Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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4A_308/2018
Urteil vom 23. November 2018
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Klett, Niquille,
Gerichtsschreiber Leemann.
Verfahrensbeteiligte
Company A.________,
vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Manuel Arroyo
und Dr. Martin Rauber,
Beschwerdeführerin,
gegen
Coporation B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Roberto Hayer,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Internationale Schiedsgerichtsbarkeit, rechtliches Gehör,
Beschwerde gegen den Entscheid (Final Award) des Schiedsgerichts mit Sitz in Genf vom 16. April 2018 (ICC No. 20994/ZF/AYZ).
Sachverhalt:
A.
Company A.________ (Beklagte, Beschwerdeführerin) ist eine staatseigene Gesellschaft mit Sitz in U.________. Sie ist dem irakischen Ölministerium von U.________ zugeordnet und für diverse Öl- und Gasprojekte verantwortlich.
Coporation B.________ (Klägerin, Beschwerdegegnerin) ist eine Gesellschaft mit Sitz in V.________ die Ingenieurdienstleistungen und Projektmanagement im Öl- und Gassektor anbietet.
Am 24. März 2005 schlossen die Parteien einen Vertrag, der Coporation B.________ verpflichtete, Architektur- und Ingenieurleistungen für den Bau einer Öl-Förderungsanlage zu erbringen und die hierfür benötigten Geräte und Materialien zu liefern. Diese Dienstleistungen und Lieferungen sollten es Company A.________ ermöglichen, die Anlage zu bauen. Als Vergütung für Coporation B.________ wurde eine Pauschalsumme vom USD 174'686'500.-- vereinbart, die durch eine spätere Änderungsvereinbarung auf USD 176'650'827.-- erhöht wurde.
Am 25. September 2006 bestätigte Company A.________ ihr Einverständnis zu einer Aufschlüsselung des vereinbarten Entgelts, nach der 12 % der Vertragssumme auf Architektur-, Ingenieur- und sonstige Dienstleistungen und die restlichen 88 % auf die Lieferung der Geräte und Materialien entfallen sollten. Für diese 88 % sahen die Parteien in der Folge keine weitere Aufteilung der Vertragssumme vor, obwohl gemäss Vertrag in Ziffer 3.7 im Hinblick auf den Zahlungsmechanismus an sich eine detaillierte Aufteilung der Vertragssumme verlangt war ("detailed priced bill of quantities showing the entire scope of work and the break-down of the Contract Price").
B.
B.a. Am 14. April 2015 leitete Coporation B.________ ein Schiedsverfahren nach der ICC-Schiedsordnung ("Rules of Conciliation and Arbitration of the International Chamber of Commerce") gegen Company A.________ ein. Das Schiedsgericht mit Sitz in Genf fasste ihre (im Laufe des Verfahrens angepassten) Rechtsbegehren wie folgt zusammen:
"Claimant requests judgment against Respondent in the amount of $ 2'702'383.16 for the improper deductions of 10% of final payments due to Claimant [
i.e. Claim A].
Claimant requests judgment against Respondent in the amount of $9'728'706.28 for breach of contract payment obligations and an order compelling Respondent to instruct bank C.________ to release the remaining funds contained in the L/C in the amount of $ 9'728'706.28 [
i.e. Claim B].
Claimant requests judgment against Respondent in the amount of $1'965'327.00 for Respondent's breach of duty to pay approved variation orders [
i.e. Claim C].
Claimant requests judgment against Respondent in the amount of $1'511'245.06 for improper skimming of in-country bank fees from payments due to Claimant [
i.e. Claim D].
Claimant requests judgment against Respondent in the amount of $5'169'139,57 for blocking the release of funds due to Claimant [
i.e. Claim D].
Claimant requests judgment against Respondent in the amount of $8'734'325.00 for Respondent's failure to release retention funds [
i.e. Claim E].
Claimant requests judgment against Respondent in the amount of $69'085.00 for costs incurred by Claimant for storage as a direct result of Respondent caused delays [
i.e. Claim F].
Claimant requests its daily delay costs of $18'666 for the 202 days of Respondent caused delays in the amount of $3'770'532.00 [
i.e. Claim G].
Claimant requests applicable attorney fees, costs, interest and other amounts routinely awarded to the prevailing party in arbitration in an amount to be submitted at completion of the arbitration, or upon direction of the Tribunal."
alles nebst Zins.
Company A.________ erhob Widerklage und stellte folgende Rechtsbegehren:
"Respondent respectfully requests that the Arbitral Tribunal render an Award:
(a) dismissing all of Claimant's claims in their entirety (with the exception of Claim C for the variation order);
(b) declaring that Claimant is liable to Respondent under its Counterclaim 1 for, and ordering Claimant to pay, the amount of US$ 20'117'923.13 [im Verfahrensverlauf angepasst auf USD 21'292'592.65], together with interest of 5 percent p.a. from 2 September 2011;
(c) declaring that Claimant is liable to Respondent under its Counterclaim 2 for, and ordering Claimant to pay, the amount of US$ 17'665'182.00 together with interest of 5 percent p.a. from 18 November 2007 [im Verfahrensverlauf angepasst auf USD 17'848'993.30];
(d) in the event that the Arbitral Tribunal finds that Claimant is not liable to Respondent for liquidated damages under (iii) above, declaring that Claimant is liable to Respondent for the incurrence of the amendment fees conceded by Claimant, and ordering Claimant to pay damages in the amount of US$ 109,754.80;
(e) declaring, pursuant to Article 37 (4) of the ICC Rules, that Claimant is liable to Respondent for all of its costs in connection with the present ICC arbitration, including, but not limited to, the ICC registration fee, administrative charges, as well as the fees and/or expenses of the arbitrators, experts, consultants, witnesses and legal counsel; and
(f) granting Respondent such other and further relief as the Arbitral Tribunal may deem appropriate."
Am 7. Januar 2016 bestätigte der ICC Schiedsgerichtshof die beiden von den Parteien nominierten Schiedsrichter und am 19. Mai 2016 bestimmte er den Schiedsobmann.
B.b. Mit Schiedsspruch vom 16. April 2018 fällte das Schiedsgericht folgenden Entscheid:
" (a) Respondent is ordered to pay to Claimant US$ 9'638'836.52 as balance of the Contract Price;
b) Claimant is ordered to pay to Respondent US$ 1'104'976.02 as compensation for Respondent's costs;
c) Respondent is ordered to pay to Claimant US$ 1'285'463.85 as compensation for Claimant's costs;
d) Respondent is ordered to pay to Claimant simple annual interest at the rate of 3 % per annum starting:
(a) from 1 January 2010 until actual payment is made on the sum ordered in subparagraph (a) above; and
(b) from the date of this Award until actual payment is made on the sum ordered in subparagraph (c) above;
e) Claimant is ordered to pay to Respondent simple annual interest on the sum ordered in subparagraph (b) above at the rate of 3 % per annum starting form the date of this Award until actual payment is made;
f)each Party shall bear at its own charge the arbitration costs as determined by the ICC Court; and
g) all further claims or counterclaims or defences or requests for relief raised by the Parties and not granted in this Award are dismissed."
Das Schiedsgericht stellte fest, insgesamt habe die Beklagte der Klägerin Zahlungen im Betrag von USD 154'514'352.48 geleistet. Da gemäss Vertrag eine Vergütung von USD 176'650'827.-- vereinbart worden sei, schulde die Beklagte zur Erfüllung des Vertrages ("balance of the Contract Price") also noch maximal USD 22'137'474.52. Einen Abzug hiervon - wie von der Beklagten geltend gemacht -, weil die Klägerin die in Ziffer 3.7 des Vertrages vorgesehene "Bill of Quantities" nicht geliefert hatte, verwarf das Schiedsgericht. Es erwog, eine solche Liste hätte von der Klägerin der Beklagten gemäss Ziffer 3.7 zwar zur Genehmigung übergeben werden sollen, jedoch gemäss Vertragswortlaut "before it may be used in assessments of interim payments". Die Beklagte habe aber in der Folge die grosse Mehrheit der Teilzahlungen getätigt, ohne eine solche Liste erhalten zu haben. Die Beklagte habe auch nicht, wie es in Ziffer 3.16 des Vertrages vorgesehen war, innert 21 Tagen die gestellten Rechnungen bestritten. Schliesslich habe sie den Erhalt der gelieferten Ware gemäss Vertrag bestätigt. Insgesamt habe sich die Klägerin zwar nicht gemäss Ziffer 3.7 des Vertrages verhalten, die Beklagte habe dies jedoch stillschweigend gebilligt.
Das Schiedsgericht gewährte demgegenüber insbesondere einen Abzug für nicht geliefertes Material von USD 5'511'178.--. Die Klägerin hatte unter diesem Titel im Laufe des Verfahrens einen Betrag von USD 4'861'819.-- akzeptiert; die Beklagte hatte im Rahmen ihrer Widerklage
[iii] USD 17'848'993.30 gefordert. Das Schiedsgericht stellte wesentlich darauf ab, dass für die Lieferungen "Certificates Confirming Receipt of Shipment at Designated Site in U.________" vorhanden waren, die von Vertretern beider Parteien in den Jahren 2006 und 2007 unterzeichnet worden waren. Demgegenüber berufe sich die Beklagte auf eine viel später (2011) und ohne Mitwirkung der Klägerin erstellte Liste, deren Verlässlichkeit aufgrund der von der Klägerin gegen Schluss des Verfahrens vorgebrachten Einwände zweifelhaft sei. Die offiziellen "Certificates" würden es an sich erlauben, überhaupt keine Abzüge für nicht geliefertes Material zuzusprechen; da die Klägerin jedoch eine wenn auch nur geringfügig unvollständige Lieferung zugestanden habe, rechtfertige es sich, von dem von ihr akzeptierten Betrag auszugehen und diesen im Rahmen des dem Schiedsgericht zustehenden Ermessens um 5 % des zwischen den Parteien strittigen Differenzbetrags auf USD 5'511'178.-- zu erhöhen.
C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 22. Mai 2018 beantragt die Beklagte dem Bundesgericht, der Entscheid des ICC-Schiedsgerichts vom 16. April 2018 sei aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an das Schiedsgericht zurückzuweisen.
Die Beschwerdegegnerin beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten bzw. diese sei vollumfänglich abzuweisen.
Das Schiedsgericht hat eine Vernehmlassung zur Beschwerde eingereicht, ohne einen formellen Antrag zu stellen.
Die Parteien haben repliziert und dupliziert.
Erwägungen:
1.
Nach Art. 54 Abs. 1 BGG ergeht der Entscheid des Bundesgerichts in einer Amtssprache, in der Regel in jener des angefochtenen Entscheids. Wurde dieser Entscheid in einer anderen Sprache abgefasst, bedient sich das Bundesgericht der von den Parteien verwendeten Amtssprache. Der angefochtene Entscheid ist in englischer Sprache abgefasst. Da es sich dabei nicht um eine Amtssprache handelt und die Parteien ihre dem Bundesgericht eingereichten Rechtsschriften in Übereinstimmung mit Art. 42 Abs. 1 BGG i.V.m. Art. 70 Abs. 1 BV auf Deutsch verfassten, ergeht der Entscheid des Bundesgerichts praxisgemäss in der Sprache der Beschwerde (BGE 142 III 521 E. 1).
2.
Im Bereich der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit ist die Beschwerde in Zivilsachen unter den Voraussetzungen der Art. 190-192 IPRG (SR 291) zulässig (Art. 77 Abs. 1 lit. a BGG).
2.1. Der Sitz des Schiedsgerichts befindet sich vorliegend in Genf. Die Parteien hatten im massgebenden Zeitpunkt ihren Sitz ausserhalb der Schweiz (Art. 176 Abs. 1 IPRG). Da sie die Geltung des 12. Kapitels des IPRG nicht ausdrücklich ausgeschlossen haben, gelangen die Bestimmungen dieses Kapitels zur Anwendung (Art. 176 Abs. 2 IPRG).
2.2. Abgesehen vom Streit über die Zuständigkeit und die Zusammensetzung des Schiedsgerichts (BGE 136 III 605 E. 3.3.4 S. 616 mit Hinweisen) ist die Beschwerde in Zivilsachen im Sinne von Art. 77 Abs. 1 BGG rein kassatorischer Natur, d.h. sie kann nur zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führen (vgl. Art. 77 Abs. 2 BGG).
2.3. Zulässig sind allein die Rügen, die in Art. 190 Abs. 2 IPRG abschliessend aufgezählt sind (BGE 134 III 186 E. 5 S. 187; 128 III 50 E. 1a S. 53; 127 III 279 E. 1a S. 282). Nach Art. 77 Abs. 3 BGG prüft das Bundesgericht nur die Rügen, die in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden sind; dies entspricht der in Art. 106 Abs. 2 BGG für die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht vorgesehenen Rügepflicht (BGE 134 III 186 E. 5 S. 187 mit Hinweis). Appellatorische Kritik ist unzulässig (BGE 134 III 565 E. 3.1 S. 567; 119 II 380 E. 3b S. 382).
3.
Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des Gehörsanspruchs (Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG).
3.1. Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG lässt die Anfechtung allein wegen der zwingenden Verfahrensregeln gemäss Art. 182 Abs. 3 IPRG zu. Danach muss das Schiedsgericht insbesondere den Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör wahren. Dieser entspricht - mit Ausnahme des Anspruchs auf Begründung - dem in Art. 29 Abs. 2 BV gewährleisteten Verfassungsrecht. Die Rechtsprechung leitet daraus insbesondere das Recht der Parteien ab, sich über alle für das Urteil wesentlichen Tatsachen zu äussern, ihren Rechtsstandpunkt zu vertreten, ihre entscheidwesentlichen Sachvorbringen mit tauglichen sowie rechtzeitig und formrichtig angebotenen Mitteln zu beweisen, sich an den Verhandlungen zu beteiligen und in die Akten Einsicht zu nehmen (BGE 142 III 360 E. 4.1.1; 130 III 35 E. 5 S. 37 f.; 127 III 576 E. 2c; je mit Hinweisen). Der Grundsatz der Gleichbehandlung gebietet zudem, dass die Parteien während des gesamten Schiedsverfahrens gleich behandelt werden, so dass sie die gleichen Möglichkeiten haben, ihren Standpunkt vorzubringen (BGE 142 III 360 E. 4.1.1 S. 361; 133 III 139 E. 6.1 S. 143).
3.2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör in einem kontradiktorischen Verfahren nach Art. 182 Abs. 3 und Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG umfasst nach ständiger Rechtsprechung nicht auch den Anspruch auf Begründung eines internationalen Schiedsentscheids (BGE 134 III 186 E. 6.1 mit Hinweisen). Immerhin ergibt sich daraus eine minimale Pflicht der Schiedsrichter, die entscheiderheblichen Fragen zu prüfen und zu behandeln. Diese Pflicht verletzt das Schiedsgericht, wenn es aufgrund eines Versehens oder eines Missverständnisses rechtserhebliche Behauptungen, Argumente, Beweise oder Beweisanträge einer Partei unberücksichtigt lässt (BGE 142 III 360 E. 4.1.1; 133 III 235 E. 5.2 mit Hinweisen). Ergeht ein Schiedsentscheid, ohne die für den Ausgang des Streits offenbar erheblichen Elemente überhaupt anzusprechen, obliegt es den Schiedsrichtern oder der Gegenpartei, diese Unterlassung in ihrer jeweiligen Vernehmlassung zur Beschwerde zu rechtfertigen, indem sie entweder darlegen, dass die fraglichen Punkte entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers für die konkrete Falllösung nicht erheblich waren oder dass sie vom Schiedsgericht implizit entkräftet worden sind. Hingegen muss sich das Schiedsgericht nicht mit jedem einzelnen Vorbringen der Parteien auseinandersetzen, weshalb ihm nicht als Gehörsverletzung vorgeworfen werden kann, es habe einen für den Entscheid unwesentlichen Punkt weder ausdrücklich noch sinngemäss verworfen (BGE 133 III 235 E. 5.2 mit Hinweisen; Urteil 4A_532/2016 vom 30. Mai 2017 E. 4.1; vgl. auch BGE 142 III 360 E. 4.1.1).
4.
Eine Verletzung des Gehörsanspruchs erblickt die Beschwerdeführerin darin, dass das Schiedsgericht im Hinblick auf die nicht vollständige Lieferung von Geräten und Materialien entscheiderhebliche Parteivorbringen nicht berücksichtigt bzw. ihre Argumente "ausgeblendet " habe. Das Schiedsgericht habe massgeblich auf die unterzeichneten Empfangsquittungen ("Certificates Confirming Receipt of Shipment at Designated Site in U.________") abgestellt. Diese hätten aber höchstens die Vollständigkeit der jeweiligen Einzellieferungen beweisen können, nicht jedoch die entscheiderhebliche Frage, ob die Lieferungen der Beschwerdegegnerin im Hinblick auf den Vertragszweck vollständig gewesen seien. Dass das Schiedsgericht den Einwand der nicht vollständigen Lieferung übersehen habe, zeige sich auch darin, dass es sich überrascht gezeigt habe, als die Beschwerdegegnerin an der Schiedsverhandlung einen Betrag für fehlende Materiallieferungen anerkannt habe, obwohl (so das Schiedsgericht) die von ihr vorgelegten Empfangsquittungen eine vollständige Lieferung suggerieren würden.
Die Beschwerdeführerin vermag mit diesen Vorbringen keine Gehörsverletzung aufzuzeigen. Das Schiedsgericht führt in seiner Vernehmlassung aus, die Beschwerdeführerin habe als letzten Einwand im Verfahren vorgebracht, sie sei wegen der nicht vollständigen Erfüllung des Vertrages durch die Beschwerdegegnerin nicht in der Lage gewesen, die Anlage fertig zu erstellen. Diesen Einwand habe das Schiedsgericht aber abgehandelt in den Randziffern 271-279 und 336-344 und dargelegt, dass die vollständige Erfüllung wegen höherer Gewalt nicht möglich gewesen sei, wofür die Beschwerdegegnerin nicht einzustehen habe. Die entsprechenden Ausführungen des Schiedsgerichts beziehen sich nicht konkret auf Materiallieferungen, sondern sind allgemein bzw. stehen unter dem Titel Ingenieurleistungen. Das ändert aber nichts daran, dass das Schiedsgericht sehr wohl zur Kenntnis genommen hat, dass der Vertrag im Hinblick auf seinen Zweck nicht vollständig erfüllt wurde, was - auch wenn sich das Schiedsgericht nicht explizit darauf bezog - auch die Materiallieferungen einschloss. Es referierte denn unter Punkt K.III.6 "Equipment and Materials" auch explizit die Darstellung der Beschwerdegegnerin, wonach diese die Anlage nicht habe fertigstellen können, weil die nötigen von der Beschwerdeführerin zu liefernden Abklärungen nicht vorgelegen hätten ("Claimant again claims its inability to complete delivery of the Plant stems from the absence of surveys and soil reports that Respondent was to provide"). Dabei bezieht sich die Formulierung "again" offensichtlich darauf, dass im vorstehenden Abschnitt K.III.5 betreffend Ingenieurleistungen der entsprechende Einwand behandelt und geschützt worden war.
5.
Die Beschwerdeführerin wirft dem Schiedsgericht zudem vor, es habe den Gehörsanspruch verletzt durch Berücksichtigung verspäteter Beweismittel und verspäteter Vorbringen, ohne der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur inhaltlichen Stellungnahme und Widerlegung zu geben.
5.1. Die Beschwerdegegnerin habe in ihrer Antwort zum Schlussplädoyer eine mit handschriftlichen Anmerkungen versehene Kopie der von der Beschwerdeführerin eingereichten Liste fehlender Geräte und Materialien (sog. D.________ List) eingereicht. Sie habe unverzüglich und in ihrer Schlusseingabe gerügt, dass diese kommentierte Liste ein nicht zulässiges verspätetes Beweismittel sei und die verfahrensleitenden Verfügungen Nr. 7 und Nr. 9 verletze. Namentlich in der Verfügung Nr. 7 habe das Schiedsgericht angeordnet, dass in der Schiedsverhandlung verwendete Dokumente keine neuen Beweise oder Argumente enthalten dürften ("However, the demonstratives shall not contain new evidence or new arguments with respect to the matters which have already been pleaded by the Parties in the proceedings to date").
Der Vorsitzende des Schiedsgerichts habe zudem an der Schiedsverhandlung ausdrücklich bestätigt, dass dieses Vorgehen der Beschwerdegegnerin nicht zulässig sei. Er habe nämlich mit "Yes " geantwortet auf den Einwand der Beschwerdeführerin an der Verhandlung, wonach "New arguments were already prohibited coming into this hearing pursuant to the Chairman's order ". Das Schiedsgericht habe denn auch zu keinem Zeitpunkt erkennen lassen, dass es dieses Dokument bei der Entscheidfindung berücksichtigen würde. Die Beschwerdeführerin habe daher nach Treu und Glauben darauf vertrauen dürfen, dass die kommentierte Liste nicht zugelassen werde bzw. ihr andernfalls ausdrücklich Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt werde. Deshalb habe sie in ihrer Schlusseingabe auch nicht ausführlich dazu Stellung genommen; vielmehr habe sie sich darauf beschränken dürfen, ihren grundsätzlichen Einwand gegen die Zulassung dieses Dokuments zu wiederholen. In der Folge habe das Schiedsgericht aber massgeblich auf die kommentierte Liste abgestellt. Wäre der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt worden, hätte sie die kommentierte Liste widerlegen und damit zeigen können, dass die dort von der Beschwerdegegnerin behaupteten Geräte und Materialien nicht bzw. nicht in der benötigten Menge geliefert worden seien.
5.2. Das Schiedsgericht hat für den Beweis der Lieferungen wesentlich auf die "Certificates" und die Zeugeneinvernahmen abgestellt; die von der Beschwerdeführerin schon im Laufe des Verfahrens eingereichte D.________ List erachtete es aufgrund der von der Beschwerdegegnerin angebrachten Korrekturen als nicht beweiskräftig ("In brief, the corrections made by Claimant of Mr D.________ List of alleged missing deliveries raise serious doubts on the accuracy of the same list, a fact to which the Tribunal must give the necessary weight"). Dies bestätigt das Schiedsgericht auch in seiner Vernehmlassung. Es betont aber, dass es sich bei der D.________ List nicht um ein neues Dokument gehandelt habe. Die Beschwerdeführerin hätte Gelegenheit gehabt, so das Schiedsgericht weiter, sich zu den Kommentierungen auf der D.________ List zu äussern, sei es noch an der Verhandlung, sei es in ihrer Schlusseingabe. Aber trotz dieser Möglichkeit habe sie sich darauf beschränkt zu rügen, die Anmerkungen seien verspätet eingereicht worden.
5.3. Die Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs bzw. des Anspruchs auf ein kontradiktorisches Verfahren (Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG) geht fehl.
5.3.1. Das Schiedsgericht hat den von der Beschwerdeführerin erhobenen Einwand, die handschriftlichen Anmerkungen auf der D.________ List seien von der Beschwerdegegnerin verspätet eingereicht worden und damit unbeachtlich, im angefochtenen Schiedsentscheid als unbegründet erachtet. Gemäss seiner Vernehmlassung geht es entsprechend davon aus, es habe der Verfahrensordnung Rechnung getragen, da es sich bei der (kommentierten) D.________ List nicht um ein neues Dokument gehandelt habe. Zu Recht weist die Beschwerdeführerin allerdings darauf hin, dass die Verfahrensanordnung Nr. 7 nicht nur neue Beweise ("evidence") ausschliesst, sondern auch allgemein neue Argumente ("new arguments"). Ob das Schiedsgericht die Kommentierungen im Hinblick darauf berücksichtigen durfte, kann aber offen bleiben. Der Umstand allein, dass eine schiedsgerichtliche Verfahrensregel von den Parteien gewollt und für das Schiedsgericht verbindlich ist, macht diese Regel nicht zu einem zwingenden Verfahrensgrundsatz im Sinne von Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG (BGE 117 II 346 E. 1b/aa S. 348; Urteile 4A_405/2016 vom 2. März 2017 E. 3.3 und 4A_554/2014 vom 15. April 2015 E. 2.2). Ebenso wenig begründet die falsche oder gar willkürliche Anwendung einer schiedsgerichtlichen Verfahrensregel eine Unvereinbarkeit mit dem verfahrensrechtlichen ordre public (BGE 129 III 445 E. 4.2.1 S. 464; 126 III 249 E. 3a S. 253). Die Verletzung einer solchen Regel als solche genügt somit nicht, um einen Entscheid aus formellen Gründen aufzuheben.
5.3.2. Ins Leere stösst auch die Rüge, die Beschwerdeführerin habe nach Treu und Glauben darauf vertrauen dürfen, dass die kommentierte Liste nicht zugelassen werde bzw. dass ihr andernfalls ausdrücklich Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt werde. Ihre Behauptung, wonach sie im Vertrauen auf die ergangenen Verfahrensanordnungen und die Äusserungen des Vorsitzenden des Schiedsgerichts im Rahmen der Schiedsverhandlung auf eine ausführliche Stellungnahme zum Inhalt der kommentierten Liste verzichtet habe, findet in der von ihr zitierten Schlusseingabe keine Stütze. Die Beschwerdeführerin ging selber nicht davon aus, die Frage sei an der Verhandlung in dem Sinn geklärt worden, dass das Schiedsgericht die Unzulässigkeit
verbindlich bestätigt hätte. Sie machte nicht etwa geltend, die prozessuale Unzulässigkeit sei vom Vorsitzenden bestimmt bejaht worden, sondern stützte sich nach ihren eigenen im Beschwerdeverfahren zitierten Ausführungen aus der Schlusseingabe nur auf die Verfahrensregeln selber und beantragte, das Schiedsgericht dürfe gestützt darauf die Kommentierungen nicht beachten. Sie schloss demnach nicht aus, dass das Schiedsgericht die Kommentierungen trotzdem beachten könnte; vielmehr äusserte sie sich eventualiter auch inhaltlich zum fraglichen Dokument, ohne einen entsprechenden Vorbehalt anzubringen. Unter diesen Umständen kann sie sich nicht im Nachhinein auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs berufen.
6.
Die Beschwerde ist abzuweisen. Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG und Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 42'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 52'000.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Schiedsgericht mit Sitz in Genf schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. November 2018
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Leemann