Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
1C_600/2018
Urteil vom 22. November 2018
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Störi.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn,
handelnd durch die Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn.
Gegenstand
Führerausweisentzug,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn, Präsidentin, vom 25. Oktober 2018 (VWBES.2018.334).
Erwägungen:
1.
Am 25. Oktober 2018 trat das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn auf eine Beschwerde von A.________ nicht ein mit der Begründung, er habe die zweite Rate von Fr. 200.- des Kostenvorschusses nicht geleistet.
Mit "Einsprache" vom 12. November 2018 beantragt A.________, diesen Entscheid aufzuheben und auf die Beschwerde einzutreten. Ausserdem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege.
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
2.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer öffentlich-rechtlichen Angelegenheit. Dagegen steht die Beschwerde nach Art. 82 ff. BGG offen; ein Ausnahmegrund ist nicht gegeben (Art. 83 BGG). Es ist allerdings Sache des Beschwerdeführers, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt (BGE 135 III 127 E. 1.6 S. 130; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2 S. 245 f.; je mit Hinweisen).
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er die Rate für den Kostenvorschuss nicht rechtzeitig geleistet hat, macht aber geltend, er habe die Kanzlei des Verwaltungsgerichts telefonisch darüber informiert, dass die Zahlung sieben Tage später erfolge, weil er die Sozialhilfe Ende Monat bekomme. Ist ein Beschwerdeführer aber ausserstande, einen Kostenvorschuss oder eine Rate davon rechtzeitig zu leisten, kann er ein Fristerstreckungsgesuch einreichen. Unterlässt er dies, läuft die Zahlungsfrist ab, selbst wenn er die Gerichtskanzlei darüber informiert haben sollte, dass er erst später zahlen könne. Aus seinen Ausführungen ergibt sich somit nicht, inwiefern der angefochtene Entscheid bundesrechtswidrig sein könnte. Diese Begründung genügt daher den gesetzlichen Anforderungen nicht, weshalb darauf nicht einzutreten ist, und zwar, weil der Begründungsmangel offensichtlich ist, im vereinfachten Verfahren. Auf die Erhebung von Kosten kann ausnahmsweise verzichtet werden, womit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege insoweit hinfällig wird.
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn, Präsidentin, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. November 2018
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Merkli
Der Gerichtsschreiber: Störi