bundesgerichtliche Verfahren richtet sich nach dem BGG. Die ungenügende Begründung stellt jedoch auch nach dem BGG (insbesondere Art. 42 Abs. 5 und Abs. 6) keinen verbesserlichen Mangel dar (BGE 134 II 244 E. 2.4.2 S. 247).
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4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, war die Beschwerde von Anfang an aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist deshalb abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 21. November 2018
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: von Werdt
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Der Gerichtsschreiber: Zingg
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