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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
[img]
5A_800/2018
Urteil vom 22. November 2018
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Lücke,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Roger Lerf,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Anweisung an Schuldner (Art. 177 ZGB),
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, vom 13. August 2018 (ZK 18 202 ZK 18 255).
Nach Einsicht
in das Urteil des Obergerichtes des Kantons Bern vom 13. August 2018, mit welchem die gegen die erstinstanzliche Anordnung einer Anweisung an den Schuldner im Sinn von Art. 177 ZGB gerichtete Berufung von A.________ abgewiesen und damit die Schuldneranweisung bestätigt wurde,
in die hiergegen von A.________ am 24. September 2018 erhobene Beschwerde,
in Erwägung,
dass mit Verfügung vom 12. Oktober 2018 das Gesuch um ratenweise Zahlung des Kostenvorschusses mangels dargelegter ausreichender Gründe abgewiesen und eine Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses angesetzt wurde, unter Hinweis auf die Nichteintretensfolgen bei unterbleibender Zahlung,
dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat, weshalb androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass bei diesem Verfahrensausgang das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos ist,
dass das institutionelle Ausstandsgesuch gegen den jeweiligen bundesgerichtlichen Spruchkörper ebenfalls gegenstandslos ist, weil im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG kein Spruchkörper gebildet wird, sondern ein Präsidialentscheid ergeht,
dass auch das gegen den Abteilungspräsidenten und den Präsidialgerichtsschreiber ad personam gerichtete und mit angeblicher Befangenheit begründete Ausstandsgesuch insofern gegenstandslos ist, als vorliegend kein Entscheid in der Sache, sondern ein Nichteintretensentscheid als zwangsläufige gesetzliche Folge der Nichtleistung des Kostenvorschusses ergeht,
dass dem Beschwerdeführer zufolge Nichteintretens reduzierte Gerichtskosten aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG) und er die Gegenpartei für die Stellungnahme zum Gesuch um aufschiebende Wirkung zu entschädigen hat (Art. 68 Abs. 2 BGG), wobei nicht das in der Kostennote anwaltlich Verlangte, sondern nur Entschädigung zuzusprechen ist, welche für eine beschränkt auf den Verfahrenspunkt einverlangte Stellungnahme angemessen ist,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin mit Fr. 600.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. November 2018
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Möckli